Urteil des OLG Zweibrücken vom 28.05.2002

OLG Zweibrücken: unterrichtung, zweiseitiger vertrag, stationäre behandlung, patient, vergütung, unterzeichnung, abrechnung, abgabe, geschäftsführer, entgeltlichkeit

OLG
Zweibrücken
28.05.2002
5 U 1/02
Aktenzeichen:
5 U 1 / 02
6 O 236 / 01
Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Verkündet am: 28.05.2002
Schöneberger, JHS
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
Städtisches Klinikum K... GmbH
Klägerin und Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. K...,
...,
...,
gegen
Dr.
Beklagter und Berufungsbeklagter
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S...,
...,
...,
wegen
hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht Hoffmann, den Richter am Oberlandesgericht Geisert und die Richterin am Amtsgericht
Heise
auf die mündlcihe Verhandlung vom
23. April 2002
f ü r R e c h t e r k a n n t :
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. November 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.250.- EUR abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt aufgrund abgetretenen Rechts den Beklagten als Alleinerben der am 26. Juni 2000
verstorbenen Frau L...-M... M... (im folgenden: Patientin) auf Vergütung laborärztlicher Leistungen in
Anspruch, die Prof. Dr. P... sowie seine ärztlichen Vertreter in der Zeit vom 18.04. bis 26.06.2000 im
Zentrallabor der Klägerin für die Patientin erbracht haben. Auf die Abtretungserklärung des Prof. Dr. P...
vom 22.06.1994 (Blatt 8 d.A.) wird Bezug genommen.
In dem genannten Zeitraum wurde die Patientin in der Klinik für Herzchirurgie K... GmbH, welche kein
eigenes Labor betreibt, nach einer Herzoperation stationär intensiv-medizinisch behandelt. Am
07.04.2000 hatte die Patientin dort eine Wahlleistungsvereinbarung zwischen der Klinik für Herzchirurgie
K... GmbH und ihr unterzeichnet (Blatt 203), auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Die Klinik für Herzchirurgie K... GmbH stellte die von ihr erbrachten ärztlichen Leistungen mit den hierfür
vorgesehenen Pflegesätzen in Rechnung. Daneben wurde ab dem 19.04.2000 für jeden Tag des
Aufenthalts der Patientin die Ziffer 435 GOÄ – Stationäre intensivmedizinische Überwachung und
Behandlung, bis zu 24 Stunden Dauer - abgerechnet.
Die Klägerin übersandte zunächst der Patientin, unter dem 22. Januar 2001 dann dem Beklagten, vier
Rechnungen “für ambulante Krankenhausbehandlung” über insgesamt 15.136,60 DM, deren Gegenstand
die von Prof. Dr. P... bzw. unter seiner Anleitung und Aufsicht von seinen Mitarbeitern erbrachten
laborärztlichen Leistungen waren. Die Rechnungen vom 22.01.2001 - im einzelnen: Rechnungs-Nr.
2001007784 über 1.167,45 DM, Nr. 2001007788 über 966,11 DM, Nr. 2001007786 über 163,22 DM und
Nr. 2001007790 über 12.839,82 DM - gingen dem Beklagten spätestens am 25.01.2001 zu.
Die Krankenversicherung der verstorbenen Patientin, die Deutsche Krankenversiche-rung AG (DKV),
lehnte die Begleichung des Rechnungsbetrages unter Hinweis auf die Honorar-minderungspflicht nach §
6 a GOÄ und auf die Verpflichtung der Klägerin zur Pauschal-abrechnung gemäß Ziffer 437 GOÄ ab.
Mit der vorliegenden Klage vom 20.06.2001, dem Beklagten zugestellt am 29.06.2001, hat die Klägerin
den Beklagten zunächst auf Zahlung von 15.136,60 DM in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom
26.07.2001 hat sie die Klage in Höhe von 1.167,45 DM zurückgenommen, da insoweit eine bereits am 7.
August 2000 geleistete Zahlung auf die Rechnung Nr. 2001007784 nicht berücksichtigt worden war. Der
Beklagte hat insoweit Kostenantrag gestellt. Aufgrund einer nach Rechtshängigkeit erfolgten Zahlung
durch die DKV in Höhe von insgesamt 5.117,57 DM - im einzelnen: 813,39 DM auf die Rechnung Nr.
