Urteil des OLG Zweibrücken vom 07.10.2005
OLG Zweibrücken: eltern, sorgerecht, verfügungsbefugnis, vergleich, verzicht, vergütung, ausschluss, drucksache, quelle, bindungswirkung
OLG
Zweibrücken
07.10.2005
5 WF 96/05
Auch in isolierten Sorgerechtsverfahren kann eine Einigungsgebühr entstehen; sie ist dem beigeordneten
Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten.
Aktenzeichen:
5 WF 96/05
1 F 26/05 AG Pirmasens
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Verfahren betreffend die Regelung der elterlichen Sorge nach Trennung der Eltern für die
ehegemeinschaftlichen Kinder
M...
D...
M...
D...
an welchem beteiligt sind
1. der Kindesvater Y...
D...
Antragsteller,
Verfahrensbevollmächtigter und Beschwerdeführer: Rechtsanwalt ..., ...,
2. die Kindesmutter R...
K...
...,
Antragsgegnerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... und Kollegen, ...,
3.
die Stadtverwaltung – Stadtjugendamt – ...
...,
hier:
hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann sowie die Richter am Oberlandesgericht
Geisert und Kratz
auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 22. Juli 2005, eingegangen am
25. Juli 2005,
gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Pirmasens vom 18. Juli 2005
ohne mündliche Verhandlung am 7. Oktober 2005
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde werden die Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht Pirmasens vom
3. Mai 2005 und 18. Juli 2005 aufgehoben.
Die dem Beschwerdeführer aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf insgesamt 755,54 €
festgesetzt.
G r ü n d e:
I.
Der Beschwerdeführer bestellte sich im Januar 2005 in einem isolierten Sorgerechtsverfahren für den
Antragsteller, in dem dieser die Übertragung der alleinigen, elterlichen Sorge auf sich für die beiden
ehegemeinschaftlichen Kinder beantragte.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2005 bewilligte das Amtsgericht dem Antragsteller hierfür
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers.
Im Anhörungstermin am 9. März 2005 einigten sich die Kindeseltern darauf, dass das alleinige Sorgerecht
für den Sohn Man... auf den Antragsteller übertragen werden solle, während es hinsichtlich des Sohnes
Mar... bei der gemeinsamen, elterlichen Sorge verbleiben solle. Weiterhin trafen sie eine Vereinbarung
über den Bezug und die Verwendung des Kindergeldes für Mar.... Der Antragsteller beschränkte daraufhin
seinen Antrag entsprechend auf die Übertragung der elterlichen Sorge für Man.... Mit Beschluss des
Familiengerichts vom 9. März 2005 wurde daraufhin das Sorgerecht für Man... auf den Antragsteller
übertragen.
Mit Beschluss der Kostenbeamtin bei dem Familiengericht vom 3. Mai 2005 wurde die dem
Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlende Rechtsanwaltsvergütung auf 571,30 € festgesetzt.
Dabei wurde eine von dem Beschwerdeführer mit seinem Antrag geltend gemachte Einigungsgebühr in
Höhe von 189 € zzgl. Umsatzsteuer abgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat wegen dieser Absetzung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung
eingelegt.
Der Familienrichter bei dem Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18. Juli 2005 nach Anhörung des
Bezirksrevisors die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde gegen diesen Beschluss
zugelassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers.
II.
Die nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 bis 8 RVG (schon im Hinblick auf den Wert der Beschwer von –
einschließlich Umsatzsteuer (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 32 RVG, Rnr. 18) – mehr als 200 €
statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde führt in der Sache zum Erfolg.
Die dem Beschwerdeführer aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung richtet sich vorliegend nach den
Bestimmungen des RVG (§§ 60, 61 RVG).
Danach steht dem Beschwerdeführer die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses
(Anlage 1) zum RVG zu. Nach dieser Bestimmung, die an die Stelle des früher geltenden § 23 Abs. 1 Satz
1 und 2 BRAGO getreten ist, entsteht die Gebühr für die Mitwirkung des Rechtsanwaltes beim Abschluss
eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis
beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
Die Voraussetzungen dieser Regelung sind hier erfüllt.
