Urteil des OLG Zweibrücken vom 02.09.2009

OLG Zweibrücken: werkvertrag, rücktritt vom vertrag, gesamtpreis, untergeschoss, anfang, kündigung, schadenersatz, vertragsabschluss, umbauen, quelle

Bürgerliches Recht
OLG
Zweibrücken
02.09.2009
1 U 57/09
Zum Zustandekommen eines wirksamen Werkvertrags über den Bau eines Hauses mit Funktionskeller
Aktenzeichen:
1 U 57/09
4 O 620/08
Landgericht Kaiserslautern
Verkündet am:
2. September 2009
Abel, Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
W… GmbH & Co. KG
vertreten durch die Geschäftsführer …., …., …., …. und …, …, …,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte …, …., …,
gegen
1. K…
M…
2. R…
M…
beide wohnhaft …, …,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …, …, …,
wegen pauschalierten Schadenersatzes aus Werkvertrag,
hat der 1. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Morgenroth und die Richter am Oberlandesgericht
Klüber und Dr. Holler
auf die mündliche Verhandlung vom
19. August 2009
für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Kaiserslautern vom 26. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Auf der Grundlage einer Angebotskalkulation des Mitarbeiters der Klägerin L… vom 5. Juli 2007
unterzeichneten die Beklagten am 7. Juli 2007 (einseitig) einen "Werkvertrag über den Bau eines Twin–
Hauses mit einem W…ith Funktionskeller" ("Entwurf 020–1"). Der „Gesamtpreis“ von 195.184,00 €, für den
die Klägerin entsprechend den beigefügten Vertragsbedingungen eine "Festpreisgarantie" übernahm,
setzte sich aus dem Hausgrundpreis von 165.184,00 € und einem "Preis gemäß Anlage(n)" von
30.000,00 € zusammen. In der Anlage Nr. 1 heißt es zu den 30.000,00 €: "Dispo Betrag für Umplanung UG
zu ELW".
Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 bestätigte die Klägerin den Werkvertrag und nahm u.a. auf Vertragspläne,
die Anlage Nr. 1 und den „aktuellen Kellerplan samt Leistungsbild" Bezug. Der ebenfalls beigefügte
Terminplan sah die Fertigstellung der "derzeit vereinbarten W…–H…–Leistungen ... in Höhe von
195.184,00 € bis spätestens 31. Januar 2008" vor.
In der Zeit nach Juli 2007 kam es zu Verzögerungen bei der (von den Beklagten beizubringenden)
Baugenehmigung und zu Gesprächen der Parteien über Ausführungsänderungen und dadurch
verursachte Kosten. Eine im Terminplan als "Bauvoraussetzung" genannte Finanzierungsbestätigung mit
Bürgschaftserklärung legten die Beklagten nicht (fristgerecht) vor.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 20. Februar 2008 beanstandeten die Beklagten gegenüber der
Klägerin, dass das Bauvorhaben bisher in keiner Weise gefördert und bis Ende 2007 nicht einmal in
Angriff genommen worden sei; des Weiteren hätte die Klägerin den Vertragspreis in einer späteren
"Zusatzvereinbarung Nr. 1" erhöht, obwohl die angeblichen Mehrungen weitgehend im Vertragspreis
enthalten gewesen seien. Da die Fortsetzung des Vertrags, sofern dieser überhaupt wirksam zustande
gekommen sei, für sie, die Beklagten, unzumutbar sei, werde hiermit die Kündigung bzw. der Rücktritt vom
Vertrag erklärt.
Unter Hinweis auf § 11 der Vertragsbedingungen berechnete die Klägerin im Schreiben vom 4. April 2008
einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des "zurzeit der Kündigung vereinbarten
Gesamtpreises" von 195.184,00 €, mithin von 19.518,40 €. Den nach Abzug einer von den Beklagten
bereits geleisteten Baurate von 5.855,53 € verbleibenden Restbetrag von 13.662,87 € hat sie mit der
Klage geltend gemacht.
Der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern hat mit Urteil vom 26. Februar 2009
die Klage abgewiesen. Zwischen den Parteien sei mangels Einigung über wesentliche
Vertragsbestandteile kein wirksamer Werkvertrag zustande gekommen. Die Vertragsbestätigung der
Klägerin vom 24. Juli 2007 weiche insbesondere bei der Kniestockhöhe vom Antrag der Beklagten vom
7. Juli 2007 ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung
Bezug genommen.
In ihrer dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag
(einschließlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 755,80 € und Zinsen) weiter.
Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung.