2001007788, 134,84 DM auf die Rechnung Nr. 2001007786 und 4.169,34 DM auf die Rechnung Nr.
2001007788, 134,84 DM auf die Rechnung Nr. 2001007786 und 4.169,34 DM auf die Rechnung Nr.
2001007790 – hat die Klägerin den Rechts-streit in der Hauptsache in dieser Höhe für erledigt erklärt. Der
Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen. Die Parteien haben bezüglich der Teil-
Erledigung wechselseitig Kostenanträge gestellt.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die Wahlleistungsvereinbarung vom 07.04.2000 erstrecke sich auch auf außerhalb des Krankenhauses
erbrachte ambulante Leistungen. Es handele sich bei den klagegegenständlichen Laborleistungen nicht
um allgemeine Krankenhausleistungen, die deshalb gesondert unmittelbar vom Patienten zu vergüten
seien (Wahlarztkette nach § 22 Bundes-pflegesatzVO). Die Patientin sei bei ihrer Aufnahme am
18.04.2000 über Inhalt und Umfang der Wahlleistungsvereinbarung, insbesondere die bei der Klägerin
stattfindenden Labor-untersuchungen, sowie über die hierfür anfallenden Entgelte aufgeklärt worden.
Hierbei sei ihr Gelegenheit gegeben worden, die Gebührenordnung für Ärzte einzusehen.
Die streitgegenständlichen Rechnungen unterlägen nicht der Honorarminderungs-verpflichtung nach § 6
a GOÄ. Beim Zentrum für Labormedizin der Klägerin handele es sich um eine Einrichtung, die mit dem
stationär behandelnden Krankenhaus, der Klinik für Herzchirurgie K... GmbH, räumlich, organisatorisch
und juristisch nichts zu tun habe. Es sei auch keine Wechselbezüglichkeit der Leistungen gegeben.
Es bestehe auch keine Verpflichtung zur Pauschalabrechnung nach Ziffer 437 GOÄ. Dies ergebe sich
bereits daraus, dass die abgerechneten Leistungen teilweise nicht dem Anwendungsbereich der Ziffer
437 GOÄ unterfielen. Aber auch die übrigen Laboratoriumsuntersuchungen seien nicht in der
Laborpauschale nach Ziffer 437 enthalten, sondern als Einzelleistung berechnungsfähig, da sie nicht im
Krankenhaus selbst erbracht hätten werden können, sondern als Auftragsleistung an andere Ärzte hätten
gegeben werden müssen. Eine der Ziffer 435 GOÄ entsprechende Ein-schränkung, nach welcher
Teilleistungen auch dann mit der Gebühr abgegolten seien, wenn sie von verschiedenen Ärzten erbracht
würden, finde sich in Ziffer 437 nicht. Jedenfalls seien die in Rechnung gestellten Laborleistungen nicht
als stationär anzusehen, so dass sie gesondert abgerechnet werden könnten.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.851,58 DM
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-
Überleitungsgesetzes aus DM 13.969,15 vom
25.02.2001 bis 19.07.2001 sowie aus DM 8.851,58
seit 20.07.2001 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen:
Die Klage sei unschlüssig. Es sei nicht erkennbar, dass zwischen dem Zedenten, Prof. Dr. P..., und der
Patientin vertragliche Beziehungen bestanden hätten, aufgrund derer der Zedent berechtigt gewesen
wäre, der Patientin seine Leistungen unmittelbar in Rechnung zu stellen. Vertragliche Beziehungen hätten
allein zwischen der Patientin und der Klinik für Herzchirurgie K... GmbH bestanden. Die durchgeführten
Laborleistungen hätten zum Pflichtumfang der allgemeinen Krankenhausleistungen gemäß § 2 BPflVO
gehört und seien bereits mit der an das Krankenhaus gezahlten Vergütung der Pflegeleistungen
abgegolten. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass das Krankenhaus Dritte mit der Erbringung
dieser Leistungen beauftragt habe.
Die Wahlleistungsvereinbarung vom 07.04.2000 sei unwirksam, da sie eine ordnungsgemäße
Unterrichtung über die Entgelte nicht enthalte (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BPflVO). Im übrigen gehe aus der
Vereinbarung nicht hervor, dass diese ein zusätzliches Liquidationsrecht beliebig vieler “externer” Ärzte
zur Folge habe. Letztlich handele es sich bei den streitgegenständlichen Leistungen um allgemeine
Krankenhausleistungen, die medizinisch erforderlich gewesen seien und die auch jeder Patient erhalten
hätte, der keine Wahlleistungsvereinbarung unterzeichnet hätte. Es sei deshalb nicht zulässig, diese
Leistungen zum Gegenstand einer Wahlleistungsvereinbarung zu machen.
