Urteil des OLG Zweibrücken vom 29.04.2004

OLG Zweibrücken: wesentliche veränderung, veränderte verhältnisse, abänderungsklage, unterhalt, beweislast, erwerbstätigkeit, vergleich, anpassung, stufenklage, form

Zivilprozessrecht
OLG
Zweibrücken
29.04.2004
5 WF 60/04
Aktenzeichen
5 WF 60/04
1 F 71/04
Amtsgericht Pirmasens
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In der Familiensache
E... ... H... junior, ..., ...,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M..., ...,
gegen
M... H..., ..., ...,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F..., ...,
wegen Abänderung eines Unterhaltstitels (nachehelicher Ehegattenunterhalt),
hier:
hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als
Familiensenat
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann sowie die
Richter am Oberlandesgericht Geisert und Kratz
auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 5. April 2004, eingegangen am 6. April 2004,
gegen den ihm am 10. März 2004 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens
vom 2. März 2004
ohne mündliche Verhandlung am 29. April 2004
beschlossen:
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges
zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Im Scheidungs-Verbundverfahren vor dem
Amtsgericht Pirmasens - 1 F 139/97 - haben sie die Zahlung des nachehelichen Ehegattenunterhalts wie
folgt vergleichsweise geregelt:
„Die Parteien sind sich im übrigen darüber einig, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin als
nachehelichen Unterhalt einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 800,-- DM zahlt.
Bei künftigen Abänderungsverfahren ist der Unterhalt völlig neu zu berechnen, ohne Berücksichtigung
des jetzt festgelegten Unterhaltsbetrages und der zugrunde liegenden Voraussetzungen.“
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage betreffend die
Abänderung dieses Vergleichs dahingehend, wonach er der Antragsgegnerin keinen bzw. hilfsweise nur
noch nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich höchstens 200,00 € schuldet.
Zur Begründung der beabsichtigten Klage hat der Antragsteller vorgetragen, mittlerweile wieder geheiratet
zu haben. Seine Ehefrau gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Er sei seiner aus dieser Ehe
hervorgegangenen Tochter unterhaltspflichtig und erbringe zudem einer weiteren Tochter seiner Ehefrau
Unterhaltsleistungen. Nach alledem sei er in seinem Leistungsvermögen erheblich eingeschränkt, zumal
er auch seinem Sohn aus erster Ehe zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sei. Hiervon abgesehen habe
die Antragsgegnerin nach der Ehescheidung ihre Erwerbstätigkeit in zeitlicher Hinsicht erheblich
ausgeweitet.
Mit Beschluss vom 2. März 2004 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Pirmasens dem Antragsteller die
nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung
verweigert. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der schriftsätzliche Vortrag des
Antragstellers den Anforderungen an eine Abänderungsklage nicht genüge. Zwar habe er nicht die
Grundlagen des abzuändernden Vergleichs darzustellen, da solche nach dem Willen der Parteien dem
Vergleich nicht zugrunde lagen. Nach dessen Inhalt solle der Unterhalt vielmehr neu berechnet werden.
Aber auch in diesem Fall habe der Antragsteller Angaben zu seinen derzeitigen
Einkommensverhältnissen zu machen. Es könne ansonsten nicht beurteilt werden, ob die
Voraussetzungen für eine Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers aufgrund mangelnder
Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben sei.
Gegen diese ihm am 10. März 2004 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 5.
April 2004, eingegangen am 6. April 2004, sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, unter
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses antragsgemäß Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zur
Begründung wird ausgeführt, dass sich aus den beigefügten Unterlagen seine durchschnittlichen
monatlichen Bezüge ergeben, so dass seine aktuellen Einkommensverhältnisse beurteilt werden könnten.
II.
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers begegnet
verfahrensrechtlich keinen Bedenken.
In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg. Die Begründung des angefochtenen
Beschlusses trägt die Entscheidung des Familiengerichts, die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu verweigern (§ 114 ZPO), nicht.
Der Antragsteller begehrt zunächst zutreffend die Abänderung des prozessualen Unterhaltsvergleichs im
Wege der Abänderungsklage nach §§ 323 Abs. 1 und 4, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Zwar ist in dem
Unterhaltsvergleich sachlich geregelt, dass die Neuberechnung des Unterhalts nicht nach
Abänderungsgrundsätzen unter Bindung an die Grundlagen des Alttitels, sondern nach den Regeln einer
Erstklage zu geschehen hat. Dies betrifft indes allein die materiell-rechtliche Bewertung des
Unterhaltsanspruchs, nicht aber die als solche ebenfalls angesprochene prozessuale Verfahrensweise.
Der Vergleich ist auch nicht etwa durch ein - inzwischen eingetretenes - außerprozessuales Ereignis
befristet und demgemäß einer Abänderungsklage nicht zugänglich (vgl. dazu etwa OLG Zweibrücken,
FamRZ 2000, 681). Folgerichtig und prozessual zutreffend ist in dem Vergleich die Verfahrensweise bei
künftigen Abänderungsverfahren angesprochen.
Ob die Abänderung des Unterhaltsvergleichs nur bei einer tatsächlichen Veränderung der für die
Unterhaltsbemessung maßgebenden Verhältnisse, wenn auch ohne Bindung an jedwede Grundlagen,
eröffnet ist, kann vorliegend dahinstehen. Eine jederzeitige und in keinem Zusammenhang mit einer
Veränderung der für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände stehende
Abänderungsmöglichkeit des Unterhaltsvergleichs und damit das Nichtgegebensein jedweder
Bestandskraft vergleichbar bei einer einstweiligen Anordnung nach § 620 Nr. 6 ZPO mag im Einzelfall
nicht dem Willen der Parteien entsprechen. Nach dem nicht bestrittenen Vorbringen des Antragstellers
haben sich jedenfalls einzelne für die Unterhaltsbemessung maßgebende Umstände in erheblicher Weise
verändert.
