Urteil des OLG Zweibrücken vom 12.07.2004

OLG Zweibrücken: aufrechnung, anstalt, besondere härte, berufliche tätigkeit, vorläufiger rechtsschutz, entlassung, pfändung, arbeitsentgelt, strafvollzug, unterhaltsbeitrag

Sonstiges
Strafvollstreckungsrecht
OLG
Zweibrücken
12.07.2004
1 Ws 259/04 (Vollz)
1 Ws 259/04 (Vollz)
StVK 12/04
LG Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss
In dem Strafvollzugsverfahren
des Strafgefangenen U.
Ch.
............................,
wegen Aufrechnung der Landesjustizkasse mit Eigengeld des Gefangenen,
hier:
hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler, den Richter am Oberlandesgericht Maurer
und den Richter am Landgericht Stricker
am 12. Juli 2004
beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen der Beschluss der Strafvollstreckungskammer
des Landgerichts Zweibrücken vom 13. Mai 2004 wird zugelassen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird kostenfällig verworfen.
3. Der Gegenstandswert wird auf
933,42 EUR
G r ü n d e :
Die Landesjustizkasse in Mainz macht gegen den Antragsteller eine Gesamtforderung von 6 487,96 EUR
geltend. Es handelt sich dabei um Kosten und Auslagen aus mehreren Strafverfahren gegen den
Antragsteller, die er aufgrund seiner Verurteilung zu tragen hat. Der Antragsteller verpflichtete sich Mitte
letzten Jahres monatliche Raten in Höhe von 20,00 EUR abzuzahlen. Von seinem Eigengeldkonto bei der
Justizvollzugsanstalt wurden bis September 2003 monatlich Beträge in dieser Höhe abgebucht. Mit
Schreiben vom 26. September 2003 teilte die Landesjustizkasse dem Antragsteller mit, dass sie die
Aufrechnung gegen dessen derzeitige und zukünftige Forderung gemäß § 387 BGB erkläre. Diese
Erklärung bezog sich auf den Anspruch des Antragstellers gegen das Land Rheinland-Pfalz auf
fortlaufende Auszahlung des Eigengeldes. Eine Stundung komme nach § 59 der
Landeshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalz nur dann in Betracht, wenn die sofortige Einziehung der
Kosten mit erheblichen Härten für den Schuldner verbunden wäre; eine besondere Härte läge hier jedoch
nicht vor. Aufgrund diesen Bescheides führte die Justizvollzugsanstalt ...................... am 6. November 2003
393,40 EUR, am 10. Dezember 2003 167,40 EUR, am 8. Januar 2004 170,41 EUR und am 5. Februar
2004 202,21 EUR an die Landesjustizkasse ab. Sie berücksichtigte dabei, dass das nach § 51 Abs. 1
StVollzG auf 1 184,00 EUR festgesetzte Überbrückungsgeld bereits seit längerem in voller Höhe
angespart war.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2004 wendete sich der Antragsteller gegen diese Vorgehensweise und
beantragte gerichtliche Entscheidung. Er erachte das Vorgehen der Justizvollzugsanstalt für
gesetzeswidrig, da ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht vorliegt. Im Übrigen macht er
Schuldnerschutzvorschriften gemäß §§ 765 a, 850 ff ZPO geltend. Er ist der Auffassung, die
Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen müssten auch im Strafvollzug berücksichtigt werden.
Die Justizvollzugsanstalt äußerte sich zu dem Antrag mit Schriftsatz vom 17. März 2004. Sie ist der
Auffassung, dass sich der Antragsteller gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch die
Landesjustizkasse Mainz wende. Der Antrag ist nach ihrer Auffassung unzulässig, da sich der
Antragsteller im Wege des § 766 ZPO an das zuständige Vollstreckungsgericht hätte wenden müssen. Die
Anstalt habe lediglich eine Drittschuldnererklärung zur Aufrechnung gegenüber der Gläubigerin
abgegeben und die Forderung mit der Maßgabe anerkannt, dass das für den Antragsteller verwahrte
Eigengeld nicht zur Auffüllung des festgesetzten Überbrückungsgeldes benötigt werde. Sie sei als
Drittschuldnerin verpflichtet, den das Überbrückungsgeld übersteigenden Eigengeldbetrag auf die
vorliegende „Pfändung“ abzuführen. Sie habe insoweit keinen Ermessensspielraum, sondern lediglich
eine Mitteilungspflicht, der sie nachgekommen sei. In der Sache ist sie der Auffassung, die
Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff ZPO seien nicht anwendbar, es gelte ausschließlich § 51
Abs. 4 StVollzG.
