Urteil des OLG Zweibrücken vom 22.09.2004

OLG Zweibrücken: grundbuch, ohg, bach, quelle, gerichtsstand, geschäftssitz, grundstück, datum

Kostenrecht
Sonstiges
OLG
Zweibrücken
22.09.2004
3 W 133/04
Aktenzeichen:
3 W 133/04
2 T 404/04
LG Koblenz
Grundbuch von Hahnstätten
Bl. 2215 (AG Diez)
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Verfahren
betreffend den Kostenansatz für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch,
an dem beteiligt sind:
1. L.......................................................
Kostengläubigerin, Gegnerin der Erstbeschwerde und Führerin der weiteren Beschwerde,
2. A.................... GmbH & Co.OHG, .....................................................
Kostenschuldnerin, Führerin der Erstbeschwerde und Gegnerin der weiteren Beschwerde,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Richter am Oberlandesgericht Petry, die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach und die
Richterin am Landgericht Stutz
auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 17. Juni 2004
gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 14. Juni 2004
ohne mündliche Verhandlung
am 22. September 2004
beschlossen:
I.
II.
April 2004 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligte zu 2), eine GmbH & Co.OHG mit Sitz in B......, hat ein Grundstück in R............. erworben. Für
die Eigentumsumschreibung im Grundbuch setzte das hier zuständige Amtsgericht am 10. März 2004
Kosten in Höhe von 4 362,00 EUR an. Gegen die entsprechende an sie gerichtete Kostenrechnung hat
die Beteiligte zu 2) Erinnerung eingelegt mit der Begründung, dass im Hinblick auf ihren Sitz in den neuen
Bundesländern eine Gebührenermäßigung um 10 v. H. nach Maßgabe des Einigungsvertrages eintrete.
Das Amtsgericht hat die Erinnerung am 19. April 2004 zurückgewiesen. Auf die hiergegen von der
Beteiligten zu 2) eingelegte Beschwerde hat das Landgericht den Kostenansatz des Amtsgerichts dahin
abgeändert, dass ein Abzug von 436,20 EUR (= 10 %) vorgenommen worden ist.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die – von der Zivilkammer zugelassene – weitere Beschwerde der
L................
II.
Auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren finden nach der Übergangsvorschrift zum
Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in § 163 KostO weiter die vor dem 1. Juli 2004 geltenden
Vorschriften Anwendung.
Die weitere Beschwerde ist danach infolge ihrer Zulassung durch das Landgericht nach § 14 Abs. 3 Satz 2
KostO a. F. statthaft und auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei (§ 14 Abs. 4 KostO a. F.).
Das Rechtsmittel, über welches nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 b GerOrgG Rheinland-Pfalz das Pfälzische
Oberlandesgericht Zweibrücken entscheidet, hat auch in der Sache Erfolg, da das Amtsgericht eine
Ermäßigung der Eintragungsgebühr gemäß § 60 KostO nach dem Einigungsvertrag zu Recht versagt hat.
Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO
a. F., § 546 ZPO) nicht stand.
Allerdings ist die Frage, ob die Gebührenermäßigung gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III
Nr. 20 Buchstabe a zu Art. 8 des Einigungsvertrags auch dann eintritt, wenn die Kosten nach der
Kostenordnung außerhalb des Beitrittsgebiets, also z. B. bei einem Notar oder Gericht in den sog. alten
Bundesländern anfallen, der Kostenschuldner jedoch seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Beitrittsgebiet
hat, in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (zum Meinungsstand vgl. BayObLG, Beschluss vom 11.
Dezember 2002, 3Z BR 205/02, abgedr. in BayObLGZ 2002, 389 = Rpfleger 2003, 271 = FG Prax 2003,
44 m.zahlr.w.N.; Tiedtke, ZNotP 2004, 78 f).
Der Senat schließt sich der hierzu vom Bayerischen Obersten Landesgericht aaO vertretenen Auffassung
an, dass auch in Grundbuchsachen (§ 60 ff KostO) sich nur solche Gebühren nach dem Einigungsvertrag
ermäßigen, die von einem Gericht im Beitrittsgebiet erhoben werden.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat dazu – zusammengefasst - ausgeführt, es spreche viel dafür,
dass das durch den Einigungsvertrag im Beitrittsgebiet eingeführte, mit Maßgaben versehene
Bundesrecht grundsätzlich als partiell, nämlich nur im Beitrittsgebiet geltendes Recht anzusehen ist.
Schon der Wortlaut des Art. 8 des Einigungsvertrags bringe dies zum Ausdruck. Auch die Denkschrift zum
Einigungsvertrag weise in diese Richtung. Diese Auslegung stehe auch in Einklang mit der
entsprechenden Regelung der Rechtsanwaltsgebühren. Voraussetzung für die Gebührenermäßigung sei
eine Gebührenerhebung durch ein Gericht im Beitrittsgebiet. Die weitere Voraussetzung, dass der
allgemeine Gerichtsstand des Kostenschuldners im Beitrittsgebiet liegt, solle eine ungerechtfertigte
Inanspruchnahme der Ermäßigung durch Beteiligte aus den alten Bundesländern verhindern.
Diese rechtlichen Erwägungen hält der Senat für zutreffend. Er macht sie sich zu eigen und nimmt zur
Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug.
Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass nach § 162 Satz 2 KostO in der Fassung des
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 ab dem 1. Juli 2004 die Maßgabe des
Einigungsvertrages über eine Ermäßigung von Gebühren nach der Kostenordnung „in dem in Art. 1 Abs. 1
des Einigungsvertrages genannten Gebiet“ (= den sog. neuen Bundesländern) nicht mehr anzuwenden
ist. Diese ausdrückliche räumliche Bezugnahme des Gesetzes nur auf das Beitrittsgebiet stützt mithin die
Schlussfolgerung, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Gebührenermäßigung im
ursprünglichen Bundesgebiet zuvor ohnehin nicht galt.
Für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof ist kein Raum (§ 14 Abs. 5 Satz 5 KostO a. F.).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 14 Abs. 7 KostO a. F.).
Petry Simon-Bach Jenet