Urteil des OLG Zweibrücken vom 21.03.2006
OLG Zweibrücken: beweisverfahren, einheit, begriff, reparaturkosten, quelle, bauer, vertragsschluss, inhaber, datum, einzelrichter
OLG
Zweibrücken
21.03.2006
4 W 30/06
Aktenzeichen
4 W 30/06
3 O 94/05
LG Frankenthal (Pfalz)
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Rechtsstreit
F...
R...,
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B... und Kollegen, ..., ...,
gegen
S...-H...,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L... und Kollegen, ..., ...,
wegen Schadensersatzes,
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Richter am Oberlandesgericht Friemel als Einzelrichter
auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 25. Januar 2006
gegen den ihr am 16. Januar 2006 zugestellten Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts
Frankenthal (Pfalz) vom 27. Dezember 2005
ohne mündliche Verhandlung am
21. März 2006
beschlossen:
II.
III
G r ü n d e :
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 S. 1, 569
Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
Zutreffend hat die Rechtspflegerin die in dem im Jahre 2003 durchgeführten selbständigen
Beweisverfahren 1 H 10/03 (Amtsgericht Neustadt/Weinstraße) entstandene Prozessgebühr nur einmal
berücksichtigt, weil nach der Vorschrift des bei der Mandatserteilung geltenden § 37 Nr. 3 BRAGO das
selbständige Beweisverfahren mit dem anschließenden Hauptsacheprozess eine Einheit bildete. Diese
Einheit wurde durch das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I, 718, 788, 847) nicht aufgehoben.
Nach §§ 60 Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 1 Satz 1 RVG gelten die Vorschriften der BRAGO fort, wenn dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers der unbedingte Auftrag für die Erledigung der Angelegenheit vor
dem Inkrafttreten des RVG erteilt worden ist. Der Gesetzgeber hat in den §§ 60, 61 RVG für die
Übergangszeit die Regelung entwickelt, dass für Aufträge, die vor dem Stichtag erteilt worden sind, das
alte Recht gilt; das neue Recht ist nur auf nach dem Stichtag erteilte Aufträge anzuwenden. Niemand soll
befürchten müssen, dass für seinen Anwaltsvertrag andere Regeln und andere Kosten eingeführt
werden, als bei Vertragsschluss gegolten haben (Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG 9. Aufl., §§ 60, 61
Rdnr. 2).
Der Begriff der „Angelegenheit“ im Sinne von §§ 60, 61 RVG entspricht der gleich lautenden Formulierung
der §§ 134 Abs. 1, 13 Abs. 2 BRAGO. Das selbständige Beweisverfahren und der Hauptsachestreit
betrafen nach den Reglungen der BRAGO „dieselbe Angelegenheit“ und entstanden deshalb insgesamt
nur einmal, § 13 Abs. 2 BRAGO (Pfälz. OLG Zweibrücken, JurBüro 1999, 414; OLG Hamburg, MDR 1996,
367; OLG Koblenz, MDR 1994, 522). Etwas anderes galt nur, wenn das Beweisverfahren mehr als zwei
Jahre vor der Klageerhebung erledigt war, weil die Hauptsacheklage dann als neue Angelegenheit
anzusehen war, § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO (vgl. auch OLG Zweibrücken, JurBüro 1999, aaO).
Vorliegend waren die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO zwischen der Erledigung des
selbständigen Beweisverfahrens im Jahre 2004 und der Klageeinreichung im Februar 2005 nicht erfüllt.
Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass bei der Beauftragung der klägerischen
Prozessbevollmächtigten für das selbständige Beweisverfahren das anschließende Hauptsacheverfahren
noch nicht absehbar gewesen wäre und deshalb ein neuer Auftrag erwogen werden müsste. Das
Klageverfahren war im Gegenteil eher nahe liegend, da der Kläger, der weitere Nachbesserungsversuche
des Beklagten für unzumutbar hielt, in dem selbständigen Beweisverfahren (zur Vorbereitung seiner
späteren Schadensersatzklage) u. a. eine gutachterliche Ermittlung der erforderlichen Reparaturkosten
begehrte.
Da sich durch §§ 60, 61 RVG an der Grundregel, dass es immer auf die unbedingte Auftragserteilung
ankommt (vgl. Pfälz. OLG Zweibrücken, JurBüro 2000, 21; Otto, JurBüro 1994, 397) nichts geändert hat,
handelt es sich, wenn ein Anwalt nach Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens erst nach
Inkrafttreten des RVG auch den Auftrag zum Hauptsacheverfahren enthielt, nicht um einen Auftrag in einer
neuen Angelegenheit. Die im Hauptsacheverfahren entstehenden Gebühren beurteilen sich deshalb nicht
im Sinne eines „gespalteten Kostenrechts“ nach neuem Recht; vielmehr gilt das für den ursprünglichen
Auftrag anzuwendende Gebührenrecht fort (vgl. Schneider, MDR 2000, 605; a. M. OLG Koblenz, MDR
2000, 605; Gerold/Schmidt/van Eicken/Madert, RVG 16. Aufl., § 60 Rdnr. 21).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beruht auf §§ 63 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Friemel