Urteil des OLG Zweibrücken vom 20.12.2010

OLG Zweibrücken: anspruch auf rechtliches gehör, persönliches erscheinen, rüge, geschäftsführer, verfall, einspruch, bestrafung, strafbefehlsverfahren, beitrag, quelle

OLG
Zweibrücken
20.12.2010
1 SsBs 29/09
Zur Pflicht des Betroffenen zum Erscheinen zu der im selbständigen Verfallsverfahren anberaumten
Hauptverhandlung
Aktenzeichen:
1 SsBs 29/09
5389 Js 23623/08 – führt
5231 Js 44935/08
Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz)
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem selbständigen Verfallsverfahren gegen
die Firma X…, vertreten durch deren Geschäftsführer H…, wohnhaft in…, Y…,
wegen Verfall (§ 29 a Abs. 4 OWiG)
hier:
hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht M., den Richter am Oberlandesgericht C. und den
Richter am Landgericht S.
am 20. Dezember 2010
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein
vom 25. Mai 2009 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
I.
Die Betroffene hat gegen die ihr gegenüber im selbständigen Verfallsverfahren erlassenen Bescheide der
Kreisverwaltung R. vom 11. April und vom 7. August 2008, mit denen wegen diverser Überladungen von
Lastkraftwagen der selbständige Verfall eines Betrages in Höhe von 1.205,08 € und in Höhe von
1.134,61 € angeordnet worden ist, rechtzeitig Einspruch eingelegt. Nach Terminierung der
Hauptverhandlung durch den Bußgeldrichter des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein hatte die
Betroffene über ihren Verteidiger beantragt, ihren Geschäftsführer von der Pflicht zum persönlichen
Erscheinen zu entbinden. Diesem Antrag hat der Bußgeldrichter nicht entsprochen. Die Betroffene hat mit
einem weiteren Schriftsatz ihres Verteidigers vom 18. Mai 2009 das Gesuch auf Entbindung des
Geschäftsführers von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen wiederholt. Diesen Antrag hat der
Bußgeldrichter vor der Hauptverhandlung am 25. Mai 2009 nicht beschieden. In der Hauptverhandlung,
zu der weder der Geschäftsführer der Betroffenen noch deren Verteidiger erschienen sind, hat das
Amtsgericht den Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache verworfen.
Dagegen wendet sich die Betroffene mit ihrer fristgemäßen Rechtsbeschwerde, mit der gerügt wird, in
dem selbständigen Verfallsverfahren nach § 29 a Abs. 4 OWiG seien die Vorschriften der §§ 73, 74 OWiG
nicht anzuwenden. Unabhängig davon hätte der Bußgeldrichter den Antrag auf Entbindung von der
Erscheinungspflicht bereits vor Beginn der Hauptverhandlung bescheiden und ihm stattgegeben müssen.
Die amtsgerichtliche Verfahrensweise habe daher ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Die Sachrüge ist nicht erhoben.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 1 StPO), da
die Verfahrensrüge der Betroffenen, mit der sie die Unzulässigkeit der Einspruchsverwerfung nach § 74
Abs. 2 OWiG beanstandet, nicht den Anforderungen des § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO genügt.
Nach den genannten Vorschriften muss bei einer Verfahrensrüge der Tatsachenvortrag so vollständig und
präzise sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift erschöpfend
prüfen kann, ob ein Verfahrensverstoß vorliegt, wenn sich die behaupteten Tatsachen erweisen lassen.
Die Verfahrensrüge muss ohne Bezugnahme und Verweisungen begründet sein. Insbesondere ist eine
Bezugnahme auf die Akte, das Sitzungsprotokoll und andere Schriftstücke unzulässig. Lediglich bei einer
zulässig erhobenen Sachrüge sind Urteilsausführungen zur Ergänzung der Verfahrensrüge durch das
Rechtsbeschwerdegericht heranzuziehen; einer ausdrücklichen Verweisung auf die Urteilsgründe durch
den Rechtsmittelführer bedarf es dazu nicht (vgl. BGH NStZ 1997, 378; BGHSt 36, 384; BGHSt 45, 203;
BGHSt 46, 189).
