Urteil des OLG Zweibrücken vom 01.07.2003

OLG Zweibrücken: wirkung ex tunc, mangel, einverständnis, zwangsvollstreckungsverfahren, gewissheit, abrede, hauptsache, quelle, belastung, original

Vollstreckungsrecht
OLG
Zweibrücken
01.07.2003
3 W 111/03
Aktenzeichen:
3 W 111/03
HK.O 74/00
Landgericht Landau in der Pfalz
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Dr. B..... A................,
Beklagter, Schuldner, Antragsgegner und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt...........,
gegen
...........,
Kläger, Gläubiger, Antragsteller und Beschwerdegegner,
Verfahrensbevollmächtigte:Rechtsanwälte...........,
wegen Unterlassung unlauteren Wettbewerbs
hier: Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury sowie die Richter am Oberlandesgericht Petry und
Jenet
auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 13. Mai 2003
gegen den ihm am 30. April 2003 zugestellten Beschluss der Vorsitzenden der Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 23. April 2003
am 1. Juli 2003
beschlossen:
I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten dieses Verfahrens haben der Schuldner diejenigen des ersten
Rechtszuges und der Gläubiger diejenigen der Beschwerdeinstanz zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.775,-- € festgesetzt.
G r ü n d e:
I.
Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts hat durch ihre Vorsitzende gegen den Schuldner
wegen Zuwiderhandlungen gegen rechtskräftig ausgeurteilte Werbeverbote ein – im Vollstreckungstitel
angedrohtes – Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,‑‑‑ € festgesetzt. Dagegen richtet sich die sofortige
Beschwerde des Schuldners mit dem Ziel einer Herabsetzung der Ordnungsgeldhöhe.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht
zu beanstanden (§§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Der Senat entscheidet darüber in
voller Besetzung des Spruchkörpers, weil die Vorsitzende der Kammer für Handelssachen den
angefochtenen Beschluss nicht als Einzelrichterin im Sinne des § 568 Satz 1 ZPO erlassen hat (vgl.
insoweit m. w. N. Senat, Beschluss vom 18. Juni 2002 – 3 W 119/02 ‑, abgedruckt in OLGR 2002, 457 und
MDR 2002, 1152 ).
In der Sache hat das Rechtsmittel – außer im Kostenpunkt – keinen Erfolg. Das Landgericht hat gegen
den Schuldner im Ergebnis zu Recht gemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld in der festgesetzten Höhe
ausgeurteilt.
1. Zunächst ist es rechtlich bedenkenfrei, dass die angefochtene Maßnahme der Zwangsvollstreckung von
dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Handelsrichter
erlassen worden ist. Mit Einverständnis der Parteien steht dem Vorsitzenden der Kammer für
Handelssachen eine unbeschränkte Alleinentscheidungsbefugnis zu. Vorliegend haben die
Verfahrensbeteiligten als Kläger und Beklagter im Hauptsacheverfahren ihr Einverständnis mit einer
Entscheidung durch die Kammervorsitzende allein erklärt. Dieses Einverständnis erstreckt sich inhaltlich
und zeitlich nicht nur auf die Endentscheidung im Prozess, sondern auch auf etwa erforderlich werdende
Entscheidungen des Prozessgerichts im anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren
(Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 349 Rdnr. 18; Musielak/Wittschier, ZPO, 3. Aufl., § 349 Rdnr. 19,
jew. m. w. N.).
2. Das Ordnungsmittelverfahren leidet auch nicht deshalb an einem formellen Mangel, weil noch im
Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht
sämtlich vorgelegen haben.
a) Der Gläubiger vollstreckt aus einem landgerichtlichen Unterlassungsurteil vom 6. März 2001. Die
Zuwiderhandlungen des Schuldners ab September 2002, die Gegenstand des Ordnungsgeldbeschlusses
sind, liegen auch zeitlich hinter der Zustellung der im Titel enthaltenen Ordnungsmittelandrohung – am
12. März 2001 – und dem Eintritt der Rechtskraft des Vollstreckungstitels – am 15. August 2002 – (vgl.
insoweit Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtschutz, Kommentar zum 8. Buch der ZPO,
Band I, 3. Aufl., § 890 Rdnrn.15, 25).
b) Allerdings hat der Gläubiger weder vor der Einleitung der Zwangsvollstreckung noch später im
erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahren eine Vollstreckungsklausel beantragt. Eine vollstreckbare
Ausfertigung des Urteilstitels ist jedoch gemäß § 724 Abs. 1 ZPO eine allgemeine Voraussetzung für die
Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Dies gilt auch dann, wenn Vollstreckungsorgan das Prozessgericht
ist, das sich anhand der bei ihm vorliegenden Urschrift des Titels leicht über die Identität von Original und
Ausfertigung Gewissheit verschaffen kann. Das Fehlen der Klausel ist, weil sich der Mangel auf die
unverrückbaren Grundlagen des Zwangsvollstreckungsverfahrens bezieht, in jeder Lage des
Vollstreckungsverfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen (Schuschke/Walker aaO Vor §§ 724 – 734,
Rdnr. 3; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 724 Rdnr. 1, jew. m. w. N.).