Dieser Auffassung hat sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken in dem
angefochtenen Beschluss angeschlossen.
Dadurch, dass der Antragsteller sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch die
Landesjustizkasse wende, sei zur Entscheidung das Vollstreckungsgericht nach § 766 ZPO berufen, nicht
aber die Strafvollstreckungskammer nach § 109 StVollzG; der Antrag sei daher unzulässig.
Ergänzend führte die Strafvollstreckungskammer aus, dass auch sie in der Sache der Auffassung ist, dass
lediglich die Pfändungsbeschränkung nach § 51 Abs. 4 und 5 StVollzG, nicht aber die
Pfändungsschutzbestimmung der §§ 850 ff ZPO gelten würden.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde erhoben. Er rügt
die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er ist der Auffassung, das Eigengeld sei dem
Arbeitsentgelt nach § 43 StVollzG gleichzustellen; dabei handele es sich auch um Arbeitseinkommen im
Sinne des § 850 Abs. 1 ZPO. Infolgedessen würden auch die zwangsvollstreckungsrechtlichen
Pfändungsschutzbestimmungen gelten. Dies ergebe sich insbesondere aufgrund des
Angleichungsgrundsatzes in § 3 Abs. 1 StVollzG.
Die Strafvollzugsabteilung des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz hat am 25. Juni 2004 zu der
Rechtsbeschwerde dahingehend Stellung genommen, dass die Rechtsbeschwerde nicht zulässig sei, die
besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG seien nicht erfüllt. Die angefochtene
Entscheidung lasse keine Rechtsfehler erkennen.
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen ist formell nicht zu beanstanden. Es ist auch der
Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG
gegeben.
Die Rüge der Verletzung förmlichen Rechts ist unzulässig, weil sie entgegen der gesetzlichen Vorschrift
des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht ausgeführt ist.
Der Rechtsbeschwerde bleibt auch im Übrigen der Erfolg versagt.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ist allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass der
Rechtsweg nach § 109 StVollzG nicht eröffnet sei. Entgegen deren Auffassung handelt es sich um keine
Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Auch wenn wiederholt von der Justizvollzugsanstalt in ihrer
Stellungnahme und auch in der Mitteilung an den Strafgefangenen von einer Pfändung gesprochen wird,
so liegt dem Abführen der Gelder zugunsten der Landesjustizkasse kein Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss, sondern eine Aufrechnung nach den §§ 389 ff BGB zugrunde. Dies kommt
eindeutig in der Erklärung der Landesjustizkasse zum Ausdruck. Anders als bei einem Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss, bei dem die Justizvollzugsanstalt als Drittschuldner verpflichtet ist, an den
Gläubiger zu zahlen, setzt die Aufrechnung gegenseitige Forderungen voraus. Gegenseitigkeit kann
jedoch nur dann vorliegen, wenn Landesjustizkasse und Justizvollzugsanstalt dieselbe
Rechtspersönlichkeit aufweisen. Dem ist hier so. Die Landesjustizkasse wird nach § 1 der
Landesverordnung über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden nach der
Justizbeitreibungsordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom Justizministerium des Landes Rheinland-
Pfalz als zuständige Behörde zur Geltendmachung der Verfahrenskosten bestimmt. Umgekehrt schuldet
das Land, vertreten durch das Justizministerium, dieses wiederum vertreten durch den Leiter der
Justizvollzugsanstalt, dem Gefangenen das Arbeitsentgelt. Es handelt sich um eine Maßnahme im Sinne
der § 109 ff StVollzG (ebenso HansOLG Hamburg in ZfStrVo 1995, 370, OLG Frankfurt NStZ 1993, 559;
OLG Koblenz ZfStrVo 1986, 252, a. A. OLG Nürnberg ZfStrVo 1999, 302, 303 unter Hinweis auf den
zivilrechtlichen Charakter der Aufrechnungserklärung). Anders als bei einem Pfändungs–und
Überweisungsbeschluss ist die Justizvollzugsanstalt nicht Drittschuldner. Auf die Frage, ob es sich um
Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung überhaupt oder gegen eine bestimmte
Vollstreckungsmaßnahme handelt (dann wäre nach h.M. das Vollstreckungsgericht berufen, Entscheidung
des Senats ZfStrVO 1986, 379f) oder ob die behauptete Rechtsverletzung in einer von der Anstalt zu
verantwortenden Handlung gesehen wird (dann gelten die §§ 109ff. StVollzG und die
Strafvollstreckungskammer hätte über den Antrag des Gefangenen zu entscheiden), kommt es somit
vorliegend nicht an (zum Ganzen Matzke in Schwind/Böhm StVollzG 3.Aufl. § 52 Rn 5 m.w.N.; BGH NStZ
1990, 605; HansOLG ZfStrVo 1996, 182; OLG Celle ZfStrVo 1980, 253f und OLG Hamm ZfStrVo 1988,
115ff; Entscheidung des Senats NStZ 1992, 101; das OLG Frankfurt, StV 1994, 384ff. hält die §§ 109ff
StVollzG generell für gegeben, KG Berlin ZfStrVo 2003, 302, 303 bzgl., der Aufrechnung der Anstalt mit
zivilrechtl. Schadensersatzansprüchen).