Sämtliche Rechnungen seien gemäß § 6 a GOÄ um 15 % zu mindern. Die vom Zedenten erbrachten
Leistungen seien anlässlich des intensivmedizinischen stationären Aufenthalts der Patientin in der
Herzklinik erbracht worden. Sie seien durch die Herzklinik veranlasst worden, weil diese die Ergebnisse
der Labor-untersuchungen für die weitere stationäre Behandlung benötigt habe. Die Leistungen des
Zedenten seien deshalb dem stationären Aufenthalt zuzuordnen und keinesfalls als ambulante
Leistungen anzusehen. Ohne den stationären Aufenthalt der Patientin in der Herzklinik wäre es zu den
Laboruntersuchungen nicht gekommen.
Zu Unrecht habe die Klägerin GOÄ-Ziffern des Abschnitts M II in Rechnung gestellt. Diese hätten nur mit
der GOÄ-Ziffer 437 als “Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung nach Nr.
435, bis zu 24 Stunden Dauer” pauschal abgerechnet werden dürfen.
Mit Urteil vom 16. November 2001 hat der Einzelrichter der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal
die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird insoweit Bezug
genommen.
Gegen das ihr am 21. November 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Dezember
2001, eingegangen am 20. Dezember 2001, Berufung eingelegt und diese innerhalb gewährter
Fristverlängerung am 29. Januar 2002 begründet.
Die Klägerin nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt weiter vor:
Die Aufklärung der Patientin am Tag der stationären Aufnahme über Inhalt und Umfang der
Wahleistungsvereinbarung sei rechtzeitig gewesen, da erst durch die Unterzeichnung der Erklärung durch
die Geschäftsführer der Klinik für Herzchirurgie Karlsruhe GmbH am 19. April 2000 die
Wahlleisungsvereinbarung formwirksam errichtet worden sei.
Das Landgericht habe den Begriff der “Wahlarztkette” nicht richtig erfasst. Der Patient, der wahlärztliche
Leistungen vereinbare, wähle die Leistung aller liquidationsberechtigten Ärzte als Wahlleistung und
könne seine Wahl nicht auf einzelne Ärzte beschränken. Es sei also grundsätzlich ausgeschlossen, einen
Teil der ärztlichen Leistungen als Wahlleistungen zu erbringen, den anderen Teil dagegen als allgemeine
Krankenhausleistung. Die Wahlarztkette reiche über das stationär behandelnde Krankenhaus hinaus und
umfasse auch die von den liquidations-berechtigten Ärzten des stationären Krankenhauses veranlassten
Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.
Rechtsfehlerhaft verknüpfe das Landgericht die medizinische Notwendikeit der Laborleistungen mit deren
Charakter als wahlärztliche Leistungen. Ausschlaggebender Gesichtspunkt sei nicht die Wahl der
ärztlichen Leistung, sondern vielmehr die Wahl des Arztes.
Für das Liquidationsrecht des Prof. Dr. P... genüge es, dass dessen Mitarbeiter, die die Leistungen
teilweise für ihn ausgeführt hätten, unter seiner Aufsicht und nach seiner fachlichen Weisung gehandelt
hätten. Für den Fall, dass eine Wahl-leistungsvereinbarung nicht bestanden hätte, wären die
Laborleistungen nicht als eigene ärztliche Leistungen von Prof. Dr. P... erbracht worden.
Die Klägerin beantragt,
in Abänderung der angefochtenen Entscheidung den
Beklagten zu verurteilen,
1. an sie 4.525,74 EUR (8.851,58 DM) nebst Zinsen in
Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG
aus 7.142,31 EUR (13.969,15 DM) vom 25.02.2001 bis
19.07.2001 sowie aus 4.525,74 EUR (8.851,58 DM)
seit 20.07.2001 zu zahlen;
2. die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten,
soweit der Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe eines
Betrages von 2.616,57 EUR (5.117,57 DM) für
erledigt erklärt wurde, zu tragen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe der Berufungs-erwiderungsschrift
vom 7. März 2002 und trägt insbesondere vor:
Es werde bestritten, dass seites des Klinikums für Herzchirurgie die Wahlleistungs-vereinbarung erst nach
dem 07.04.2000 unterschrieben worden sei. Bestritten werde des weiteren, dass die Patientin am
18.04.2000 durch eine Mitarbeiterin der Klinik für Herzchirurgie K... mündlich über die besonderen
Umstände der Wahlleistungs-vereinbarung und der Chefarztbehandlung einschließlich konsiliarärztlicher
Leistungen, insbesondere hinsichtlich der extern bei der Klägerin stattfindenden Laborleistungen,
informiert worden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken.