1.
Soweit mit der erhobenen Rüge eine nicht bestehende Pflicht der Betroffenen bzw. ihres Geschäftsführers
zum Erscheinen zu der im selbständigen Verfallsverfahren anberaumten Hauptverhandlung und damit die
Nichtanwendbarkeit der §§ 73, 74 OWiG behauptet wird, ist der dazu erforderliche Tatsachenvortrag
unzureichend.
a.
Die Rüge beschränkt sich ausschließlich auf den pauschalen Verweis auf einen Beschluss des 1.
Strafsenats des OLG Köln vom 20. November 2001 - Ss 448/01 (StraFo 2002, 359), in dem eine
Erscheinungspflicht der Verfallsbeteiligten kraft Gesetzes nach § 73 Abs. 1 OWiG und damit die
Anwendbarkeit von § 74 Abs. 2 OWiG verneint wurde. Dies genügt nicht.
Für einen erschöpfenden Sachvortrag wäre es erforderlich gewesen, dass sich das Rügevorbringen auch
damit befasst, dass auch aufgrund anderer Tatsachen keine Pflicht zum Erscheinen der Verfallsbeteiligten
bzw. ihres Vertretungsorgans bestand. Der Umstand, dass der Verfallsbeteiligte gemäß § 87 Abs. 6, Abs.
3 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 OWiG lediglich die Befugnisse hat, die einem Betroffenen im Bußgeldverfahren
zustehen, nicht aber dessen Pflichten, u.a. die hier kraft Gesetzes angeordnete Pflicht zum Erscheinen in
der Hauptverhandlung gemäß § 73 Abs. 1 OWiG, schließt nicht aus, dass im konkreten Einzelfall eine
Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung existierte. Denn der Bußgeldrichter kann gemäß § 433
Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG das persönliche Erscheinen des Verfallsbeteiligten bzw. seines
Vertretungsorgans anordnen. In diesem Fall wird dem Verfallsbeteiligten bzw. seinem Vertretungsorgan
der Termin der Hauptverhandlung nicht wie sonst üblich durch Zustellung bekannt gemacht, sondern es
erfolgt eine gerichtliche Ladung zu dem Hauptverhandlungstermin (vgl. Göhler/Gürtler, OWiG, 15. Aufl., §
87 Rdnr. 26). Dazu, ob eine solche Anordnung getroffen worden ist, verhält sich das Rügevorbringen
nicht. Dies wäre aber angezeigt gewesen, denn bei einer bestehenden Pflicht zum Erscheinen ist im
selbständigen Verfallsverfahren grundsätzlich § 74 Abs. 2 OWiG anwendbar, wenn der Verfallsbeteiligte
bzw. sein Vertretungsorgan unentschuldigt nicht erscheint. Indem das Gesetz in § 87 Abs. 6, 3 und 2
OWiG die Rechtsstellung des Verfallsbeteiligten der eines Betroffenen im Bußgeldverfahren angleicht,
gelten für das Verfallsverfahren vor dem Amtsgericht in erster Linie die allgemeinen
Ordnungswidrigkeitsvorschriften. Hierzu gehört auch die Möglichkeit der Einspruchsverwerfung gemäß §
74 Abs. 2 OWiG. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb in einem selbständigen Verfallsverfahren der
Verfallsbeteiligte, dessen persönliches Erscheinen bzw. seines Vertretungsorgans zur Hauptverhandlung
angeordnet wurde, bei einem unentschuldigten Ausbleiben anders behandelt werden soll als ein
Betroffener im Bußgeldverfahren. Insofern weist der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart in
seiner ausführlich begründeten Entscheidung vom 16. April 2007 - 2 Ss 120/07 (wistra 2007, 279) zu
Recht darauf hin, dass die in der Kommentarliteratur vertretene gegenteilige Auffassung (KK-Mitsch,
OWiG, 3. Aufl., § 87 Rdnr. 54, 57; Hannich in Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 87 Rdnr. 40, 43),
für den Fall des selbständigen Verfallsverfahren nicht überzeugt (so auch Göhler/Gürtler, aaO, § 87 Rdnr.
