Urteil des OLG Zweibrücken vom 28.05.2009

OLG Zweibrücken: verschlechterung des gesundheitszustandes, therapie, werbung, abnahme, alter, anfang, zahl, verkehr, irreführung, form

OLG
Zweibrücken
28.05.2009
4 U 160/08
Zur Unzulässigkeit von Werbung mit medizinischen Behandlungsmethoden wegen Irreführung
Aktenzeichen:
4 U 160/08
HKO 55/06
Landgericht Landau in der Pfalz
Verkündet am: 28. Mai 2009
Sefrin, Justizobersekretärin als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
IM NAMEN DES VOLKES
U r t e i l
In dem Rechtsstreit
Verband s… W… e.V., vertreten durch den Vorsitzenden L…
P…, …, …,
Berufungskläger und Kläger,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B… und Kollegen, …, …,
gegen
Dr. med. B… A…, …, …,
Berufungsbeklagter und Beklagter,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. S…, …,
…,
wegen unlauteren Wettbewerbs,
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Petry und die Richter am Oberlandesgericht
Friemel und Prof. Dr. Dr. Ensthaler
mit Zustimmung der Parteien aufgrund der Sach– und Rechtslage vom 14. Mai 2009
ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
für Recht erkannt:
I.
Landgerichts Landau in der Pfalz vom 19. August 2008 teilweise geändert und insoweit wie folgt teilweise
neu gefasst:
Dem Beklagten wird nach Maßgabe von Nr. 1 des angefochtenen Urteils untersagt im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
In 1.2 das Verfahren einer „Sauerstoff–Therapie“ mit folgenden Aussagen zu bewerben:
2.9 „Seit Anfang der siebziger Jahre wird überwiegend die Sauerstoff–Therapie von M… v… A…
eingesetzt. Sie entfaltet ihre Wirkung bei vielen Krankheiten, deren Ursache in einem Mangel an
Sauerstoff liegt. Mit ihr können Krankheitsprozesse an ihrer Ursache behandelt werden. Die Vorbeugung
von Krankheiten ist seitdem nicht mehr nur spekulativ und wissenschaftlich unbewiesenes
Allgemeinwissen, sondern über den Lebensspender Sauerstoff und seine Wirkung in der Körperzellen
eine beweisbare Angelegenheit“.
2.10 „Nach Auffassung von Prof. v… A… wird der Sauerstoffstatus durch Bewegungsmangel, Infekte und
auch Toxine (Giftstoffe) stark verschlechtert, wobei diese Verschlechterung eine Annäherung an Krisen
und Krankheiten bedeutet. Physikalisch steht hinter dieser Entscheidung eine deutliche Abnahme der
körperlichen und geistigen Kräfte, speziell in höherem Alter. Sauerstoffmangel hat eine kritische Abnahme
des Herzzeitvolumens zur Folge; es kommt zu einer Abnahme des Sauerstofftransportes im gesamten
Organismus. Im Alter von 80 Jahren kann der Rückgang der
Sauerstoffversorgung bis zu 66 Prozent des maximalen Wertes absinken.
Mit diesem Rückgang geht Hand in Hand eine latente oder gar offensichtliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes einher, weil sich die Immunabwehr verschlechtert und eine Kreislaufstabilität mit
der Gefahr schwerer Kreislaufstörungen deutlich zunimmt. Welche Krankheiten durch Sauerstoffmangel
zuerst entstehen, hängt von den genetischen (angeborenen) Schwachstellen des Organismuses ab. Nach
Prof. v… A… ist also die Sauerstoff–Mehrschritt–Therapie das kontrollierbare Mittel, um diese kritische
Entwicklungen wesentlich zu verzögern, zudem kommt es zu einer starken Abkürzung der
Rehabilitationsphase nach Krankheiten und Operationen.“
In Nr. 1.3 das Verfahren einer „Ozon–Therapie“ mit folgenden Aussagen zu bewerben:
3.7 „Wirkungsweise
Die Ozon–Sauerstoff–Therapie macht sich die starke Oxydationskraft und die dadurch ausgeprägten
desinfizierenden Eigenschaften von Ozon zu Nutze. Durch Zuführung von Ozon und Sauerstoff in das Blut
wird es sehr schnell erfrischt und dünnflüssiger, die roten und weißen Blutkörperchen werden
beweglicher.“
3.10 „Dadurch trägt es auch zur schnelleren Wundheilung bei. Darüber hinaus baut das Ozon verstärkte
Fette (Cholesterin und Triglyceride) ab, die als entscheidende Schädigungsfaktoren für die Blutgefäße
und als Auslöser von Herzinfarkt oder Schlaganfall bekannt sind.“
II
IV.
