Urteil des OLG Zweibrücken vom 19.09.2000
OLG Zweibrücken: trennung, grundsatz der gegenseitigkeit, getrennt leben, nettoeinkommen, wohnung, unterhalt, eltern, teilzeitbeschäftigung, abfindung, pflege
BGB-IV/FGG
OLG
Zweibrücken
19.09.2000
5 UF 43/00
Selbst wenn vor der Trennung noch keine Intimbeziehung zum Ehebruchspartner bestanden haben sollte,
stellt die Kontaktaufnahme zu diesem (und das gemeinsame Ausgehen) bereits eine schwerwiegende
Abkehr von den ehelichen Bindungen dar, wenn sich hieraus zeitnah die Trennung der Parteien und eine
intime Beziehung entwickelt.
T a t b e s t a n d : Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt für die Zeit ab 1.
Januar 1998 in Anspruch. Der erstinstanzlich zuerkannte Kindesunterhalt wird vom Beklagten mit der
Berufung nicht angegriffen. Die Parteien sind Eheleute, die am ... 1995 heirateten und seit
August/September 1997 getrennt leben. Die als ehelich geltenden gemeinsamen Kinder K., geboren am
... 1991, und P. ... 1995, werden seit der Trennung von der Klägerin unter Mithilfe ihrer Eltern betreut und
versorgt. Die Eheleute wohnten mit ihren Kindern in einer von den Eltern der Klägerin zur Verfügung
gestellten Wohnung. Kurz vor der Trennung erwarben die Parteien gemeinsam ein Hausgrundstück, das
nach dem Umbau von der Klägerin und den Kindern bezogen wurde. Das Grundstück steht inzwischen im
Alleineigentum der Klägerin. Der Beklagte bewohnt eine Wohnung im Haus seiner Eltern. Er arbeitet als
Mechaniker - zeitweise im Schichtdienst - bei der Fa. B. in H.. Nach der Trennung der Eheleute nahm die
Klägerin, eine gelernte Bürokauffrau, eine Teilzeitbeschäftigung bei einem Unternehmen in Z. auf. Sie
erzielte im Jahre 1998 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund 1 150,-- DM und in
der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich November 1999 ein solches von rund 1 650,-- DM. Im Dezember
1999 schied sie aus dem Unternehmen aus und erhielt von ihrem Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe
von 8 000,-- DM (netto). In einem Teilanerkenntnisurteil des Familiengerichts vom 14. Januar 1999 ist der
Beklagte verurteilt worden, ab 1. Februar 1999 für das Kind K. 329,-- DM und für das Kind P. 249,-- DM im
Monat zu zahlen. Die Klägerin hat geltend gemacht: Da sie ihr eigenes Einkommen angesichts der
Betreuung der beiden Kinder überobligatorisch erzielt habe, könne nur ein Betrag von 546,-- DM
monatlich angerechnet werden. Ein Wohnvorteil sei wegen der Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von
rund 1 700,-- DM im Monat nicht in Ansatz zu bringen. Der Beklagte verfüge über ein monatliches
Nettoeinkommen von mehr als 3 700,-- DM. Die Klägerin hat hinsichtlich des Trennungsunterhalts
beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie ab 1. August 1998 laufenden Unterhalt in Höhe von
monatlich 780,-- DM sowie einen Unterhaltsrückstand für die Zeit von Januar bis einschließlich Juni 1998
in Höhe von 5 460,-- DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat insoweit
beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht: Sein Nettoeinkommen betrage nur 2 442,80
DM im Monat, so dass nach Abzug des Kindesunterhalts für den Trennungsunterhalt keine
Leistungsfähigkeit gegeben sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit einem neuen
Lebenspartner zusammen lebe, dem sie den Haushalt führe. Mit Schlussurteil vom 17. Februar 2000 hat
das Amtsgericht - Familiengericht - Z. den Beklagten zur Zahlung eines weiteren, über den im
Teilanerkenntnisurteil vom 14. Januar 2000 hinausgehenden Kindesunterhalt verurteilt sowie hinsichtlich
des Trennungsunterhalts unter Klageabweisung im Übrigen folgende Unterhaltsbeträge zugesprochen:
Januar 1998: 276,95 DM, Februar 1998: 276,95 DM, März bis Juni 1998: monatlich 486,95 DM, Juli bis
Dezember 1998: monatlich 496,85 DM, Januar bis Juni 1999: monatlich 509,65 DM, Juli bis Dezember
1999: monatlich 503,20 DM, ab 1. Januar 2000: monatlich 511,60 DM. Auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe dieses Urteils (Bl. 146-161 d. A.) wird Bezug genommen. Gegen das dem
Beklagten am 2. März 2000 zugestellte Urteil hat dieser mit Schriftsatz vom Montag, dem 3. April 2000, der
beim Pfälzischen Oberlandesgericht am selben Tag eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese
innerhalb der bis zum 5. Juni 2000 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 2. Juni
2000, der am 5. Juni 2000 beim Pfälzischen Oberlandesgericht eingegangen ist, begründet und auf die
Verurteilung wegen des Trennungsunterhalts beschränkt. Der Beklagte greift das Urteil an nach Maßgabe
seiner Berufungsbegründung (Bl. 182-186 d. A.) und des nachgereichten Schriftsatzes vom 22. August
2000 (Bl. 225, 226 d. A.), auf deren Inhalt verwiesen wird. Er macht im Wesentlichen noch geltend: Der
Unterhaltsanspruch sei ausgeschlossen, da sich die Klägerin bereits vor der Trennung einem anderen
Mann zugewandt habe. Mit diesem habe sie ein intimes Verhältnis unterhalten, was die Trennung der
Eheleute bewirkt habe. Nach der Trennung sei der neue Lebensgefährte in ihr Einfamilienhaus
eingezogen, habe ihr geldwerte Leistungen zukommen lassen und bei Renovierungsarbeiten geholfen.