In der Sache führt sie jedoch nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht
abgewiesen.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Vergütung der von Prof. P... erbrachten
laborärtzlichen Leistungen aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten als Alleinerben der
verstorbenen Patientin (§§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2, 398, 1967 Abs. 1 BGB) nach eigenem Vortrag nicht zu.
Die Klägerin stützt den klagegegenständlichen laborärztlichen Vergütungsanspruch auf die anlässlich der
stationären Aufnahme der Patientin in der Klinik für Herz-chirurgie K... GmbH geschlossene
Wahlleistungsvereinbarung. Diese ist indessen nicht wirksam.
Die Wahlleistungsvereinbarung zwischen der Patientin und der Klinik für Herzchirurgie K... GmbH ist zwar
in der von § 22 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz Bundespflege-satzverordnung (BPflV) vorgeschriebenen
Schriftform geschlossen, es fehlt indessen an der erforderlichen Unterrichtung der Patientin im Sinne des
§ 22 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz BPflV. Danach ist der Patient vor Abschluss der
Wahlleistungsvereinbarung –nicht notwendig schriftlich- über die Entgelte der Wahlleistungen und deren
Inhalt im einzelnen zu unterrichten.
Es mag vorliegend dahinstehen, ob die Patientin bereits über den Inhalt der Wahlleistung
„Chefarztbehandlung einschließlich konsiliarärztlicher Behandlung“, insbesondere über die damit
verbundene Entstehung zusätzlicher Vergütungspflichten auch für externe privatärztliche Leistungen,
nicht hinreichend unterrichtet war, wie das Landgericht meint. Jedenfalls ist keine Unterrichtung über die
Entgelte der Wahlleistung „Chefarztbehandlung“ erfolgt, die die Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 1, 2.
Halbsatz BPflV erfüllt.
Die genannte Vorschrift ist zum 01. Januar 1995 an die Stelle des bis dahin seit dem 01. Januar 1986
geltenden § 7 Abs. 2 BPflV getreten, in dem erstmals zum Schutz des Patienten eine Unterrichtung über
die „Entgelte der Wahlleistungen“ vor dem Ab-schluss der Wahleistungsvereinbarung vorgeschrieben
wurde. Zweck der alten und der neuen Regelung war und ist es dem Patienten zu verdeutlichen, welche
finan-ziellen Konsequenzen der Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung für ihn haben kann (vgl.
Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 2. Aufl., § 22 BPflV, Abschnitt
E.1.1.).
Die durch § 7 Abs. 2 BPflV alter Fassung gestellten Anforderungen an die Unterrichtung der
Wahlleistungspatienten waren umstritten. Mit seinem Urteil vom 19.12.1995 hat der Bundesgerichtshof
klargestellt, dass entgegen der in der Vorinstanz vom OLG Düsseldorf vertretenen Auffassung jedenfalls
eine Unterrichtung über die Entgeltlichkeit, d.h. den Umstand, dass die Wahlleistungen dem Patienten
gesondert in Rechnung gestellt würden und dieser sich mit seiner Wahl – unabhängig von einer
Kostenerstattung durch seine Kranken-versicherung zur Zahlung eines – gegenüber dem allgemeinen
Pflegesatz - zusätzlichen Entgelts verpflichte, die Anforderungen des § 7 Abs. 2 BPflV a.F. nicht erfüllt (vgl.