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 38 000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die
gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren und darauf zu achten, dass die Regeln des lauteren
Wettbewerbs eingehalten werden. Der Beklagte betreibt eine Privatklinik, für die er auf einer Homepage
im Internet unter Darstellung der bei ihm durchgeführten Heilbehandlungen wirbt. Im Rahmen dieser
Werbung bewirbt er eine bei ihm durchgeführte „Colon–Hydro–Therapie“, eine „Sauerstoff–Therapie“
sowie eine „Ozon–Therapie“ mit verschiedenen im Tatbestand des angefochtenen Urteils
wiedergegebenen Aussagen. Nach Abmahnung durch den Kläger hat der Beklagte seine Homepage
nunmehr modifiziert.
Nachdem der Beklagte eine Abmahnung des Klägers nicht beachtet hatte, begehrte der Kläger im Wege
der einstweiligen Verfügung von dem Beklagten Unterlassung der im angefochtenen Urteil
wiedergegebenen Angaben. Das Verfahren wurde nach Hinweis des Gerichts, dass die
verfahrengegenständlichen Fragen in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden sollten, durch einen
Vergleich beendet, in welchem der Kläger seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück-
und der Beklagte die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens übernahm (Az. HK O 33/06,
Landgericht Landau in der Pfalz).
Im vorliegenden Hauptsacheverfahren begehrt der Kläger, dem Beklagten verschiedene im
Zusammenhang mit den vorgenannten Therapien gemachten Aussagen zu verbieten.
Durch Urteil vom 19. August 2008, auf das zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen wird, hat
die Vorsitzende der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Landau in der Pfalz den Beklagten
weitgehend nach den Anträgen des Klägers zum Unterlassen verurteilt und bezüglich eines Teils der
beanstandeten Aussagen die Klage abgewiesen.
Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, soweit ihren Anträgen nicht entsprochen
worden ist.
Der Kläger greift das Urteil an, soweit das Landgericht die Klage mit den im Tenor dargestellten Angaben
unter Nr. 2.9, 2.10, 3.7 und 3.10 teilweise abgewiesen hat. Insoweit rügt er die Rechtsauffassung des
Landgerichts. Er ist der Auffassung, dass die Vorsitzende der Kammer für Handelssachen den
Untersagungsausspruch nicht habe einschränken dürfen.
Er beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und
die Beklagte bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis 250 000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu untersagen, im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs,
1. (…)
2. das Verfahren einer „Sauerstoff–Therapie“ mit folgenden Aus–
sagen zu bewerben:
2.9 „Seit Anfang der siebziger Jahre wird überwiegend die Sauerstoff–Therapie von M… v… A…
eingesetzt. Sie entfaltet ihre Wirkung bei vielen Krankheiten, deren Ursache in einem Mangel an
Sauerstoff liegt. Mit ihr können Krankheitsprozesse an ihrer Ursache behandelt werden. Die Vorbeugung
von Krankheiten ist seitdem nicht mehr nur spekulativ und wissenschaftlich unbewiesenes
Allgemeinwissen, sondern über den Lebensspender Sauerstoff und seine Wirkung in der Körperzellen
eine beweisbare Angelegenheit“.
