Urteil des OLG Zweibrücken vom 12.05.2005

OLG Zweibrücken: entstehung, gebühr, quelle, aufteilung, abgeltung, einzelrichter, gerichtsverfahren, berg, datum

OLG
Zweibrücken
12.05.2005
4 W 32/05
Aktenzeichen
4 W 32/05
2 HK 0 3/05
LG Frankenthal (Pfalz)
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Rechtsstreit
D... V... AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, dieser wiederum vertreten durch den Vorsitzenden
Dr. R... P..., ..., ...,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sch..., ..., ...,
gegen
St... W..., ..., ...,
Beklagter und Beschwerdegegner,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. F..., ..., ...,
wegen Schadensersatzes,
hier:
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Richter am Landgericht Dr. Steitz als Einzelrichter
auf die am 26. April 2005 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin vom 25. April 2005 gegen
den ihr am 22. April 2005 zugestellten Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Frankenthal
(Pfalz) vom 13. April 2005
ohne mündliche Verhandlung am 12. Mai 2005
beschlossen:
I.
II.
III
G r ü n d e :
Die gemäß §§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1 und 2, 569 ZPO zulässige sofortige
Beschwerde führt in der Sache nicht zu dem mit ihr erstrebten Erfolg.
Der angefochtene Beschluss hält einer Überprüfung Stand. Ein die festgesetzte Einigungsgebühr
übersteigender Gebührenanspruch der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nicht festzustellen und
ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen.
Werden nicht anhängige Ansprüche im laufenden Gerichtsverfahren mitverglichen – wie hier der
Unterlassungsanspruch der Klägerin (vgl. Ziff. 4 des Vergleichs vom 24. März 2005) – so erwächst für den
nicht anhängigen Teilgegenstand des Einigungsvertrages eine 15/10-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV
RVG. Der Rechtsanwalt erhält diese dann zusätzlich zu der vollen Einigungsgebühr gem. Nr. 1003
VV RVG bezüglich des die streitgegenständlichen Ansprüche betreffenden Teils des Vergleichs unter
Beachtung der in § 15 Abs. 3 RVG enthaltenen Regelung (Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG 1. Aufl.
„Einigungsgebühr“ 10.1 m.w.N.). Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn ein nichtstreitiger,
nichtanhängiger Anspruch in die vergleichsweise Regelung miteinbezogen wird (vgl. dazu und zu den
unterschiedlichen Lösungsansätzen von Eicken in G/S/vE/M/M-R, RVG 16. Aufl. 1000 VV Rdnr. 53 ff.). Da
es für die mitverglichenen nicht anhängigen Ansprüche an einem für die Höhe des Streitwerts
maßgeblichen Antrag fehlt, ist für die Berechnung ihres Wertes von den Behauptungen und Annahmen
der Parteien auszugehen (von Eicken aaO 1000 VV Rdnr. 52).
Im hier zu entscheidenden Verfahren hat die Klägerin mit ihrer Klage einen Feststellungsanspruch und
einen Auskunftsanspruch vor dem Hintergrund behaupteter Schadensersatzansprüche gegen den
Beklagten verfolgt. Hierbei hat sie den Streitwert in der Klageschrift mit insgesamt 20 000,-- EUR (15 000,-
- EUR zzgl. 5 000,-- EUR angegeben). Nach Abschluss des Vergleichs, der neben einer Zahlung zur
Abgeltung der zwischen den Parteien streitigen Schadensersatzansprüche unter Ziffer 4 eine
Unterlassungserklärung des Beklagten enthält, haben die Parteien den Gesamtstreitwert gemeinsam auf
15 000,-- EUR veranschlagt, ohne eine nähere Aufteilung zwischen anhängigen und nichtanhängigen
Ansprüchen vorzunehmen. Aufgrund des Umstandes, dass diese einvernehmliche Festlegung des
Streitwerts verglichen mit den in der Klageschrift zum Wert der Hauptanträge abgegebenen Erklärungen
bereits eine deutliche Reduzierung beinhaltet, kann ohne nähere Angaben – an denen es auch im
Beschwerdevorbringen mangelt – nicht davon ausgegangen werden, dass dem zusätzlich
mitverglichenen Unterlassungsanspruch nach den Vorstellungen der Parteien eine streitwerterhöhende
Bedeutung zukommen sollte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und auch dem Beschwerdevortrag nicht zu
entnehmen, ob es sich bei dem mitverglichenen Unterlassungsanspruch überhaupt um eine streitige
Forderung gehandelt hat, was nach dem oben Gesagten für die Frage der Entstehung einer zuzüglichen
15/10-Gebühr von Relevanz sein könnte.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 ZPO.
Dr. Steitz