Der Senat hat gemäß den Beschlüssen vom 3. Juni 2009 und 19. August 2009 Beweis erhoben durch die
Vernehmung der Zeugen W…, … L… und M... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift verwiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Erstrichter hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass
zwischen den Parteien kein wirksamer Werkvertrag über den Bau eines „Twin–Hauses mit W…ith
Funktionskeller" zustande gekommen ist. Damit scheidet ein von der Klägerin auf § 11 c Nr. 3 der
Vertragsbedingungen gestützter Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des
Vertragspreises aus.
1. Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass die Ansicht des Erstrichters, der Vertragsschluss
scheitere an einer Einigung der Parteien über den Kniestock – laut "Antrag" der Beklagten vom 7. Juli
2007 "100 cm", laut Annahme der Klägerin vom 24. Juli 2007 "40 cm" – Bedenken begegnet.
Die Eintragungen auf Blatt 1 des Antrags der Beklagten vom 7. Juli 2007 auf Abschluss des Werkvertrags
zum Kniestock (100 cm) beruhten auf einem offensichtlichen Versehen ihres Beraters, des Zeugen L….
Der gewollte (und von der Klägerin am 24. Juli 2007 bestätigte) Kniestock von 40 cm ergibt sich auch aus
den sonstigen Vertragsgrundlagen, hier dem "Vertragsplan zum Werkvertrag", nach dem die von den
Beklagten gewählte Planungsvariante zum Dachgeschoss ausdrücklich eine Dachneigung von 38 und
einen Kniestock von 40 cm vorsieht.
An den richtig verstandenen Vertragsantrag der Beklagten mit Angaben zur Dachneigung von 38 und zum
Kniestock von 40 cm waren die Beklagten nach Eingang des Antrags bei der Klägerin am 11. Juli 2007
gebunden (§ 145 BGB). Die Gebundenheit bedeutet, dass die Beklagten den Antrag nicht mehr einseitig
widerrufen oder inhaltlich ändern konnten (vgl. z.B. Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 145 Rn. 3;
Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 145 Rn. 9). Die auf Initiative der Architektin der Beklagten, der Zeugin W…,
erfolgte Änderung der Angaben zur Dachneigung und zum Kniestock auf dem den Beklagten
verbliebenen Original des Vertragsantrags von 38 in 30 (Dachneigung) und (gemeinten) 40 cm in 80 cm
(Kniestock) ist nach Sachlage später erfolgt.
2. Dennoch rechtfertigt die Berufung der Klägerin keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die
Parteien haben einen Werkvertrag über den Bau eines Twin–Hauses deshalb nicht wirksam geschlossen,
weil keine Einigung über die Ausführung des Untergeschosses des Hauses erfolgt ist. Das erfasst den
gesamten Vertrag. Ob der Mangel offen (§ 154 BGB) oder versteckt (§ 155 BGB) war, kann vorliegend
dahinstehen.
a) Der Senat hat das Vorbringen der Parteien zum "Dispo Betrag für Umplanung UG in ELW" (vgl.
Anlage 1 zum Antrag der Beklagten vom 7. Juli 2007) in Höhe von 30.000,00 € zunächst dahin
verstanden, dass die Summe z.B. mit Blick auf die Finanzierung des Vorhabens zunächst vorsorglich in
die Berechnung der Baukosten mit aufgenommen wurde. Eine auf diese Weise berücksichtigte Option der
Beklagten hätte ebenso wenig wie spätere Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Auftrags
das Wirksamwerden des darauf beruhenden Werkvertrags gehindert.
b) Im Rahmen der Erörterung im Termin am 13. Mai 2009 haben die Beklagten klargestellt, dass sie
von Anfang an eine Einliegerwohnung im Untergeschoss gewollt und dies in den Gesprächen mit dem
Mitarbeiter der Klägerin auch deutlich gemacht hatten; es sei nicht um die Möglichkeit einer späteren
Änderung des Werkvertrags über ein Twin–Haus mit W…ith Funktionskeller sondern um einen
Werkvertrag über ein Twin–Haus mit einer Einliegerwohnung gegangen.