BGH NJW 1996, 781 f.). Allein der Hinweis in der schriftlichen Wahlleistungsvereinbarung auf ein
bestimmtes Preisverzeichnis oder darauf, dass die wahlärztlichen Leistungen nach der Gebührenordnung
für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden, genügte den Anforderungen an die Unterrichtung des Patienten
über die Entgelte der Wahlleistung im Sinne des § 7 Abs. 2 BPflV nicht. Verlangt war, dass dem Patienten
die GOÄ vorgelegt und ihm damit ermöglicht wurde, sich durch Einsichtnahme über die einzelnen Entgelte
– nicht nur die Entgeltlichkeit - zu informieren, oder aber der Patient mündlich in der geforderten Weise
unterrichtet wurde (vgl. BGH, a.a.O., S. 782). Nach OLG Düsseldorf (VersR 1999, 496, 497) war nach § 7
Abs. 2 BPflV die Unterrichtung des Patienten über die Höhe der Pflegesätze, den Wahlarztabschlag sowie
über die von der GOÄ abweichenden Steigerungssätze gefordert (a.A. OLG Köln, OLG-Report 1998, 212).
Es wird nunmehr vertreten, dass durch die Formulierung in der Neuregelung des § 22 Abs. 2 Satz 1
Halbsatz 2 BPflV (“der Patient ist ...über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im einzelnen zu
unterrichten.”) die Anforderungen an die Unterrichtung gestiegen seien und jetzt eine detaillierte und für
den jeweiligen Einzelfall konkretisierte individuelle Angabe hinsichtlich Art, Umfang und Entgelt der
Wahlleistung erforderlich sei (so Uleer/Mieberg/Patt, a.a.O., § 22 BPflV, Abschnitt E.1.2.). Das
Krankenhaus soll verpflichtet sein, dem Patienten vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung Hinweise
darauf zu geben, welche Gebührenziffern mutmaßlich in Ansatz gebracht werden, ob die
Regelhöchstsätze der GOÄ überschritten werden und welche Höhe der Arztrechnung sich hieraus
voraussichtlich ergeben wird (vgl. Uleer/Mieberg/Patt, a.a.O., § 22 BPflV, Abschnitt E.2.2.).
Ob § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPflV eine solch weitgehende, detaillierte Unterrichtung im Sinne eines
Kostenvoranschlags (vgl. ebenda) tatsächlich fordert, kann vorliegend offen bleiben. Es unterliegt
jedenfalls keinem Zweifel, dass die Neuregelung keine geringeren Anforderungen an die Unterrichtung
über die Entgelte der Wahlleistung stellt, als § 7 Abs. 2 BPflV a.F. dies getan hat (s. Uleer/Mieberg/Pfaff,
aaO, § 22 BPflV, Abschnitt E. 2.2). Diesen Anforderungen wird die Unterrichtung hier nicht gerecht.
Bezüglich der von der Patientin –neben der Wahlleistung “Unterbringung in einem Ein-Bett-Zimmer”-
gewählten Chefarztbehandlung einschließlich konsiliarärztlicher Leistungen enthält das der Patientin
übersandte und von dieser nach Unterzeichnung am 7. April 2000 an die Klinik für Herzchirurgie K...
GmbH zurückgesandte Formular “Vereinbarung über die Gewährung von Wahlleistungen nach § 22
BPflV” zwei Hinweise auf die zusätzliche Vergütungspflicht. Einmal heißt es unmittelbar nach der
Aufführung der Wahlleistungen, dass diese “nicht Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen”
seien und “somit z u s ä t z -l i c h in Rechnung gestellt” würden. Zum anderen ist in Ziffer 1. der
vorformulierten Vertragsbedingungen aus-drücklich erklärt, dass “mit dieser Vereinbarung (...) der/die
Patient/in die Verpflichtung zur Entrichtung des Entgelts für die Wahlleistung ungeachtet einer Übernahme
oder Zahlung Dritter” übernimmt. Diese Hinweise auf die “Entgeltlichkeit” der Wahlleistung im oben
dargelegten Sinne stellt indes keine Unterrichtung über die Entgelte dar (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf
a.a.O.).
Die Ziffer 2. der Vertragsbedingungen enthält den Hinweis, dass bei der Wahlleistung
Chefarztbehandlung die Abrechnung der Arztkosten nach den Vorschriften der GOÄ durch die Klinik für
Herzchirurgie K... GmbH erfolgt. Unter Ziffer 4. wird schließlich darauf hingewiesen, dass auch die
Abrechnung der ärztlichen Leistungen, die von den ständigen ärztlichen Vertretern der Chefärzte erbracht
werden, nach der GOÄ abgerechnet werden.
