Urteil des OLG Zweibrücken vom 08.11.2004

OLG Zweibrücken: bedingte entlassung, vorzeitige entlassung, gefahr, haftanstalt, maurer, bewährung, rauchverbot, erforschung, aufklärungspflicht, arbeitsmarkt

Strafrecht
OLG
Zweibrücken
08.11.2004
1 WS 406/04
1 Ws 405/04
Zu den Anforderungen an die richterliche Sachverhaltsaufklärung (durch Sachverständigengutachten) bei
zweifelhafter Sozialprognose.
1 Ws 405 – 406/04
StVK 652/04 und 661/04
LG Frankenthal ( Pfalz)
606 VRs 4696/95
StA Nürnberg – Fürth und
3252 VRs 204 Js 8730/03
StA Stuttgart
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss
In dem Strafvollstreckungsverfahren gegen
S.
......................................................
wegen Bandendiebstahls und gewerbsmäßigen Betruges
hier:
hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Ohler, den Richter am
Oberlandesgericht Maurer und den Richter am Landgericht Schwenninger
am 8. November 2004
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Frankenthal ( Pfalz ) vom 6. Oktober 2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer
des Landgerichts Frankenthal ( Pfalz ) zurückverwiesen.
G r ü n d e :
Der Verurteilte verbüßt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, die das Landgericht Nürnberg - Fürth am
30. Januar 1997 gegen ihn wegen Bandendiebstahls in drei Fällen und versuchtem Bandendiebstahl in
fünf Fällen verhängt hat, sowie eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten, zu der er
von dem Landgericht Stuttgart am 27. April 2004 wegen banden – und gewerbsmäßigen Betruges in 11
Fällen, wovon es in 8 Fällen beim Versuch geblieben war, verurteilt worden ist. Einbezogen wurden bei
dieser Verurteilung zwei Einzelstrafen von jeweils 1 Jahr und 8 Monaten aus einer Verurteilung durch das
Landgericht Würzburg vom 26. März 2003 wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 2
Fällen.
Die Strafvollstreckungskammer hat die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafen
auf übereinstimmenden Antrag der Staatsanwaltschaften Nürnberg - Fürth und Stuttgart abgelehnt und
sich hierbei auf die negative Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ................ bezogen. Hiergegen
wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde.
Das zulässige Rechtsmittel hat im Ergebnis aus formalen Gründen vorläufigen Erfolg. Das der
angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Verfahren verstößt gegen § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO, da es
das Landgericht ohne tragende Begründung und hinreichende Aufklärung des zugrunde liegenden
Sachverhaltes unterlassen hat, ein Sachverständigengutachten über den Verurteilten einzuholen.
Nachdem gegen den Verurteilte nicht nur eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren vollstreckt
wird, sondern er von dem Landgericht Stuttgart wegen gewerbsmäßigem Betrug nach § 263 Abs. 5 StGB
und damit einem Verbrechen zu einer insoweit maßgebenden Einzelstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten
verurteilt wurde, liegen die Eingangsvoraussetzungen des § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz
1 StGB vor. Hieraus folgt zwar nicht in jedem Fall eine Pflicht zur Einholung eines Prognosegutachtens,
weil sich aus den Gesetzesmaterialien ( BT – Dr 13/8586, S. 10 ) und dem Sinn und Zweck der Vorschrift
ergibt, dass ein Gutachten nur dann eingeholt werden muss, wenn das Gericht erwägt, den Strafrest zur
Bewährung auszusetzen. Zieht das Gericht dagegen eine Aussetzung der Reststrafe nicht in Betracht, weil
sie wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles offensichtlich nicht verantwortet werden kann, so ist
die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich ( BGH NJW 2000, 1663; OLG Celle NStZ-
RR 1999,179; OLG Thüringen NStZ 2000, 224; OLG Hamm StV 1999, 216). Danach ist eine zweigeteilte
Vorgehensweise erforderlich, in deren ersten Schritt das Gericht anhand der allgemeinen
Voraussetzungen ( § 454 Abs. 1 StPO, § 57 StGB ) überprüfen muss, ob eine vorzeitige Entlassung in
Betracht zu ziehen ist ( Senat NStZ 2000, 447 ), wobei insbesondere der nach § 454 Abs. 1 Satz 2 StPO
einzuholenden Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Bedeutung zukommt. Erst wenn diese Prüfung
positiv ausfällt, ist in dem zweiten Schritt ein Gutachten einzuholen. Fällt sie dagegen negativ aus, kann
dieser zweite Schritt entfallen. Dies wird regelmäßig bei Gewalttätern der Fall sein, die auch in der Haft
durch gewalttätiges Verhalten auffallen, keine Auseinandersetzung mit der Tat erkennen lassen oder
durch auffälliges Vollzugsverhalten Charaktermängel bestätigen ( BGH a.a.O.). Daneben kommen aber
auch solche Täter in Betracht, die zwar resozialisierende Maßnahmen begonnen haben, nach
Überzeugung des Gerichtes aber noch so sehr am Anfang dieses Prozesses stehen, dass eine bedingte
Entlassung zu einer Destabilisierung der Persönlichkeitsentwicklung und zu der Gefahr eines Rückfalls
führen würde. Bei dieser Prüfung trifft das Gericht jedoch eine umfassende Aufklärungspflicht und es muss
sich ein möglichst abschließendes Bild über die zu beurteilende Person verschaffen, weswegen eine
ausreichende Erforschung des zu Grunde liegenden Sachverhaltes in jedem Fall unerlässlich ist ( BVerfG
NJW 1998, 2202,2203; NJW 2000, 501 ).