Entscheidend ist bei einer Aufrechnung, ob dem Gefangenen nur der (subsidiäre) Weg über Art. XI § 1
KostÄndG 1957 (vgl. auch BGH Rpfl 1998, 304 zur Aufrechnung der Strafvollstreckungsbehörde mit
einem Kostenerstattungsanspruch) eröffnet ist oder es sich um eine Maßnahme im Sinne der § 109 ff
StVollzG handelt (uneinheitlich OLG Frankfurt NStZ 1993, 560 – Strafsenat – und OLG Frankfurt Rpfl 1978,
153f – Zivilsenat -). Wenn die Landesjustizkasse die zivilrechtliche Aufrechnung erklären kann, so kann
die Anstalt, anders als bei beim Pfändungs– und Überweisungsbeschluss, nicht als Drittschuldner
behandelt werden. Der Gefangene sieht sich einem einheitlichen hoheitlichen Handeln gegenüber, so
dass es sich für ihn insgesamt um eine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs handelt.
So hat auch das Bundesverfassungsgericht im Falle der durch die Justizkasse erklärten Aufrechnung mit
dem Taschengeldanspruch des Gefangenen wegen Verfahrenskosten, die nach den §§ 109 ff. StVollzG
entstanden waren, nicht die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach den §§ 109ff. StVollzG
beanstandet, sondern die Verfassungsbeschwerde in der Sache für begründet erachtet (NJW 1996, 3146,
ebenso KG Berlin a.a.O. für „eigene“ Schadensersatzansprüche der Anstalt). Die Aufrechnung
unterscheidet sich von dem sonst üblichen Weg der Pfändung und Überweisung dadurch, dass die
Gerichtskosten als öffentliche Abgabe unmittelbar, das heißt ohne den Weg des Beitreibungsverfahrens
gehen zu müssen, geltend gemacht werden können (BVerfG aaO).
Auch wenn das StVollzG hinsichtlich des Falles, der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zugrunde lag, eine spezielle Regelung in § 121 Abs. 5 StVollzG enthält, so ergibt sich dadurch noch nicht
der Rechtsweg. Auch vorliegend geht es um die Reichweite der Regelungen des StVollzG, insbesondere
der §§ 51 und 52 StVollzG. Eine Vergleichbarkeit besteht auch deshalb, weil in dem erwähnten Fall
ebenfalls die Justizkasse und nicht etwa die Justizvollzugsanstalt die Aufrechnung erklärt hatte. Für eine
Anwendung des Art. XI § 1 KostÄndG 1957 bleibt daher kein Raum.
Dagegen ist den vom Landgericht – hilfsweise - ausgeführten Erwägungen zur Frage des
Pfändungsschutzes zuzustimmen.
Bei dem Arbeitsgeld nach dem Strafvollzugsgesetz handelt es sich dem Grunde nach um
Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO. Dem wird zwar entgegengehalten, Zielsetzung und
Ausgestaltung der beruflichen Tätigkeit in einem freien Beschäftigungsverhältnis entspreche nicht dem
Arbeitsverhältnis eines Strafgefangenen, weil die Arbeit im Vollzug als Behandlungsmaßnahme
ausgestaltet sei (Flur in ZfStrVo 1989, 103, 106); außerdem erfülle sie nicht, wie die berufliche Tätigkeit in
freier Arbeit, den Zweck, Mittel für den Lebensunterhalt zu erbringen. Auch bestehe für den Gefangenen
grundsätzlich eine Arbeitspflicht, § 41 StVollzG (Stöber Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 137). Dem ist
entgegenzuhalten, dass der Begriff des Arbeitseinkommens weit gefasst ist (Walker in in
Schuschke/Walker Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz Bd 1 3. Aufl. § 850 Rn. 11). § 37 Abs. 1
StVollzG bestimmt, dass die Arbeit insbesondere dem Ziel dient, Fähigkeiten für die Erwerbstätigkeit nach
der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern. Daneben ist die Vollzugsbehörde verpflichtet,
den Gefangenen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zuzuweisen, § 37 Abs. 2 StVollzG.
