Urteil des OLG Zweibrücken vom 12.10.2009
OLG Zweibrücken: gesetzliche frist, persönliche freiheit, form, kopie, vergütung, arbeitsorganisation, zusammenarbeit, abgrenzung, rückforderung, arbeitskraft
Arbeitsrecht
OLG
Zweibrücken
12.10.2009
4 W 67/09
Zur ausschließlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Rechtsstreit zur Rückforderung von
Honorarzahlungen für die Durchführung von Interviews.
Zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters.
Aktenzeichen:
4 W 67/09
4 O 73/09
Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
in dem Rechtsstreit
T... GmbH
..., ..., ...,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ..., ..., ...,
gegen
K...
T...,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ..., ..., ...,
wegen Rückforderung von Honorarzahlungen für die Durchführung von Interviews,
hier: wegen Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten,
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Petry als Einzelrichter
auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 22. Juni 2009
gegen den ihr am 12. Juni 2009 zugestellten Beschluss des Einzelrichters
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 4. Juni 2009
ohne mündliche Verhandlung am 12. Oktober 2009
beschlossen:
I.
werden aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung und erneuten Entscheidung über die Zulässigkeit
des beschrittenen Rechtswegs sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht
Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.
II.
G r ü n d e:
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG statthaft, wahrt die gesetzliche Frist und Form
(§ 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) und ist auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei. In der Sache
führt das Rechtsmittel zu einem jedenfalls vorläufigen Erfolg.
Die Frage, ob - wie das Landgericht meint - für die Entscheidung des Rechtsstreits nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
ArbGG die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig sind, ist nicht entscheidungsreif.
Allerdings war die Beklagte nach Aktenlage nicht Arbeitnehmerin der Klägerin. Ob sie wegen
wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Klägerin bei ihrer Tätigkeit als Interviewerin als
arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG) anzusehen war, hätte das Landgericht durch
Maßnahmen der materiellen Prozessleitung weiter aufklären müssen. Das ist nicht geschehen. Deshalb
macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die
Sache zwecks weiterer Klärung im Tatsächlichen an das Erstgericht zurückzuverweisen (vgl.
Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 572 Rdnrn. 16 ff).
Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:
1.
dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters unterscheiden sich diese durch den Grad der persönlichen
Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet.
a)
weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit und im Rahmen einer von
Dritten bestimmten Arbeitsorganisation verpflichtet ist. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation
zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht (hinsichtlich Inhalt,
Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit) seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt.
Arbeitnehmer ist danach derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und
seine Arbeitszeit bestimmen kann. Selbständig ist dagegen, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit
gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann, § 84 Abs. 1 S. 2 HGB (vgl. zum Ganzen: BAG NJW 2008,
2872, 2873 m.w.N.).
b)
Bl. 11 d.A.) ist kein Arbeitsverhältnis im Sinne des vorstehend Dargestellten beschrieben. Denn danach
soll die Tätigkeit der Beklagten als Interviewerin "auf der Grundlage eines freien Mitarbeiterverhältnisses"
erfolgen, wobei die Beklagte die "Einzelaufträge ... in freier Entscheidung annehmen oder ablehnen kann
und ... auch für andere Unternehmen und Marktforschungsinstitute tätig werden (darf)".
c)
Parteien aus dem wirklichen Geschäftsinhalt, sodass, wenn sich Vereinbarung und tatsächliche
Durchführung widersprechen, das Letztere maßgebend ist (BAG, NJW 2008, aaO m. w. N.).
Die Beklagte hat indes keinen in Einzelheiten aufgegliederten Sachvortrag dazu gehalten, dass im
Rahmen der Erbringung der Dienste als Interviewerin ihre persönliche Freiheit abweichend von der
schriftlich fixierten Tätigkeitsbeschreibung insbesondere in räumlicher und zeitlicher Hinsicht eine
Begrenzung erfahren habe, die sich nicht allein aus der Natur der übernommenen Aufträge ergab,
sondern aufgrund konkret erteilter Weisungen der Beklagten. Allein die allgemeinen Vorgaben zur
Durchführung der Interviews genügen dafür nicht.