27). Die zitierte Kommentarliteratur begründet ihre Rechtsansicht damit, dass eine Verwerfung des
Einspruchs gegen den Verfallsbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG einer analogen Anwendung des § 412
StPO gleichkommen würde, der aber nach herrschender Meinung durch § 436 Abs. 1 Satz 1 StPO
verdrängt werde.
Das Oberlandesgericht Stuttgart führt in seiner Entscheidung zutreffend aus, dass nur für den Fall eines
subjektiven durch Strafbefehl eingeleiteten Verfahrens, in welchem der Verfallsbeteiligte als
Nebenbeteiligter geladen ist, eine Kollisionslage zwischen § 436 Abs. 1 StPO und § 412 StPO denkbar ist.
Dem gegenüber setzt ein selbständiges (objektives) Verfallsverfahren stets eine Antragsschrift voraus.
Denn im Strafbefehlsverfahren ist die Anordnung einer selbständigen Nebenfolge - wie hier der Verfall -
unzulässig, da der Strafbefehlsantrag (§ 407 Abs. 1 StPO) auf Bestrafung einer bestimmten Person
gerichtet sein muss (KK-Schmidt, StPO, 6. Aufl., § 440 Rdnr. 8; LR-Gössel, StPO, 26. Aufl., § 440 Rdnr. 17).
Daher ist § 436 Abs. 1 Satz 1 StPO ausschließlich eine spezielle Regelung für das strafrechtliche
Verfallsverfahren und verdrängt insoweit § 412 StPO.
Folglich sind für das Verfallsverfahren im Ordnungswidrigkeitsrecht die hierfür vorgesehenen allgemeinen
Verfahrensregelungen anwendbar, hier insbes. § 74 Abs. 2 OWiG, wenn im selbständigen
Verfallsverfahren das persönliche Erscheinen des Verfallsbeteiligten bzw. seines Vertretungsorgans
angeordnet wurde und dieser unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erscheint. Dies ist auch
sachgerecht, da - wie bereits ausgeführt - kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Verfallsbeteiligte in
dieser Verfahrenslage anders behandelt werden sollte als ein sonstiger Betroffener im Bußgeldverfahren.
b.
Unabhängig davon ist Nachstehendes anzumerken:
In der Rechtsbeschwerde führt die Betroffene u.a. aus:
„Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2009 hatte der Verteidiger die Auffassung vertreten, dass der Geschäftsführer
der Betroffenen nicht persönlich zur Verhandlung erscheinen müsse und nur vorsorglich (ohne weitere
Begründung) einen Entpflichtungsantrag gestellt. Es kann nun dahinstehen, ob in der richterlichen
Mitteilung vom 19. Mai 2009, dem Antrag könne nicht entsprochen werden, die notwendige formelle
Bescheidung des Antrages zu sehen ist …“.
Diese Darstellung weicht erheblich von den tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere in Bezug auf die
Anordnung des persönlichen Erscheinens ab. So wird in dem Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Mai
2009 erklärt, dass davon ausgegangen wird, „dass das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers
nicht angeordnet ist“. Bei der Wiedergabe des gerichtlichen Antwortschreibens vom 19. Mai 2009 wird die
Textpassage „das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Verfallsbeteiligten ist angeordnet“
verschwiegen.
Die Abweichungen in der Darstellung der tatsächlichen Erklärungen der Verfahrensbeteiligten sprechen
für sich.
c.
Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof entsprechend § 121 Abs. 2 GVG ist nicht veranlasst. Eine
Divergenz zu der von der Betroffenen zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln besteht nicht. In
den tragenden Gründen seiner Entscheidung befasst sich das Oberlandesgericht Köln allein mit der
Rechtsfrage, ob im selbständigen Verfallsverfahren die nach § 73 Abs. 1 OWiG festgelegte Pflicht zum
Erscheinen in der Hauptverhandlung auch für die Verfallsbeteiligte gilt und hat dies verneint. Wegen des
Fehlens der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Verfallsbeteiligten durch den Bußgeldrichter
nach § 433 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG konnte das Oberlandesgericht Köln die Frage offen lassen, ob
bei einer solchen Konstellation § 74 Abs. 2 OWiG zur Anwendung kommen kann. Diese Rechtsfrage hat
das Oberlandesgericht Stuttgart mit der Entscheidung vom 16. April 2007 (OLG Stuttgart aaO) positiv
beantwortet; dem schließt sich der Senat an.