Auf diese Weise soll unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung eine allmähliche Rückführung in das
Arbeitsleben stattfinden. Folglich ist es konsequent, das Arbeitsentgelt in der Anstalt als
Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 1 ZPO zu bewerten. Dafür spricht auch der in § 3 Abs. 1
StrVollzG normierte Gleichstellungsgedanke, nach dem die Stellung des Gefangenen an die allgemeinen
Lebensverhältnisse auch hinsichtlich seiner Entlohnung möglichst anzugleichen ist (h. M. OLG
Saarbrücken NStZ 1988, 248 m.w.N.; Calliess/
Müller-Dietz StVollzG 9. Aufl. § 43 Rn. 10 m.w.N.; Konrad ZfStrVo 1990, 203, 204 m.w.N.; OLG Celle
Müller-Dietz StVollzG 9. Aufl. § 43 Rn. 10 m.w.N.; Konrad ZfStrVo 1990, 203, 204 m.w.N.; OLG Celle
a.a.O.; LG Karlsruhe NStZ 1990, 56; LG Detmold RPfl 1999, 34; Brehm in Stein/Jonas/ Münzberg ZPO 21.
Aufl. § 850 Rn. 28; OLG Schleswig Rpfl NStZ 1994, 511, das auf die Zweckbindung abstellt; a.A. Walker
a.a.O.).
Gemäß § 394 BGB gelten somit für die Aufrechnung gegen den Anspruch auf Arbeitsentgelt die
Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO. Deshalb ist zunächst zu klären, worauf sich die von der
Landesjustizkasse vorgenommene Aufrechnung bezieht. Die Erklärung der Landesjustizkasse ist
eindeutig darauf gerichtet, dass mit der Forderung des Gefangenen gegen die Anstalt hinsichtlich seines
Guthabens auf dem Eigengeldkonto aufgerechnet werden soll. Das gemäß § 52, 83 Abs. 2 Satz 2
StVollzG gebildete Eigengeld begründet einen Anspruch des Gefangenen gegen das Land. Es ist ein
Guthaben, über das der Gefangene für außerhalb des Vollzuges liegende Zwecke verfügen kann und von
dem ihm unter Umständen bestimmte Beträge zur Verwendung innerhalb des Vollzugs überlassen
werden. Verfügungen werden regelmäßig über das Postgirokonto der Zahlstelle der Vollzugsanstalt
abgewickelt (im Einzelnen OLG Celle in Bungert: Aus der Rechtsprechung zum Strafvollzug 1988 2. Teil
NStZ 1989, 424 Nr. 34).
Dem Anspruch des Gefangenen auf Zahlung des Arbeitsentgeltes kommt die Anstalt durch Gutschrift auf
dem Eigengeldkonto nach (§ 362 Abs. 1 BGB). Das hat zur Folge, dass § 850 c ZPO auf das Eigengeld
nicht direkt anzuwenden ist (Matzke ZfStrVo 1990, 244; HansOLG a.a.O. ZfStrVo 1995, 371; OLG Frankfurt
a.a.O. NStZ 1993, 560; OLG Schleswig a.a.O., 511). Eine unmittelbare Anwendung des § 850 k ZPO
scheidet aus, weil die Vollzugsbehörde kein Geldinstitut ist (OLG Schleswig a.a.O, 512) und das Konto
auch nicht wie ein Konto bei einer Bank geführt wird (HansOLG ZfStrVo 1995 a.a.O. 371). Auch wird nicht
das gesamte Arbeitsentgelt auf das Eigengeldkonto überwiesen, sondern nur ein Teil davon;
insbesondere das Hausgeld wird auf einem eigenen Konto geführt (vgl. Senatsentscheidung ZfStrVo
1986, a.a.O., 380). Eine unmittelbare Auswirkung des Pfändungsschutzes auf das Eigengeldkonto nach §
850 k ZPO findet somit nicht statt.