2.10„Nach Auffassung von Prof. v… A… wird der Sauerstoffstatus durch Bewegungsmangel,
Infekte und auch Toxine (Giftstoffe) stark verschlechtert, wobei diese Verschlechterung eine Annäherung
an Krisen und Krankheiten bedeutet. Physikalisch steht hinter dieser Entscheidung eine deutliche
Abnahme der körperlichen und geistigen Kräfte, speziell in höherem Alter. Sauerstoffmangel hat eine
kritische Abnahme des Herzzeitvolumens zur Folge; es kommt zu einer Abnahme des
Sauerstofftransportes im gesamten Organismus. Im Alter von 80 Jahren kann der Rückgang der
Sauerstoffversorgung bis zu 66 Prozent des maximalen Wertes absinken.
Mit diesem Rückgang geht Hand in Hand eine latente oder gar offensichtliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes einher, weil sich die Immunabwehr verschlechtert und eine
Kreislaufstabilität mit der Gefahr schwerer Kreislaufstörungen deutlich zunimmt. Welche Krankheiten
durch Sauerstoffmangel zuerst entstehen, hängt von den genetischen (angeborenen) Schwachstellen des
Organismuses ab. Nach Prof. v… A… ist also die Sauerstoff–Mehrschritt–Therapie das kontrollierbare
Mittel, um diese kritische Entwicklungen wesentlich zu verzögern, zudem kommt es zu einer starken
Abkürzung der Rehabilitationsphase nach Krankheiten und Operationen.“
3. Das Verfahren einer „Ozon–Therapie“ mit folgenden Aussagen zu bewerben:
3.7 „Wirkungsweise
Die Ozon–Sauerstoff–Therapie macht sich die starke Oxydationskraft und die dadurch
ausgeprägten desinfizierenden Eigenschaften von Ozon zu Nutze. Durch Zuführung von Ozon und
Sauerstoff in das Blut wird es sehr schnell erfrischt und dünnflüssiger, die roten und weißen
Blutkörperchen werden beweglicher.“
3.10„Dadurch trägt es auch zur schnelleren Wundheilung bei. Darüber hinaus baut das Ozon
verstärkte Fette (Cholesterin und Triglyceride) ab, die als entscheidende Schädigungsfaktoren für die
Blutgefäße und als Auslöser von Herzinfarkt oder Schlaganfall bekannt sind.“
Der Beklagte hat beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen
Er verteidigt den ihm günstigen Teil des angefochtene Urteils unter Wiederholung seines erstinstanzlichen
Vorbringens. Seine eigene Berufung hat er auf Hinweis des Senats am 17. April 2009 zurückgenommen.
Auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers führt zum Erfolg.
Der Kläger beanstandet mit Recht, dass das Landgericht seine Klage bezüglich einzelner Teile der
beanstandeten Werbeaussage abgewiesen hat, weil es insoweit die Werbeaussage für zulässig erachtet
hat.
1.Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Kläger zur Geltendmachung des vorliegenden
Anspruchs befugt ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKLG in Verbindung mit der
Unterlassungsklageverordnung vom 3. Juli 2002). Ihm gehört eine erhebliche Zahl von
Gewerbetreibenden an, welche Waren oder gewerbliche Dienste gleicher oder verwandter Art auf dem
Markt der medizinischen Erzeugnisse und Behandlungsmethoden vertreten. Der Kläger hat dargelegt,
dass ihm eine ausreichende Zahl von Mitgliedern angehört, die den hier einschlägigen Markt nach Zahl
und Gewicht repräsentativ vertreten und zum Beklagten zumindest in einem abstrakten
Wettbewerbsverhältnis stehen (Senat Urteil vom 13. Dezember 2001 – 4 U 68/01 –; vgl. auch BGH GRUR
1996, 804, 1997, 537).