Allein der Hinweis auf die Gebührenordnung für Ärzte, nach der alle privatärztlichen Leistungen
abgerechnet werden, genügt indes nicht. Dem Patienten ist im Regelfall der Inhalt der GOÄ unbekannt, er
hat keine Kenntnis von den im einzelnen aufgeführten Leistungen, den dafür anzusetzenden Gebühren-
und Steigerungs-sätzen. Ohne weitere Erläuterung oder die Möglichkeit, Einsicht in die GOÄ zu nehmen,
nützt ihm die Kenntnis, dass die Leistungen nach der GOÄ abgerechnet werden, nichts, er kann sich
insbesondere keine Vorstellung von der Höhe der für die Wahlleistungen anfallenden Entgelte machen.
Damit wird der Normzweck, den Patienten durch die Unterrichtungspflicht vor übereilten Entscheidungen
und und den für ihn nicht überschaubaren Kostenrisiken der Wahlleistungsvereinbarung zu schützen (vgl.
Uleer/Mieberg/Patt, a.a.O., § 22 BPflV, Abschnitt E), nicht erfüllt.
Unstreitig wurde der Patientin das Wahlleistungsvereinbarungsformular übersandt und sie hat es,
nachdem sie es am 7. April 2000 unterzeichnet hatte, an die Klinik für Herzchirurgie K... GmbH
zurückgeschickt. Ebenso unstreitig war die Patientin zuvor, d.h. bevor sie die Wahlleistungsvereinbarung
unterschrieb, weder mündlich über die Entgelte der Wahlleistungen unterrichtet worden, noch war ihr die
Möglich-keit konkret gegeben, die GOÄ einzusehen. Dies geschah nach der – vom Beklagten im Übrigen
bestrittenen - Behauptung der Klägerin erst anlässlich der stationären Aufnahme der Patientin am 18. April
2000.
Unbehelflich ist es, dass die Patientin auf dem Formularvertrag am Ende, noch unter ihrer Unterschrift
betreffend die Wahlleistungsvereinbarung als solche, durch eine weitere Unterschrift bestätigt hat, dass ihr
“die Möglichkeit gegeben” worden sei, “die Gebührenordnung für Ärzte einzusehen”. Einmal ist die
formularmäßige Bestätigung, durch die dem Patienten die Beweislast für Umstände auferlegt werden, die
im Verantwortungsbereich des Krankenhauses als Verwender der vorfomulierten Vertragsbedingungen
liegen, wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 15 b AGBG unwirksam (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Zwar ist die
Erkärung hier – anders als in dem der Entscheidung des OLG Düsseldorf zugrunde liegenden Fall -
abgegrenzt vom übrigen Vertragstext und gesondert von der Patientin unterzeichnet, eine Quittung im
Sinne des § 368 BGB, für die das Klauselverbot des § 11 Nr. 15 b AGBG nicht gilt, stellt sie indessen nicht
dar.
Zum anderen lag der Patientin die GOÄ unstreitig jedenfalls nicht vor ihrer Unterzeichnung der
Wahlleistungsvereinbarung vor. Ob der Patientin anlässlich ihrer stationären Aufnahme am 18. April 2000
die GOÄ zur Einsichtnahme vorgelegt oder ihr die Möglichkeit der Einsichtnahme tatsächlich eingeräumt
wurde oder aber ihr die Entgelte bei dieser Gelegenheit mündlich erläutert wurden, kann dahinstehen.
Den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPflV würde diese Vorgehensweise nicht genügen.
Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. BPflV ist der Patient vor Abschluss der Wahl-leistungsvereinbarung
über die Entgelte zu unterrichten. Dies ist nicht geschehen.
Bei der Wahlleistungsvereinbarung handelt es sich um einen zweiseitiger, Vertrag, auf den die
allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches hierfür anwendbar sind. Er kommt zustande durch
Angebot und Annahme. Der Klägerin mag darin zu folgen sein, dass in der Übersendung des Formulars
an die Patientin noch kein Angebot, sondern lediglich eine Auforderung zur Abgabe eines Angebots zu
sehen ist. Das Angebot mag die Patientin durch Übersendung des von ihr unterzeichneten Formulars, in
welchem sie als “Antragsteller” bezeichnet ist, abgegeben haben. Bei dem Angebot der Patientin handelt
es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die gemäß § 145 BGB in dem Zeitpunkt für die
Patientin bindend wurde, in welchem sie der Klinik für Herzchirurgie K... GmbH bzw. deren
Geschäftsführern zuging. Das war nach deren Vortrag am 11. April 2000.