2.
Soweit darüber hinaus beanstandet wird, dass der Bußgeldrichter dem Antrag auf Entpflichtung vom
persönlichen Erscheinen des Geschäftsführers der Betroffenen zu Unrecht nicht stattgegeben habe, ist
auch in diesem Punkt die Rüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt.
Ein Betroffener muss darlegen, aus welchen Gründen das Gericht seinem Entbindungsantrag nach § 73
Abs. 2 OWiG hätte stattgeben müssen. Er muss aufzeigen, aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner
Anwesenheit in der Hauptverhandlung einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts unter keinen
Umständen hätte erwarten dürfen. Hierzu ist es erforderlich, den im Bußgeldbescheid erhobenen
Tatvorwurf und die konkrete Beweislage im Einzelnen vorzutragen. In diesem Zusammenhang ist in aller
Regel auch darzulegen, wann und mit welcher Begründung der Antrag auf Entbindung von der
Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gestellt worden ist und wie das Gericht diesen Antrag
beschieden hat.
Diese Voraussetzungen erfüllt die vorliegende Rechtsbeschwerdebegründung nicht.
Es wird zwar mitgeteilt, dass einem ersten Antrag auf Entbindung nicht entsprochen worden sei; dies kann
aber nicht fehlerhaft gewesen sein, weil - wie selbst eingeräumt wird - diesem Antrag keine Begründung
und kein Sachvortrag beigefügt war. Auf einen weiteren Entbindungsantrag vom 18. Mai 2009, der
„erstmalig mit Sachvortrag“ versehen war, habe der Bußgeldrichter mit einer Rückfrage reagiert. Auch aus
dem Zusammenhang der Rechtsbeschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, welchen Inhalt
dieser „Sachvortrag“ gehabt haben soll; dies wäre aber nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlich
gewesen. Im Weiteren beschränkt sich die Rechtsbeschwerde auf die Angabe, dass der Verteidiger auf
die Rückfrage des Gerichts „u.a. mit dem Hinweis auf die Rechtslage“ reagiert habe. Diesem pauschalen
Vortrag lässt sich nicht entnehmen, worin dieser Hinweis und der sonstige („u.a.“) Inhalt der Äußerung des
Verteidigers bestanden haben soll. Ebenso wenig lässt sich entnehmen, mit welcher Begründung der
Bußgeldrichter im Urteil den Antrag auf Entbindung abgelehnt hat; dies wird allenfalls bruchstückhaft
wiedergegeben. Insgesamt ist es dem Senat nicht möglich, die angebrachte Rüge allein aufgrund der
Rechtsbeschwerdebegründung zu überprüfen. An einer ergänzenden Heranziehung der Urteilsgründe ist
der Senat gehindert, weil dem Beschwerdevorbringen eine Sachrüge nicht entnommen werden kann
(BGH NJW 1998, 838, 839).
3.
Soweit mit der Rüge auch beanstandet wird, dass über den Antrag vom 18. Mai 2009 auf Entbindung des
Geschäftsführers der Betroffenen nicht vor der Hauptverhandlung am 25. Mai 2009 beschieden wurde,
führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg, da hierzu weiterer Sachvortrag erforderlich gewesen wäre.
Denn die Nichtbescheidung eines Antrags auf Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens
entschuldigt das Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht ohne weiteres. Es sind
vielmehr zusätzliche Tatsachen erforderlich, die belegen, dass der Betroffene infolge dieser
Verfahrenssituation davon ausgegangen ist, seine Erscheinungspflicht sei aufgehoben; diese Tatsachen
müssen mit der Verfahrensrüge substantiiert vorgetragen werden (vgl. dazu Entscheidung des Senats
vom 28. Oktober 1996 - 1 Ss 54/96, NStZ-RR 1997, 142).
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
M. C. S.