Gegen die entsprechende Anwendung des 850 c ZPO auf das Eigengeld spricht
§ 51 Abs. 4 Satz 1 StVollzG. Durch diese Regelung wird den finanziellen Interessen des Gefangenen bei
seiner Entlassung Rechnung getragen. Er erhält zum Zeitpunkt der Entlassung ein Startkapital, das seine
Integration ermöglichen soll. Aus diesem Grund ist nicht nur der Anspruch, sondern auch das im Hinblick
auf diesen Anspruch ausgezahlte Bargeld für die Dauer von vier Wochen unpfändbar. Diese Regelung
erweitert in ähnlicher Weise wie § 850 k ZPO den Vollstreckungsschutz. Ergänzt wird diese Regelung
durch § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG. Danach ist auch der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes
unpfändbar, soweit das Überbrückungsgeld noch nicht in voller Höhe angespart worden ist.^1 Der
Gesetzgeber hat dabei ausdrücklich das Eigengeld im Auge gehabt, es aber nur bis zum Erreichen des
Überbrückungsgeldes nicht der Pfändung unterworfen. § 51 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVollzG treffen daher
nach Auffassung des Senats bezüglich des Eigengeldes eine abschließende Regelung (OLG Karlsruhe
ZfStrVo 1995, 114, 115). Das Überbrückungsgeld, das der in die Freiheit entlassene Gefangene durch
seine Arbeit angespart hat, wird durch diese Regelung über die allgemeinen Pfändungsgrenzen der §
850 ff. ZPO hinaus unpfändbar. Wenn der Gesetzgeber darüber hinaus das nicht zur Bildung des
Überbrückungsgeldes benötigte Eigengeld von der Pfändung hätte ausnehmen wollen, so hätte er dies in
diesem Zusammenhang regeln können. Dass er dies bedacht hat, ergibt sich aus der
Gesetzesbegründung. Dort heißt es:
„Da das Ansparen des Überbrückungsgeldes längere Zeit in Anspruch nehmen kann, soll auch das
Eigengeld des Gefangenen in der jeweils für das Überbrückungsgeld in Betracht kommenden Höhe
Pfändungsschutz genießen, solange der volle Betrag des Überbrückungsgeldes noch nicht erreicht ist.
Diese Vorschrift dehnt den Vollstreckungsschutz der Zivilprozessordnung in einer den Bedürfnissen der
Anstaltsunterbringung entsprechenden Weise aus…“ (zitiert nach Stöber, a.a.O., Rn 138).
Auch an anderer Stelle der Gesetzesbegründung wird deutlich, dass eine entsprechende Anwendung der
§§ 850 ff ZPO nicht gewollt war. Danach stehen die Bezüge des Gefangenen, welche nicht nach den
Vorschriften des StVollzG in Anspruch genommen werden (d.h. Hausgeld, Haftkostenbeitrag,
Unterhaltsbeitrag und Überbrückungsgeld), als Eigengeld sowohl dem Gefangenen als auch dem Zugriff
der Gläubiger offen (Nachweise bei OLG Saarbrücken a.a.O.; Fluhr ZfStrVo 1989, 103, 107). Dies
bedeutet, dass einerseits der Gefangene frei verfügen kann, er aber anderseits – falls er verschuldet ist –
mit dem Zugriff der Gläubiger rechnen muss. Wollte der Gesetzgeber den Zugriff der Gläubiger, in welcher
Form auch immer, begrenzen, hätte er dies in diesem Zusammenhang zum Ausdruck bringen können
(Konrad a.a.O., 204 kommt zum gegenteiligen Ergebnis).
Diese Auffassung des Senats wird durch weitere Überlegungen gestützt:
Würde man die Vorschrift des § 850 c ZPO auf das Eigengeld ausdehnen, hätte dies zur Konsequenz,
dass dem Gefangenen bei seiner Entlassung über die Grenzen des § 51 Abs. 4 StVollzG Bargeld zur
Verfügung stünde. Die vom Gefangenen während der Haft gebildeten Rücklagen (vgl. OLG Karlsruhe
a.a.O., 115) stünden aber sogleich nach der Entlassung seinen Gläubigern zur Verfügung. Er müsste
damit rechnen, dass diese unmittelbar nach der Entlassung darauf Zugriff nehmen würden.
§ 73 StVollzG fordert, dass der Gefangene von der Anstalt in seinem Bemühen unterstützt wird, seine
Rechte und Pflichten wahrzunehmen, insbesondere bei der Regelung des durch die Straftat verursachten
Schadens. Dies beinhaltet die Pflicht, sich um die Schuldentilgung zu kümmern (Calliess/Müller-Dietz
a.a.O.