Angenommen wurde das Angebot von der Klinik für Herzchirurgie K... GmbH nach dem – bestrittenen -
Vortrag der Klägerin durch die Unterzeichnung der Vereinbarung durch deren Geschäftsführer am 19.
April 2000. Erst mit der Annahme durch die Klinik wurde die Wahlleistungsvereinbarung “geschlossen”
und rechts-wirksam. Maßgebender Zeitpunkt für die Unterrichtung des Patienten nach § 22 Abs. 2 BPflV ist
indes dessen Bindung an die Wahlleistungsvereinbarung bzw. das dahingehende Angebot. Dies ergibt
sich aus dem bereits wiederholt dargelegten Schutzzweck der in § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPflV
normierten Unterrichtungs-pflicht.
Der mit der vorgeschriebenen Unterrichtung über die Entgelte der Wahlleistung bezweckte Schutz des
Patienten liefe ins Leere, wollte man eine Unterrichtung nach Abgabe des verbindlichen Angebots auf
Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung durch den Patienten, aber vor Annahme dieses Antrags durch
die Klinik, genügen lassen. Die Unterrichtung muss deshalb vor Abgabe der auf Abschluss der
Wahlleistungsvereinbarung gerichteten Willenserklärung des Patienten erfolgen. Nur so kann der Patient
in Kenntnis der finanziellen Konsequenzen seine ihn bindende Entscheidung für oder gegen die
Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen treffen. Die behauptete Unterrichtung am Vortag der
schweren Herzoperation, der ausweislich der vorliegenden Liquidation mit vorbereitenden
Untersuchungen angefüllt war, erscheint nicht nur unzweckmäßig, war die Patientin jedenfalls zu dieser
Zeit kaum noch in der Verfassung, die Konsequenzen der Wahlleistungsvereinbarung in Ruhe zu
überdenken.
Da vorliegend die Patientin jedenfalls vor Abgabe ihres verbindlichen Angebots nicht in dem gebotenen
Maße über die Entgelte der Wahlleistungen unterichtet worden war, ist die Wahlleistungsvereinbarung
unwirksam (vgl. Uleer/Miebach/Patt, a.a.O., § 22 BPflV, Abschnitt E. 3. 1; BGH, a.a.O; OLG Düsseldorf,
a.a.O.). Auf sie kann der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht gestützt werden.
Die Klägerin kann den geltend gemachten Betrag auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
ungerechtfertigten Bereicherung beanspruchen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Patientin durch die
streitgegenständlichen laborärztlichen Leistungen einen Ver-mögensvorteil im Sinne des § 812 BGB
erlangt hat oder nicht, da ein Bereicherungs-anspruch jedenfalls durch § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
BPflV ausgeschlossen ist. Es würde dem Schutzzweck dieser Vorschrift zuwiderlaufen, wenn ein
Krankenhausträger für Leistungen, die wegen Verstoßes gegen die Unterrichtungspflicht nicht Gegen-
stand einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung geworden sind, unter dem Gesichtspunkt der
stand einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung geworden sind, unter dem Gesichtspunkt der
ungerechtfertigten Bereicherung eine “Vergütung” verlangen könnte (vgl. BGH, a.a.O.).
Da der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht
bzw. bestand, hat das Landgericht der Klägerin zu Recht gemäß § 91 a ZPO die Kosten auch insoweit
auferlegt, als die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache aufgrund der nach Eintritt der
Rechtshängigkeit der Klage von der DKV geleisteten Zahlung in Höhe von 5.117,57 DM übereinstimmend
für erledigt erklärt hatten. Auch insoweit war die Klage von Anfang an unbegründet.
Nach alledem war die Berufung mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge
zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO war die Revision zuzulassen. Die Rechtssache hat einmal grundsätzliche
Bedeutung, zum anderen erfordert die Rechtsfortbildung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Soweit ersichtlich hat sich der Bundesgerichtshof noch nicht zu Inhalt und Umfang der
Unterrichtungspflicht des § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPflV, einer in einer Vielzahl von Fällen
wiederkehrenden Rechtsfrage, insbesondere zum Zeitpunkt der Information des Patienten, geäußert.
Hoffmann Geisert Heise