Urteil des OLG Zweibrücken vom 30.04.2007

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OLG
Zweibrücken
30.04.2007
2 WF 78/07
Aktenzeichen:
2 WF 78/07
5 c F 418/06
AG Ludwigshafen am Rhein
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In der Familiensache
A… M…
E…,
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P…, K…, 6…,
gegen
A…
S…,
Antragsgegner,
anwaltlich nicht vertreten,
wegen Eheaufhebung,
hier:
hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als
Familiensenat
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling und die
Richterinnen am Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll
auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 5./10. April 2007
gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht –
Ludwigshafen am Rhein vom 6. März 2007
ohne mündliche Verhandlung am
30. April 2007
beschlossen:
G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Aufhebung der mit dem
Antragsgegner geschlossenen Ehe gemäß der Bestimmung des § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB. Die
Antragstellerin, geb. am 13. Oktober 1976, besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit; der Antragsgegner,
geb. am 21. September 1987, ist türkischer Staatsangehöriger.
Die Eheschließung fand am 13. Dezember 2005 in der Türkei statt, um dem Antragsgegner den Zuzug
nach Deutschland zu ermöglichen.
Kurze Zeit nach der Heirat kehrte die Antragstellerin in die Bundesrepublik Deutschland zurück; der
Antragsgegner verblieb in der Türkei.
Vor der Heirat erhielt die Antragstellerin vom Antragsgegner einen Betrag in Höhe von 2 000,00 €.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Ludwigshafen am Rhein hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 6.
März 2007 die Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, der Antragstellerin sei es anzusinnen
gewesen, einen Teil des erhaltenen Geldbetrags – ca. 720,00 € - zum Bestreiten der Prozesskosten für
die Ehescheidung bzw. Eheaufhebung zurückzuhalten.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Zur
Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, den Betrag in Höhe von 2 000,00 € zum Bestreiten der Kosten
des Rückflugs in die Bundesrepublik Deutschland sowie zu ihrem Lebensunterhalt – sie bezieht
Leistungen nach dem SGB II – verbraucht zu haben.
II.
Das – zulässige – Rechtsmittel, über das der Senat in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen
Besetzung befindet, hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Familiengericht hat – im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung – zu Recht ausgeführt,
dass eine Partei, die rechtsmissbräuchlich eine Ehe geschlossen und hierfür ein Entgelt erhalten hat,
grundsätzlich die Verpflichtung trifft, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines – absehbaren –
Ehescheidungs- bzw. Eheaufhebungsverfahren finanzieren zu können (siehe hierzu BGH NJW 2005,
2781, 2782).
Aufgrund der Rechtsmissbräuchlichkeit der Eheschließung sind an die Glaubhaftmachung der
Hilfsbedürftigkeit strenge Anforderungen zu stellen. Die Prozesskostenhilfe beantragende Partei muss
substantiiert darlegen, weshalb weder ein Unterhaltsanspruch noch ein Anspruch auf
Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten besteht. Wenn für die Eingehung der Ehe ein Entgelt
gezahlt worden ist, muss der Betrag für die Finanzierung des Rechtsstreits verwendet werden. Die Partei
hat nämlich von vornherein mit der Notwendigkeit eines Scheidungs- bzw. Aufhebungsverfahrens und der
damit verbundenen Kosten rechnen und deshalb hierfür Rücklagen bilden müssen. Sie kann sich deshalb
nicht darauf berufen, das Entgelt verbraucht zu haben. Insofern liegt – von besonderen Fallgestaltungen
abgesehen – regelmäßig selbst verschuldete Hilfsbedürftigkeit vor (vgl. BGH aaO m.w.N. aus
Rechtsprechung und Literatur).
Dieser Darlegungslast ist die Antragstellerin nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Sie hat rd. ein
dreiviertel Jahr vor Einleitung dieses Verfahrens in der Türkei von dem Antragsgegner nach eigenen
Angaben einen Betrag in Höhe von 2 000,00 € erhalten. Die Behauptung, einen Teilbetrag – in welcher
Höhe auch immer – für den Flug in die Türkei und zurück in die Bundesrepublik Deutschland verwendet
zu haben, ist weder ausreichend substantiiert noch nachvollziehbar. Das Familiengericht hat in seiner
Entscheidung über die Nichtabhilfe vom 17. April 2007 in diesem Zusammenhang zu Recht darauf
hingewiesen, dass die Antragstellerin die Flugkosten bereits bei Antritt der Flugreise in Deutschland
aufgebracht haben muss.
Des Weiteren ist nicht dargelegt, welcher Betrag für Tierarztkosten aufgewandt werden musste.
Die Tatsache, dass die Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 643,00 €
bezieht, rechtfertigt den Verbrauch des erhaltenen Betrags für sich gesehen jedenfalls nicht, weil die
Antragstellerin mit diesen Einkünften ihren Lebensunterhalt in der Vergangenheit bestreiten konnte und
auch bestritten hat.
Im Übrigen ergibt sich schon aus der Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse vom 7. Juli 2006, dass die Angaben der Antragstellerin eher ungefährer Art
sind. Sie hat dort nämlich angegeben, selbst über ein Girokonto nicht zu verfügen. Gegenteiliges ergibt
sich aber aus dem Leistungsbescheid über Zahlungen nach dem SGB II vom 31. Januar 2006.
Das Familiengericht hat der Antragstellerin daher die Prozesskostenhilfe zu Recht wegen fehlender
Darlegung ihrer Hilfebedürftigkeit versagt.
Reichling Schlachter Geib-Doll