§ 73 Rn. 3); dazu sollte auch das nicht zweckgebundene Eigengeld verwendet werden (OLG Schleswig
a.a.O. 512).
Aus § 93 Abs. 2 StVollzG folgt, dass – ausnahmsweise – bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem
Verhalten des Gefangenen notwendige Aufwendungen im Wege der Aufrechnung geltend gemacht
werden können. Dem Gefangenen muss in diesem Fall der Mindestbetrag des Hausgeldes (§ 47 Abs. 2
StVollzG) verbleiben. Das Hausgeld wird bei arbeitenden Gefangenen aus deren Bezügen festgesetzt (§
47 Abs.3 StVollzG). Das bedeutet somit im Umkehrschluss, dass in allen anderen Fällen nicht bis in Höhe
des Mindestbetrages des Hausgeldes aufgerechnet werden kann. Die Regelung des § 93 Abs. 2 StVollzG
beinhaltet damit ein grundsätzliches Pfändungs –und Aufrechnungsverbot hinsichtlich des Hausgeldes
(BGH NJW 1989, 992). Einer ergänzenden Heranziehung von § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO (Butzkies a.a.O.
348; Konrad a.a.O. 206; Ullenbruch NStZ 1993, 149, 152) und § 851 ZPO (Fluhr aa.O.) bedarf es daher
nicht (OLG Schleswig a.a.O.).
Nach § 49 Abs. 1 StVollzG kann der Gefangene um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, einen Antrag
stellen, dass an Unterhaltsberechtigte ein Teil der Bezüge gezahlt wird. Auch bei dem Unterhaltsbeitrag ist
ausdrücklich ein Hinweis auf § 850 c ZPO erfolgt; so wird nach § 49 Abs. 2 StVollzG der Unterhaltsbeitrag
nur bis zur Höhe des nach § 850 c ZPO unpfändbaren Betrages gezahlt.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Pfändungsschutz
des Gefangenen im StVollzG umfassend geregelt hat, so dass die allgemeinen Regeln nicht
entsprechend anzuwenden sind.
Dies macht auch Sinn. Der Senat folgt damit der herrschenden Meinung der in
Zwangsvollstreckungssachen tätigen Zivilgerichte (OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Schleswig a.a.O; LG Kleve
a.a.O.; LG Detmold a.a.O.), der zivilprozessualen Literatur (Brehm a.a.O.; Stöber in Zöller ZPO 24. Aufl. §
829 Rn. 23; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann ZPO 62. Aufl. § 850 Rn. 7) und Teilen
der mit Strafvollzug befassten Senate und der Literatur (OLG Celle NStZ 1988, 479, 480; Schöch in
Kaiser/Kerner/Schöch Strafvollzug 4. Aufl. § 6 Rn. 119; Grunau/Tiesler StVollzG 2. Aufl. § 52 Rn. 2).
Ob diese Auffassung Raum lässt für eine Anwendung des § 765 a ZPO, kann offen bleiben, da nach
Vortrag des Antragstellers ein außergewöhnlicher Härtefall nicht vorliegt. Insoweit hat die Justizkasse im
Übrigen auf die vergleichbare Regelung in § 59 der Landeshaushaltsordnung verwiesen.
Einen weitergehenden Schutz kann der Strafgefangene über § 51 Abs. 1 StVollzG erreichen. Nach Nr. 1
Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 51 StVollzG wird die angemessene Höhe des
Überbrückungsgeldes von der Landesjustizverwaltung festgesetzt. Dies hat das Land Rheinland-Pfalz
durch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 8. Juni 1999 „Überbrückungsgeld“ getan.
Darüber hinaus kann aber der Anstaltsleiter nach Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 51
StVollzG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls einen höheren Betrag festsetzen. Das
bedeutet, dass der Anstaltsleiter bei begründetem Vorbringen auf Antrag des Gefangenen das nicht der
Pfändung unterliegende Überbrückungsgeld auf einen höheren Betrag festsetzen kann. Insoweit besteht
ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer
bisher nicht gestellt. Durch diese Regelung wird dem Strafgefangenen mehr geholfen als durch einen
Kontenschutz (§ 850 k ZPO), da das Überbrückungsgeld bis vier Wochen nach der Entlassung
unpfändbar bleibt.
Die Rechtsbeschwerde hat daher im Ergebnis keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 StVollzG.
Dr. Ohler ROLG Maurer ist im Urlaub Stricker
und kann nicht unterschreiben
Dr. Ohler