Urteil des OLG Zweibrücken vom 12.01.2011

OLG Zweibrücken: grundbuchamt, nacherbe, zwischenverfügung, bad, grundstück, quelle, urkunde, schenkung, testament, freifläche

Sonstiges
OLG
Zweibrücken
12.01.2011
3 W 195/10
Aktenzeichen:
3 W 195/10
Grundbuch von S...
Bl. .....
AG Bad Neuenahr - Ahrweiler
SC-994-12
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Verfahren
betreffend das im Grundbuch von S.... Bl. ... eingetragene Grundstück Flur .., Flurstück Nr. ..., Gebäude und
Freifläche, A.......,
an dem beteiligt sind:
1. P.....
L......
Eigentümerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
2. F..... M.....
L......
Erwerber, Antragsteller und Beschwerdeführer,
3. M...... L......
H......
4. S....... V....
W........
5. S.......
L.......
zu 3) bis 5) : Nacherben,
Verfahrensbevollmächtigter: Notar ..................,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Richter am Oberlandesgericht Kratz, die Richterin am Oberlandesgericht Stutz und den Richter
am Oberlandesgericht Gietzen
auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 20. November 2010
gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Bad Neuenahr - Ahrweiler vom 19. Oktober
2010
ohne mündliche Verhandlung
am 12. Januar 2011
beschlossen:
1. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Bad Neuenahr -
Ahrweiler vom 19. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligte zu 1) ist aufgrund eines gemeinsamen Ehegattentestaments als befreite Vorerbin
Eigentümerin des im Betreff genannten und noch auf den Erblasser im Grundbuch eingetragenen
Grundstücks. Die Beteiligten zu 2) bis 5) sind in dem Testament als Nacherben und deren Abkömmlinge
wiederum als Nachnacherben eingesetzt.
Mit notarieller Urkunde vom 17. September 2010 schenkte die Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) das
Grundstück und ließ es an ihn auf. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragten die Eigentumsumschreibung
im Grundbuch; die Beteiligten zu 3) bis 5) willigten hierin ein.
Mit der angegriffenen Zwischenverfügung hat der Rechtspfleger bei dem Grundbuchamt die fehlende
Zustimmung der Nachnacherben zu der unentgeltlichen Verfügung gem. § 2113 Abs. 2 BGB moniert.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2), der der Rechtspfleger nicht
abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
1. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Der Senat ist nach
§§ 72, 81 Abs. 1 GBO für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
2. Die Beschwerde führt in der Sache nicht zu dem angestrebten Erfolg. Das Grundbuchamt hat vielmehr
mit zutreffender Begründung den Eintragungsantrag mit einer Zwischenverfügung verbeschieden und
darin von den Antragstellern die Beibringung der Zustimmung der Nachnacherben verlangt. Das
Erfordernis der Zustimmung der Nachnacherben folgt aus § 2113 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Hamm, RPfleger
1975, 134; Avenarius in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2003, § 2113 Rn. 17; Grunsky in MüKo/BGB, 5.
Aufl., § 2113 Rn 17; BeckOK GBO/Hügel, § 51 Rn 86; BeckOK BGB/Litzenburger, § 2113 Rn 28; Heider,
ZEV 1995, 1; a.A. Dumoulin, DNotZ 2003, 571). Die Argumentation des verfahrensbevollmächtigten
Notars, die sich auf einen Ersatznacherben bezieht, dessen Zustimmung gemäß § 2113 Abs. 2 BGB nach
h.A. nicht erforderlich ist (BGHZ 40, 115), übersieht, dass Nacherbe und Nachnacherbe kumulativ (wenn
auch zeitlich einander nachfolgend) zu Erben berufen sind, Nacherbe und Ersatznacherbe aber nur
alternativ. Die Schenkung des Vorerben kann nur entweder den Nacherben oder den Ersatznacherben
beeinträchtigen, sie beeinträchtigt hingegen den Nacherben und den Nachnacherben. Deshalb haben
der Nacherbe und der Nachnacherbe auch kumulativ der unentgeltlichen Verfügung des Vorerben
zuzustimmen, andernfalls sie unwirksam ist.
3. Den Geschäftswert hat der Senat nach § 131 Abs. 1 und Abs. 4 i. V. m. § 30 Abs. 1 KostO festgesetzt.
Kratz Stutz Gietzen