Die vom Senat dazu durchgeführte Beweisaufnahme hat den Vortrag der Beklagten bestätigt. Der
Zeuge L…, der als Mitarbeiter der Klägerin die Gespräche mit den Beklagten geführt hatte, hat bekundet,
der Dispo–Betrag von 30.000,00 € wäre in den Gesamtpreis (von 195.184,00 €) "eher nicht"
aufgenommen worden, wenn die Planung und Errichtung der Einliegerwohnung noch offen gewesen
wäre. Mit dem Antrag der Beklagten vom 7. Juli 2007 war die Anlage 1 verbunden, in der der Dispo–
Betrag der Umplanung des Untergeschosses in eine Einliegerwohnung zugeordnet ist. Die Fertigstellung
der "W…–H…–Leistungen" in Höhe von 195.184,00 € – also einschließlich der Ausgestaltung des
Kellergeschosses als Einliegerwohnung – nahm die Klägerin in ihren Terminplan auf. Auch ihrer
abschließenden Schadensberechnung legte sie den Gesamtpreis (einschließlich Dispo–Betrag)
zugrunde. Die Zeugin W…, eine von der Klägerin eingeschaltete Architektin, die gemäß den Absprachen
mit der Klägerin für die Beklagten die Genehmigungsplanung erstellen sollte, hat bekundet, bereits am
9. Juli 2007 habe sie von dem Mitarbeiter der Klägerin, dem Zeugen L…, die Unterlagen zu dem
Bauvorhaben erhalten; dabei sei ein Kellerplan gewesen, in dem eine Einliegerwohnung eingezeichnet
gewesen sei. Die Zeugin M…, Mitarbeiterin der Klägerin, hat sich gleichfalls daran erinnern können, dass
bei Vertragsabschluss ein Keller mit Ausbau eingeplant gewesen sei; der Ausbau habe für einen
Verwandten sein sollen.
Danach haben die Beklagten von Anfang an ein Fertighaus mit Einliegerwohnung im
Untergeschoss gewünscht und die Klägerin hat dem im von ihr bestätigten Werkvertrag durch die
Aufnahme des Dispo–Betrages entsprochen. Welche Bedeutung der Widerspruch zwischen dieser, der
Klägerin bekannten und von ihr in der Bestätigung akzeptierten Vorstellung der Beklagten vom Werk der
Klägerin einerseits und Eintragungen im Antrag der Beklagten vom 7. Juli 2007 – in dem unter
Bezugnahme auf anliegende Pläne als Bestandteil des Bauwerks ein "W…ith–Funktionskeller"
angekreuzt war – sowie dem dahingehenden „aktuellen Kellerplan“ der Klägerin im
Bestätigungsschreiben vom 24. Juli 2007, in dem ein Keller mit einer Rohbauhöhe von 2 ,25 m angeführt
war, andererseits hat, braucht nicht vertieft zu werden. Jedenfalls haben die Parteien eine
vertragsgerechte Einigung über den Ausbau des Untergeschosses als Einliegerwohnung nicht
herbeigeführt. Der Zeuge L… hat die Aufnahme eines Dispo–Betrags in den Gesamtpreis gerade damit
erklärt, dass die nähere Ausgestaltung des Untergeschosses noch offen gewesen sei. Es liegt auf der
Hand, dass ein wirksamer Werkvertrag darüber eine genauere Festlegung der Leistungspflichten erfordert
(vgl. z.B.: Palandt/Ellenberger, BGB, Einführung vor § 145 Rn. 3). Eine vertragsgemäße Überwindung der
Regelungslücke haben die Parteien nicht vereinbart. Auch eine Auslegung des Vertrags (vgl. § 157 BGB)
oder die Heranziehung der Bestimmungen des dispositive Rechts helfen mangels greifbarer
Anknüpfungspunkte für die Beurteilung, wie die Einliegerwohnung im Kellergeschoss im Einzelnen zu
fertigen gewesen wäre und welche Zahlungspflichten der Beklagten dies begründet hätte, nicht weiter.
c) Die fehlende Einigung der Parteien über die nähere Ausgestaltung des Untergeschosses des
Twin–Hauses erfasst den gesamten Werkvertrag. Die Bedeutung dieses Vertragsteils für das Wohnhaus
ist offensichtlich. Die Beklagten als Bauherren wollten die Errichtung einer Einliegerwohnung im Zuge der
Errichtung des Hauses und kein Haus mit Fertigkeller und der bloßen Möglichkeit, diesen später in eine
Einliegerwohnung umzubauen. Das war auch für die Klägerin ohne weiteres erkennbar. Ihre Auffassung,
die Wirksamkeit des Werkvertrags über ein Fertighaus mit Keller werde durch den Dispo–Betrag von
30.000,00 € über eine Einliegerwohnung im Untergeschoss nicht berührt, hätte zur Folge, dass die
Beklagten nach einem Scheitern der Verhandlungen mit der Klägerin über den Ausbau des
Untergeschosses als Einliegerwohnung und die hierfür anzusetzenden Kosten wegen des Bestands des
Werkvertrags im übrigen zur Abnahme eines Fertighauses mit Funktionskeller verpflichtet gewesen wären
(den sie später umbauen könnten). Einen solchen Werkvertrag haben die Beklagten aber gerade nicht
schließen wollen.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
2. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO) nicht vorliegen.
VRinOLG Morgenroth ist Klüber Dr. Holler
wegen Urlaubs gehindert
zu unterschreiben
Klüber