Gegen ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sprechen im Streitfall weiter die für ein solches
untypische (vgl. § 60 HGB) Gestattung einer Konkurrenztätigkeit, das Fehlen eines Urlaubsanspruchs der
Beklagten und die ihr nicht eröffnete Möglichkeit, bei Krankheit oder Auftragsausfall eine Vergütung zu
erhalten. Gerade das Fehlen eines garantierten Mindestverdienstes belegt, dass - entgegen der Meinung
des Landgerichts - die Beklagte durchaus ein dem Bild eines Selbständigen entsprechendes eigenes
unternehmerisches Risiko (hier: in der Form des Vergütungsrisikos) zu tragen hatte (vgl. in diesem
Zusammenhang Fischer, jurisPR-SteuerR, 38/2008, Anm. 4 und jurisPR-SteuerR, 13/2009, Anm. 4,
jew.m.w.N.).
2.
eröffnet, wenn die Beklagte ihre Interviewtätigkeit für die Klägerin als arbeitnehmerähnliche Person i. S. v.
§ 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG ausgeübt haben sollte.
a)
persönlichen Abhängigkeit durch Weisungsgebundenheit tritt die wirtschaftliche Abhängigkeit.
Wirtschaftliche Abhängigkeit ist regelmäßig gegeben, wenn der Dienstverpflichtete seiner gesamten
sozialen Stellung nach in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer schutzbedürftig ist und die
geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind. Die dem
Gesetz zugrunde liegende Schutzbedürftigkeit der arbeitnehmerähnlichen Person folgt aus der Höhe der
ihr vertraglich eingeräumten Vergütung und ist dann anzunehmen, wenn der Beschäftigte auf die
Verwertung seiner Arbeitskraft und die bei dem Vertragspartner erzielten Einkünfte zur Sicherung seiner
Existenzgrundlage angewiesen war (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 4 W 25/09, 4 W 26/09 -, in
juris; LAG Hamm, NZA-RR 2008, 324; LAG Köln, Beschluss vom 18.05.2009, - 4 Ta 72/09 -, in juris; BAG,
NJW 2007, 1709, jew.m.w.N.).
b)
stand, ist bislang nicht geklärt. Die von dem Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung angestellte
Erwägung, die Tätigkeit als Interviewerin für die Klägerin habe die ausschließliche Existenzgrundlage für
die Beklagte dargestellt, findet in dem bisherigen Parteivortrag keine Grundlage. Der Akte ist nur zu
entnehmen, dass die Beklagte nach eigenen Angaben studierte Diplom-Ingenieurin ist (Absenderangabe
auf dem Schreiben vom 19.11.2008, in Kopie Bl. 25 d.A.) und von Januar bis September 2008 von der
Klägerin 14 355,40 € an Honorar erhalten hat. Im Übrigen bleibt nach dem Vorbringen der Parteien offen,
ob über den mit der Klage zurückverlangten Betrag hinaus seit Beginn der Zusammenarbeit im Juni 2007
weitere Zahlungen (etwa für nicht beanstandete Interviewtätigkeit) geleistet wurden.
Im Fortgang des Verfahrens wird den Parteien deshalb aufzugeben sein (§ 572 Abs. 3 ZPO), unter
Beifügung von Belegen im Einzelnen dazu vorzutragen, in welcher Höhe die Beklagte während ihrer
Tätigkeit für die Klägerin von dieser insgesamt honoriert worden ist. Ferner wird sich die Beklagte dazu zu
erklären haben, ob und ggf. in welcher Höhe sie in der fraglichen Zeit Einnahmen auch aus anderen
Quellen erzielt und wie sie ihren Lebensbedarf bestritten hat.
Erst auf dieser noch zu schaffenden Tatsachengrundlage können dann die Fragen nach der
wirtschaftlichen Abhängigkeit der Beklagten von der Klägerin sowie, daran anknüpfend, nach der
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte beantwortet werden.
3.
Beschwerdeverfahrens dem Landgericht vorzubehalten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist nach einem Bruchteil des Hauptsachewertes zu
bemessen, wobei Schwankungen in einer Größenordnung von etwa 1/3 bis 1/5 denkbar sind (BGH,
Beschluss vom 27. Oktober 2005, - 3 Zb 66/05 -, in juris). Da die Klägerin Schadensersatz in Höhe von
14 355,40 € verlangt, setzt der Senat den Wert des Beschwerdeverfahrens auf 4 000,00 € fest (§ 3 ZPO,
§ 48 Abs. 1 GKG).
Petry