Der Antragsteller erstrebt auch zu Recht eine völlige Neuberechnung des Unterhalts ohne Bindung an
jedwede Grundlagen des abzuändernden Titels. Zwar ermöglicht das Abänderungsverfahren
grundsätzlich keine freie, von der bisher festgesetzten Höhe unabhängige Neubemessung des Unterhalts
und keine abweichende Beurteilung der zugrunde liegenden Verhältnisse. Vielmehr kann die
Abänderungsentscheidung regelmäßig nur in einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels
vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse bestehen. Den Parteien ist es
freilich unbenommen, von vornherein eine Änderung durch Neufestsetzung - nicht durch bloße
Anpassung unter Bindung an Grundlagen - zu vereinbaren (vgl. Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 8. Aufl.,
Rdnr. 1346; FA-FamR/Gerhardt, 4. Aufl., 6. Kapitel, Rdnr. 661 jeweils m.w.N.).
Die beabsichtigte Abänderungsklage ist mithin eröffnet. Sie ist auch nicht etwa deshalb nicht schlüssig
begründet, weil der Antragsteller sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen nicht nachvollziehbar
und substantiiert dargelegt hat. Er ist als Abänderungskläger insoweit nicht darlegungs- und
beweispflichtig.
Die Darlegungs- und Beweislast für eine wesentliche Veränderung der Umstände trägt grundsätzlich der
Abänderungskläger. Steht aber fest, dass der dem abzuändernden Titel zugrunde liegende
Unterhaltstatbestand aufgrund veränderter Verhältnisse weggefallen ist, trägt der Abänderungsbeklagte
die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die aufgrund anderer Unterhaltstatbestände die
Aufrechterhaltung des Titels rechtfertigen. Es bleibt mithin insoweit bei der allgemeinen Verteilung der
Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, FamRZ 1990, 496; OLG Hamm, FamRZ 2000, 904; OLG
Brandenburg, FamRZ 2002, 1216; Göppinger/Wax/van Els, aaO, Rdnr. 1819; FA-FamR/Gerhardt, aaO, 6.
Kapitel, Rdnr. 658).
Es steht vorliegend zwar nicht fest, dass der dem abzuändernden Unterhaltsvergleich zugrunde liegende
Unterhaltstatbestand aufgrund veränderter Verhältnisse weggefallen ist. Gegenstand des abzuändernden
Vergleichs ist nach Sachlage Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB sowie Aufstockungsunterhalt nach §
1573 Abs. 2 BGB zugunsten der den damals 8 Jahre alten gemeinsamen Sohn E... betreuenden und
teilschichtig erwerbstätigen Antragsgegnerin. Ob bzw. inwieweit die Antragsgegnerin weiterhin durch
Pflege oder Erziehung dieses Kindes eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht aufzunehmen vermag, ist
ebenso umstritten wie die finanzielle Situation des Antragstellers. Angesichts dessen, dass bei einer
Veränderung der Verhältnisse, wie sie unstreitig in Teilbereichen gegeben ist, der Unterhaltsanspruch
ohne Bindung an Grundlagen völlig neu zu berechnen ist, beurteilt sich die Darlegungs- und Beweislast
aber jedenfalls entsprechend dem Wegfall des dem abzuändernden Titel zugrunde liegenden
Unterhaltstatbestandes aufgrund veränderter Verhältnisse.
Die Antragsgegnerin trägt mithin nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die
Höhe ihres Unterhaltsbedarfes und ihre Bedürftigkeit (vgl. Wendl/Staudigl/Dose, Das Unterhaltsrecht in
der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 6 Rdnr. 703). Bei der Bedarfsbemessung hat der
Unterhaltsberechtigte Ehegatte alle Tatsachen vorzutragen, nach denen der Unterhaltsanspruch der Höhe
nach bemessen wird, also vor allem auch die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse und mithin
unter anderem die Höhe des beiderseitigen Erwerbseinkommens.
Durch eine gegen die Abänderungsklage zu erhebende Auskunftswiderklage (s. dazu OLG München,
FamRZ 1994, 310) und zwar in Form einer widerklagend erhobenen Abänderungs-Stufenklage (s. dazu
MünchKomm/Gottwald, ZPO, 2. Aufl., § 323 Rdnr. 58) vermag sich die Antragsgegnerin Kenntnis von der
Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommens des Antragstellers zu verschaffen (sollte denn die Auskunft
nicht ohnehin freiwillig im Abänderungsverfahren erteilt werden). Diese Widerklage ist nicht nur eröffnet,
wenn der titulierte Unterhalt abändernd erhöht werden soll (s. dazu Göppinger/Wax/van Els,
Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rdnr. 2066), sondern auch mit dem bloßen Klageziel, den Alttitel
aufrechtzuerhalten, mithin allein die Abänderungsklage des Prozessgegners abzuweisen. Sie ist als in
derselben Prozessart erhoben wie die Klage prozessual bedenkenfrei, prozessökonomisch und trägt
einem praktischen, schutzwürdigen Interesse der Unterhaltsgläubigerin Rechnung (s. dazu allg. BGHZ
149, 222 = NJW 2002, 751 = MDR 2002, 406).
Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
Hoffmann Geisert Kratz