Urteil des OLG Zweibrücken vom 25.01.2005

OLG Zweibrücken: ausnahme, vergütung, quelle, scheidungsverfahren, erstmaliger, ehescheidung, form, datum

OLG
Zweibrücken
25.01.2005
2 WF 9/05
Aktenzeichen:
2 WF 9/05
1 F 372/02
AG Neustadt an der Weinstraße
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In der Familiensache
M...
D...,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... und Kollegen, ..., ...,
gegen
T...
D...,
Antragsgegnerin,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ..., ..., ...,
wegen Ehescheidung und Folgesachen,
hier:
hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als
Familiensenat
durch die Richterin am Oberlandesgericht Geib-Doll als Einzelrichterin
auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 10. Januar 2005, eingegangen am 12. Januar 2005
gegen den ihm am 15. Dezember 2004 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht –
Neustadt an der Weinstraße vom 9. Dezember 2004
ohne mündliche Verhandlung am
25. Januar 2005
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe gerichtete sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2
Satz 2 ZPO statthaft und verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt,
bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Das Familiengericht hat den Antrag des Antragstellers vom 6. Dezember 2004, die ihm – jeweils auf
entsprechende Anträge - für die Ehesache sowie für die Folgensachen Regelung des
Versorgungsausgleiches, des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und des Kindesunterhalts bewilligte
Prozesskostenhilfe auch auf die Folgesachen Regelung des Umganges und des Ehegattenunterhalts zu
erstrecken, mit Recht abgewiesen.
Bei (erstmaliger) Stellung des Prozesskostenhilfeantrages für diese beiden Folgesachen war das
Verbundverfahren bereits insgesamt, d. h. einschließlich sämtlicher anhängigen Folgesachen, beendet;
eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte deshalb nicht mehr erfolgen (vgl. Zöller/Philippi, 25. Aufl.,
§ 117 Rdnr. 2 d). Eine "Auslegung" der seitens des Antragstellers während des Scheidungsverfahrens
gestellten Prozesskostenhilfeanträge dahingehend, dass sie für das gesamte Scheidungsverfahren
einschließlich aller (schon oder künftig) anhängigen Folgesachen gelten sollen, sieht das Gesetz nicht
vor; mit Ausnahme der Folgesache Regelung des Versorgungsausgleiches muss für alle Folgesachen
Prozesskostenhilfe gesondert beantragt und bewilligt werden (vgl. § 624 Abs. 2 ZPO; Zöller/Philippi aaO, §
624 Rdnr. 7).
Aus der Regelung des vom Antragsteller für seine Ansicht herangezogenen
§ 48 Abs. 2 RVG (bzw. der für das vorliegende Verfahren nach geltenden inhaltsgleichen Regelung in §
122 Abs. 3 BRAGO) ergibt sich nichts anderes. Auf der Grundlage dieser Vorschrift erhält ein im Rahmen
bewilligter Prozesskostenhilfe für die Ehesache beigeordneter Rechtsanwalt für seine Mitwirkung am
Vergleichsschluss in einer der dort genannten Folgesachen, für die Prozesskostenhilfe – gleich aus
welchen Gründen - nicht bewilligt und damit eine Beiordnung nicht erfolgt ist, die gesetzliche Vergütung –
also eine Vergleichsgebühr. Damit soll eine vergleichsweise Beilegung von (anhängigen oder nicht
anhängigen) Folgesachen erleichtert und gefördert werden. Diese Ausnahmeregelung wäre entbehrlich,
wenn sich die für die Ehesache bewilligte Prozesskostenhilfe automatisch auf alle Folgesachen
erstrecken würde; es also insoweit keiner gesonderten ausdrücklichen Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (auf entsprechender Antrag der mittellosen Partei) bedürfte.
Der Antragsteller hat die in Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses zum GKG angesetzte Festgebühr seines
erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs.
4 ZPO).
Geib-Doll