Hieran mangelt es vorliegend, weil insbesondere die in sich widersprüchliche und lückenhafte
Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt weitere Aufklärungsmaßnahmen erforderlich macht. Während
seitens der Vollzugsbediensteten das Vollzugsverhalten des Verurteilten als nicht hausordnungsgemäß
beschrieben wird, attestiert die zuständige Mitarbeiterin des Sozialdienstes ihm ein beanstandungsfreies
Verhalten in der Haft. Auch seitens der Arbeitsbeamten wird er als freundlich, korrekt und aufgeschlossen
beschrieben. Zudem nimmt die Stellungnahme der Vollzugsbediensteten Bezug auf vorangegangene
Disziplinierungen, ohne diese im Einzelnen darzulegen. Dem Akteninhalt lässt sich nur entnehmen, dass
der Verurteilte darauf hingewiesen werden musste, das Rauchverbot in dem gemeinschaftlichen
Fernsehraum der Haftanstalt zu beachten. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht aber auch insoweit, als der
Verurteilt im Gegensatz zu dem der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 27. November
2003 zugrunde liegenden Sachverhalt heute eine Arbeitsmöglichkeit vorzuweisen hat. Nachdem die
negative Stellungnahme der Mitarbeiterin des Sozialdienstes der Haftanstalt im Wesentlichen auf das
Fehlen eines Arbeitsplatzes gestützt war, wäre in Anbetracht der geänderten Umstände die Einholung
einer ergänzenden Stellungnahme angezeigt gewesen. Allein der Umstand, dass der Verurteilte die
betreffende Firma nicht kennt und seine Frau ihm diese Arbeit verschafft hat, ist nicht geeignet, die mit
einem Arbeitsplatz verbundenen positiven Auswirkungen in Wegfall zu bringen. Denn in Ermangelung
von Hafterleichterungen war der Verurteilte auf die Unterstützung seiner Ehefrau bei der Arbeitssuche
angewiesen. Auch dürfen im Hinblick auf die angespannte Situation am Arbeitsmarkt und den sehr
niedrigen Bildungsgrad des Verurteilten keine überzogenen Anforderungen an eine mögliche
Berufstätigkeit gestellt werden. Zudem wird seiner Einbindung in den Familienverbund ebenso Rechnung
zu tragen sein wie dem Umstand, dass er sich bereits seit dem 26. März 2002 in Haft befindet und seither
Bemühungen zeigt bestehende Persönlichkeitsdefizite auszugleichen.
Soweit auch nach einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes Zweifel verbleiben sollten, wird auch im
Interesse des Verurteilten eine Begutachtung zu veranlassen sein. Denn Aufgabe eines
Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 Nr.2 StPO ist es, die Entscheidungsgrundlage der
Strafvollstreckungskammer in jeder Hinsicht zu verbessern. Aus dem Gebot einer hinreichenden
richterlichen Sachaufklärung im Strafvollstreckungsverfahren ( BVerfG a.a.O ) folgt, dass hierzu neben der
möglichen Vermeidung einer bedingten Entlassung nach sachverständiger Begutachtung auch die
positive Ermittlung der Voraussetzungen für eine nicht mehr gegebene Gefahr erneuter Strafbarkeit gehört
(OLG Köln StV 2001, 30, 31).
Dr. Ohler Maurer Schwenninger