Urteil des OLG Zweibrücken vom 07.03.2005
OLG Zweibrücken: jugendamt, beratung, einverständnis, reisekosten, quelle, zustellung, vertretung, rechtshängigkeit, unterhalt, datum
OLG
Zweibrücken
07.03.2005
6 WF 175/04
Beschluss vom 7. März 2005
Aktenzeichen:
6 WF 175/04
1 FH 11/04
Amtsgericht Landau in der Pfalz
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In der Familiensache
.............
Antragsgegner, Antragsteller und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin ...............................
gegen
...............................
Antragstellerin,
wegen Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren,
hier: Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe,
hat der 6. Zivilsenat – Familiensenat – des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch die Richterin am Oberlandesgericht Euskirchen als Einzelrichterin
auf die am 11. November 2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom
10. November 2004
gegen den ihm am 8. November 2004 zugestellten Beschluss des Rechtspflegers beim Amtsgericht –
Familiengericht – Landau in der Pfalz vom 3. November 2004
ohne mündliche Verhandlung am 7. März 2005
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird in seiner Ziffer 4. geändert:
Dem Antragsgegner wird zur Vertretung im Rahmen der ihm im Hinblick auf die nach
Rechtshängigkeit erfolgte Antragsrücknahme bewilligten Prozesskostenhilfe Rechtsanwältin
............................zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht zugelassenen Anwalts beigeordnet.
Das Formular „Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt“ ist so
umfangreich und für den juristischen Laien mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten
unübersichtlich und schwer verständlich, dass zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung die
Inanspruchnahme fachlicher Hilfe geboten erscheint.
Dem Antragsgegner ist bei Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrages mit Formblatt
mitgeteilt worden, dass er sich Hilfe zum Ausfüllen des Vordrucks bei Angehörigen der rechtsberatenden
Berufe, jedem Amtsgericht und ggf. dem Jugendamt holen kann. Es kann deshalb die – zwar
kostenpflichtige, aber im selben Zusammenhang empfohlene – Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht
mit dem Verweis auf die kostenlose Hilfe beim Amtsgericht oder Jugendamt als nicht erforderlich im Sinne
des § 121 Abs. 2 ZPO erachtet werden.
Die Einschränkung der Beiordnung erfolgt im Hinblick auf § 121 Abs. 3 ZPO im vermuteten
Einverständnis der beigeordneten Rechtsanwältin, das im Zweifel im Beiordnungsantrag zu sehen ist
(OLG Brandenburg, RPfl 2000, 280), zumal Anhaltspunkte für den Anfall weiterer Kosten (etwa
Reisekosten der Prozessbevollmächtigten) nicht bestehen.