Das intime Verhältnis habe bis Sommer/Herbst 1999 angedauert (Beweis: Zeugnis des X.;
Parteivernehmung der Klägerin). Der Beklagte beantragt, auf seine Berufung die angefochtene
Entscheidung abzuändern und die Klage hinsichtlich des Trennungsunterhalt in vollem Umfang
abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil
nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 15./17. August 2000, auf deren Inhalt Bezug genommen
wird. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und in
verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie führt auch in der Sache zum Erfolg. Dahinstehen
kann, in welcher Höhe sich Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB errechnet. Ein derartiger
Anspruch ist für den klagegegenständlichen Trennungszeitraum ab 1. Januar 1998 in jedem Falle nach
§§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 6 BGB verwirkt, da der Klägerin ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig
bei ihr liegendes Fehlverhalten gegenüber dem Beklagten zur Last fällt. Angesichts dessen erachtet der
Senat die in Inanspruchnahme des beklagten Ehemannes als grob unbillig. 1. Ein schwerwiegendes
Fehlverhalten im Sinne des § 1579 Nr. 6 BGB ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn der
Unterhaltsberechtigte während der Ehe ein nachhaltiges intimes Verhältnis zu einem Dritten aufnimmt und
fortführt. Aufgrund einer solchen Zuwendung zu einem anderen Partner kehrt sich ein Ehegatte von den
ehelichen Bindungen, die während des Getrenntlebens fortbestehen, so offensichtlich ab, dass nach dem
Grundsatz der Gegenseitigkeit, der dem ehelichen Unterhaltsrecht zugrunde liegt, die in
Inanspruchnahme des anderen Ehegatten grob unbillig erscheint (Wendl/Staudigl/Gerhardt, Das
Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 4 Rdnr. 21; BGH, FamRZ 1989, 1279, 1280;
OLG Frankfurt, FamRZ 1999, 1135, 1136; OLG Hamm, FamRZ 1997, 1484). In der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat am 29. August 2000 hat die Klägerin eingeräumt, dass sie bereits vor der
Trennung der Eheleute mit dem Zeugen Rück, mit dem sie etwa einen Monat später ein intimes Verhältnis
begonnen habe, ausgegangen sei. Sie habe ihrem Ehemann davon erzählt und ihm die Trennung
vorgeschlagen. Daraufhin sei dann ihr Mann aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Nach dem
Auszug sei es zu der intimen Beziehung zu dem Zeugen Rück gekommen. Das Verhältnis zu dem Zeugen
hat - nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin - bis etwa Mitte 1999 angedauert. Selbst wenn die
Klägerin vor der Trennung der Parteien noch keine Intimbeziehung mit dem Zeugen X. gehabt haben
sollte, stellt die Kontaktaufnahme zu dem Zeugen und das gemeinsame Ausgehen bereits eine
schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen dar, da sich hieraus zeitnah die Trennung der
Parteien und eine intime Beziehung entwickelte. Im Übrigen kann schon die bloße Hinwendung zu einem
anderen Partner einen Ausschluss des Unterhaltsanspruchs bewirken, auch wenn es an einer sexuellen
Beziehung fehlt (KG FamRZ 1989, 868). Da die Trennung der Eheleute nach dem eigenen Vorbringen der
Klägerin unzweifelhaft auf ihre Initiative zurückzuführen ist, wäre ein Verwirkungstatbestand im Sinne der
§§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 6 BGB auch dann zu bejahen, wenn die Klägerin erst nach der Trennung die
Beziehung zu dem anderen Mann, die für die Trennung selbst nicht ursächlich geworden sein braucht,
aufgenommen hätte (OLG Frankfurt aaO). Bei der Verwirkung des Trennungsunterhalts ist - anders als bei
der Verwirkung des nachehelichen Unterhalts nach § 1579 Nr. 7 BGB - nicht das Bestehen eines