Im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts lagen somit die Voraussetzungen der
Zwangsvollstreckung nicht vor.
c) Indes macht das anfängliche Fehlen der Vollstreckungsklausel den angefochtenen
Ordnungsgeldbeschluss als Vollstreckungsakt nicht nichtig. Der insoweit bestehende Mangel konnte
vielmehr durch nachträgliche Erteilung der Vollstreckungsklausel geheilt werden (Schuschke/Walker aaO
Vor §§ 724 – 734 Rdnr. 3; Stein/Jonas/Münzberg aaO vor § 704 Rdnr. 137; OLG Hamburg WRP 1981, 221
und NJW-RR 1986, 1501, 1502; vgl. allgemein zur Heilung fehlender Prozessvoraussetzungen auch
Musielak/Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 300 Rdnrn. 9, 10; BGH NJW 1983, 684, 685 und NJW 1981, 2462,
2463).
Das ist vorliegend während des Beschwerdeverfahrens durch nachträgliche Erwirkung der
Vollstreckungsklausel seitens des Gläubigers am 25. Juni 2003 geschehen.
Ob die Heilung eines Vollstreckungsmangels dabei stets mit Wirkung ex tunc eintritt, also auf den
Zeitpunkt der Vornahme der Vollstreckungsmaßnahme zurückwirkt (Schuschke/Walker und OLG
Hamburg, jeweils aaO; so insbesondere auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl.,
Grundz. § 704 Rdnrn. 54 ff, 56: „Dem Dritten, der inzwischen Rechte erworben hat, geschieht kein
Unrecht, denn er hatte keinen Anspruch darauf, dass die vorgenommene Zwangsvollstreckung unwirksam
war“), muss vorliegend nicht entschieden werden. Denn in potentielle Rechtspositionen Dritter, etwa eines
nachpfändenden weiteren Gläubigers, wird bei der hier gegebenen Fallgestaltung nicht eingegriffen.
3. Das vom Landgericht festgestellte Vorliegen mehrerer schuldhafter Verstöße des Schuldners gegen
den Unterlassungstitel wird von der Beschwerde nicht mehr in Abrede gestellt. Soweit sich das
Rechtsmittel allein noch gegen die Höhe des Ordnungsgeldes wendet, ist auch dagegen nichts zu
erinnern.
Ordnungsgeld zur Erzwingung von Unterlassungen kann in Höhe von 5,-- € bis zu 250.000,-- € verhängt
werden (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EGStGB, § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Innerhalb dieses Rahmes hat sich das
Gericht bei der Festsetzung der Höhe davon leiten zu lassen, welcher Druck erforderlich erscheint, um
den Schuldner künftig zur Titelbefolgung zu veranlassen. Die Bemessung des Ordnungsmittels, das
neben seiner Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahme auch einen repressiven, strafähnlichen
Sanktionscharakter hat, soll unter anderem auch erreichen, dass ‑ aus Sicht des Schuldners – die
Titelverletzung wirtschaftlich nicht lohnend erscheint, so dass weitere Zuwiderhandlungen auch deshalb
unterbleiben.
Im Hinblick darauf scheidet – entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde – eine schematische
Anbindung der Ordnungsgeldhöhe an den Streitwert des Unterlassungsverfahrens in der Hauptsache
aus, weil eine solche starre Betrachtungsweise der gebotenen Einzelfallbeurteilung nicht gerecht wird
(vgl. BGH NJW 1994, 45, 46; Schuschke/Walker aaO § 890 Rdnr. 37, jew. m. w. N.).
Unter Berücksichtigung von Umfang und Gewicht der Zuwiderhandlungen des Schuldners gegen die
titulierten Unterlassungsansprüche hält auch der Senat den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag des
Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000,-- € vorliegend für angemessen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 und 97 Abs. 2 ZPO. Die Belastung des
obsiegenden Gläubigers mit den Kosten des Rechtsmittelverfahrens rechtfertigt sich daraus, dass er erst
in zweiter Instanz die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der angefochtenen
Vollstreckungsmaßnahme geschaffen hat, obwohl er dazu ohne Weiteres schon im ersten Rechtszug im
Stande gewesen wäre (vgl. Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 97 Rdnrn. 8, 11).
Stande gewesen wäre (vgl. Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 97 Rdnrn. 8, 11).
Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat auf den Unterschiedsbetrag zwischen
der vom Landgericht festgesetzten und der vom Schuldner für zutreffend gehaltenen Ordnungsgeldhöhe
festgesetzt.
Dury Petry Jenet