Bereits unter der Geltung der BRAGO war es umstritten, ob der Rechtsanwalt in einem
Sorgerechtsverfahren eine – dort so bezeichnete – Vergleichgebühr verdienen konnte (bejahend OLG
Koblenz, OLG-Report 2005, 685; verneinend 2. Zivilsenat des OLG Zweibrücken, FamRZ 2003, 241). Als
Begründung für die ablehnende Auffassung wurde vornehmlich darauf abgestellt, dass es an einer
Verfügungsbefugnis der Eltern über das Sorgerecht fehle und deshalb kein Vergleich im Sinne des § 779
BGB geschlossen werden könne. Die gegenteilige Auffassung verwies demgegenüber auf die
weitgehende Bindungswirkung einer Einigung der Eltern nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
An der Begründung und auch an dem Ergebnis der eine Einigungsgebühr ablehnenden Auffassung kann
jedenfalls nach Inkrafttreten des RVG nicht festgehalten werden.
Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG hat, abweichend vom Rechtszustand unter der Geltung
der BRAGO, den Abschluss eines Vergleichsvertrages im Sinne des § 779 BGB nicht mehr zur
Voraussetzung für das Entstehen der Einigungsgebühr. Von diesem Erfordernis ist der Gesetzgeber
bewusst abgerückt, um „jegliche vertragliche Beilegung des Streits zu honorieren“ (BT-Drs. 15/1971, S.
147 und S. 204). Die inhaltlichen Anforderungen an eine solche vertragliche Regelung zur Streitbeilegung
hat der Gesetzgeber somit gegenüber den Voraussetzungen eines Vergleiches im Sinne des § 779 BGB
herabgesetzt, wobei diese geringeren Anforderungen allerdings nicht das erforderliche Vorliegen eines
gegenseitigen Nachgebens betreffen, wie der Ausschluss von Anerkenntnis und Verzicht zeigt. Wenn
denn aber die Regelung an eine Einigung im Sinne des RVG geringere Anforderungen stellen soll, als die
BRAGO zuvor durch Bezugnahme auf einen Vergleich, so kann dies gerade darin liegen, dass eine
Verfügungsbefugnis der Parteien über den Gegenstand der Einigung nicht Voraussetzung für den
Gebührentatbestand ist. Es entspricht deshalb seit Inkrafttreten des RVG der – soweit ersichtlich –
vorherrschenden Auffassung, dass auch in isolierten Sorgerechtsverfahren eine Einigungsgebühr
anfallen kann (Schneider, Die Einigungsgebühr nach dem RVG, MDR 2004, 423; OLG Nürnberg, FamRZ
2005, 741 m.w.N.).
Dem schließt sich der Senat an. Für diese Auffassung kann zusätzlich angeführt werden, dass es erklärtes
Ziel des Gesetzgebers des RVG war, dass der Rechtsanwalt nach der neuen Gebührenstruktur auch in
isolierten Verfahren zum Sorge- und Umgangsrecht die „allgemein üblichen Gebühren“ erhält (BT-
Drucksache 15/1971, S. 149, wenn auch dort nur mit Blick auf die Verfahrens- und die Terminsgebühr). Zu
diesen „allgemein üblichen“ Gebühren gehört zweifellos auch die Einigungsgebühr.
Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine in diesem Sinne verstandene Einigung erfüllt. Die Parteien
haben beide nachgegeben, indem der Antragsteller seinen Antrag auf Übertragung des alleinigen
Sorgerechts für einen seiner Söhne nicht weiter verfolgt und die Antragsgegnerin dem Antrag im übrigen
hinsichtlich des weiteren Kindes zugestimmt hat und beide Parteien zudem eine Einigung über den Bezug
und die Verwendung des Kindergeldes getroffen haben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 RVG).
Hoffmann Geisert Kratz