2. Das Landgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass dem Kläger gegen den Beklagten ein
Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11, 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG, 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HWG
zusteht. Nach diesen Vorschriften ist eine Werbung mit medizinischen Behandlungsmethoden wegen
Irreführung unzulässig, wenn diese die ihnen beigelegte therapeutische Wirksamkeit nicht besitzen.
a) Bei dem Internetauftritt des Beklagten handelt es sich um Werbung. Produkt– oder leistungsbezogene
Aussagen sind heilmittelrechtlich Werbung, wenn sie darauf angelegt sind, die Aufmerksamkeit der
angesprochenen Verkehrskreise zu erregen, deren Interesse zu wecken und damit den Absatz von Waren
oder Leistungen zu fördern. Auch eine objektive, sachliche Information versteht der Verkehr jedenfalls im
Gesundheitsbereich als Werbung (vgl. BGH Urteil vom 27. April 1995 – I ZR 116/93 – bei juris).
b) Bezüglich der Irreführung über Therapiemöglichkeiten gilt grundsätzlich, dass ein Heilmittel oder eine
Behandlung die ihr beigelegte therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung schon dann nicht hat, wenn die
Wirksamkeit oder die Wirkung nicht hinreichend nachgewiesen sind (Gröning, Heilmittelwerberecht, § 3
HWG Rdnr. 14). Grundsätzlich muss zwar der Kläger die Unrichtigkeit der von ihm beanstandeten
Werbeaussage beweisen. Im Gesundheitswesen gelten jedoch strenge Maßstäbe bezüglich der
Richtigkeit solcher Aussagen. Denn der menschlichen Gesundheit kommt eine besondere Bedeutung zu.
Werbung, welche an die Gesundheit anknüpft, darf mit einer besonderen Wertschätzung rechnen. An die
Richtigkeit und Eindeutigkeit müssen deshalb besondere Anforderungen gestellt werden (BGH GRUR
2002, 182; Urteil vom 20. Februar 1980
– I ZR 8/78 – bei juris; Hefermehl/Bornke UWG 25. Aufl. § 5 Rdnr. 4.181). Wird eine fachlich nicht
gesicherte Behauptung in die Werbung übernommen, dann übernimmt deshalb der Werbende die
Verantwortung für die Richtigkeit und hat sie zu beweisen (BGH Urteil vom 23. Oktober 1970 – I ZR 86/69
– bei juris; GRUR 1991, 848; Hefermehl/Bornke aaO § 5 Rdnr. 5 c; Gröning aaO § 3 Rdnr. 17).
Das Landgericht hat – soweit es den Beklagten zur Unterlassung verurteilt hat – gestützt auf das
schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B… vom 10. Januar 2008, welches der
Sachverständige am 15. April 2008 schriftlich erläutert hat, festgestellt, dass die vom Beklagten
angegebenen Indikationen wissenschaftlich nicht ausreichend belegt sind. Der Sachverständige hat
gutachterlich dargelegt, dass zwar (in Teilbereichen) therapeutische Erfolge der von dem Beklagten
behaupteten Behandlungsmethoden möglich seien. Seine Aussagen über die Colon–Hydro–Therapie
(CHT) seien aber zum größten Teil hypothetisch und bewegten sich wissenschaftlich auf einem sehr
niedrigen Niveau, nämlich dem Level 5 der von 1 bis 5 reichenden Evidenzstufen des „Oxford Centre for
Evidence–based Medicine Levels of Evidence“ vom Mai 2001. Ähnliches gelte für die Wirkung der
„Sauerstoff–Mehrschritt–Therapie“ nach der Methode v… A… (SMT); die insoweit erhobenen Studien
besäßen keine klare Aussagekraft. Vergleichbares hat der Sachverständige für die „Ozon–Therapie“
festgestellt.