eheähnlichen Verhältnisse zu einem neuen Partner maßgeblich, sondern die Manifestation einer Lösung
von den ehelichen Bindungen und Rücksichtnahmen, vor allem der ehelichen Treuepflicht, die während
des Getrenntlebens bis zur Scheidung fortbesteht (Wendl/Staudigl/Gerhardt, § 4 Rdnr. 719 m. w. N.). Mit
dem von ihr eingeräumten Verhalten hat die Klägerin in so schwerwiegender Weise gegen ihre ehelichen
Bindungen und Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten verstoßen, dass sie ihn nicht aus seiner
ehelichen Mitverantwortung für ihr wirtschaftliches Auskommen in Anspruch nehmen kann. Das Verhalten
der Klägerin würde allerdings in einem milderen Licht erscheinen, wenn es sich um kein einseitiges
Fehlverhalten handelte, sondern wenn auch dem Beklagten eheliche Verfehlungen von einigem Gewicht
anzulasten wären, die der Klägerin das Festhalten an der Ehe erschwert hätten (vgl. Kalthoener/Büttner,
Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rdnrn. 1095-1097). Dies erfordert den Vortrag
konkreter und gewichtiger Gegenvorwürfe durch die Klägerin, die der Beklagte, den die Beweislast für den
gesamten Verwirkungstatbestand trifft, zu widerlegen hätte (vgl. BGH FamRZ 1982, 463). Vorwürfe, die auf
erhebliche Verfehlungen des Beklagten hindeuten könnten, hat die Klägerin indessen nicht erhoben. Sie
hat lediglich vorgebracht, man sei sich damals vor der Trennung nicht immer "grün" gewesen, und es
habe in der Ehe "große Probleme" gegeben. Dies belegt keine über zu bewältigende Unstimmigkeiten
hinausgehende Manifestationen ehewidriger Einstellung (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1994, 456; OLG
Bamberg, FamRZ 1985, 598). 2. Der Ausschluss des Anspruchs auf Trennungsunterhalt (§§ 1361 Abs. 3,
1579 Ziff. 6 BGB) ist auch im Hinblick auf die Wahrung der Belange der der Klägerin zur Pflege und
Erziehung anvertrauten ehegemeinsamen minderjährigen Kinder gerechtfertigt. Im Rahmen der
Billigkeitsprüfung nach § 1579 BGB ist stets zu klären, ob und inwieweit die Inanspruchnahme des
Verpflichteten auch unter Berücksichtigung des Wohls der gemeinsamen Kinder grob unbillig erscheint.
Eine Versagung des Unterhalts kommt danach nur in Betracht, soweit die Pflege und Erziehung der
Kinder gleichwohl gesichert bleibt (Wendl/Staudigl/Gerhardt, § 4 Rdnr. 631). Es soll insbesondere der
Gefahr begegnet werden, dass der betreuende Ehegatte den für die Kinder geleisteten Unterhalt teilweise
für eigene Bedürfnisse verwendet. Die Belange der Kinder werden in aller Regel ausreichend gewahrt,
wenn der notdürftige Unterhalt des betreuenden Elternteils gesichert wird, wobei nicht zu erwarten ist,
dass sich für die Kinder besondere Nachteile ergeben, wenn sich der Ehegatte, in dessen Obhut sie
leben, bei den Ausgaben für seinen Lebensbedarf auf das Notwendigste beschränken muss (BGH FamRZ
1987, 1238). Der mit der Kinderbetreuung befasste Elternteil kann - bei Eingreifen der Härteklausel - auf
die Verwendung des eigenen Erwerbseinkommens, des Arbeitslosengeldes und sogar des
Erziehungsgeldes - das ansonsten unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen gilt - zum Bestreiten seines
Bedarfs verwiesen werden. Die Klägerin ist mit Hilfe ihres Erwerbseinkommens aus der
Teilzeitbeschäftigung in Höhe von 1 150,-- DM netto (1998) bzw. 1 650,-- DM netto (1999), des zu
erwartenden Arbeitslosengeldes sowie der ihr ausgezahlten Abfindung in Höhe von 8 000,-- DM (netto)
ersichtlich in der Lage, ihren notwendigsten Bedarf zumindest derzeit zu decken. Gegenteiliges ist
jedenfalls nicht dargetan. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.