Für die Richtigkeit der Ausführung des Sachverständigen spricht, dass der Bundesausschuss der Ärzte
und Krankenkassen in seinen „Richtlinien über die Einführung neuer Untersuchungs– und
Behandlungsmethoden und über die Überprüfung erbrachter vertragsärztliche Leistungen“ vom 24. April
1998 beschlossen hat, dass die CHT Therapie und ihre Modifikationen nicht als vertragsärztliche
Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen, weil der diagnostische und
therapeutische Nutzen – nach Auffassung des Ausschusses – nicht nachgewiesen ist, die der Ausschuss
auch bezüglich der SMT–Methode nach v… A… und der Ozon-Therapie für nicht nachgewiesen hält.
Der Beklagte hat daher die Wirksamkeit der von ihm geworbenen Therapien nicht bewiesen.
3. Die Vorsitzende der Kammer für Handelssachen hat bezüglich des Verfahrens der Sauerstoff–Therapie
folgende Teile der Werbeaussagen des Beklagten für zulässig erachtet:
2.9 Seit Anfang der siebziger Jahre wird überwiegend die Sauerstoff–
Therapie von M… A… eingesetzt.
2.10 Nach Auffassung von Prof. v… A… wird der Sauerstoffstatus durch Bewegungsmangel,
Infekte und auch Toxine (Giftstoffe) stark verschlechtert, wobei diese Verschlechterung eine Annäherung
an Krisen und Krankheiten bedeutet.
Bezüglich des Verfahrens der Ozon-Therapie sind folgende Teilaussagen für zulässig erachtet worden:
3.7 … durch Zuführung von Ozon und Sauerstoff in das Blut wird es
sehr schnell erfrischt und dünnflüssiger, die roten und weißen Blutkörperchen werden
beweglicher.
3.10 Dadurch trägt es auch zur schnelleren Wundheilung bei. Darüber hinaus baut das Ozon
verstärkt Fette (Cholesterin und Triglyceride) ab.
Die Kammer durfte den – wie vorstehend ausgeführt – begründeten Unterlassungsantrag der Klägerin
jedoch nicht dahin einschränken, dass sie die Werbung in Teilbereichen für zulässig erklärte.
Verurteilungen zur Unterlassung sind zwar regelmäßig, aber keineswegs ausnahmslos auf das Verbot der
konkreten Verletzungsform zu beschränken. In der Rechtsprechung ist vielmehr anerkannt, dass im
Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes und zur Vermeidung unnötiger Streitverlagerungen in das
Vollstreckungsverfahren auch gewisse Verallgemeinerungen über die enge Form der festgestellten
Verletzungshandlung hinaus vorgenommen werden dürfen, soweit auch in der erweiterten Form das
Charakteristische der konkreten Verletzungsform aus der begangenen Handlung zum Ausdruck kommt.
Eine relevante Täuschungshandlung rechtfertigt grundsätzlich deren einschränkungsloses Verbot; es ist
weder Sache des Klägers noch des Gerichts, im Klageantrag bzw. im Urteilsausspruch Einschränkungen
zu formulieren, durch die der Verletzer die grundsätzlich täuschende Wirkung seiner Handlung
ausschließen kann (BGH Urteil vom 16. Februar 1989 – I ZR 76/87 –; 9. April 1992 – I ZR 240/90 – beide
bei juris; Senat Urteil vom 18. September 2008 – 4 U 38/07 –, veröffentlicht in WRP 2008, 1476). Danach
musste die hier festgestellte irreführende Verwendungsweise einschränkungslos verboten werden. Es ist
Sache des Beklagten, andere, nicht irreführende Verwendungsweisen zu finden (vgl. BGH Urteil vom 16.
Februar 1989 – aaO; Senat aaO).
4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordern
(§ 543 Abs. 2 ZPO).
ROLG Prof. Dr. Dr. Ensthaler
ist ortsabwesend und deshalb
verhindert, die Urschrift zu
unterzeichnen.
Petry Friemel Petry
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis 16. April 2009 auf
31 0000,00 €
und danach auf
4000,00 €
festgesetzt.
ROLG Prof. Dr. Dr. Ensthaler
ist ortsabwesend und deshalb
verhindert, die Urschrift zu
unterzeichnen.
Petry Friemel Petry