Urteil des OLG Zweibrücken vom 20.07.2006

OLG Zweibrücken: wiedereinsetzung in den vorigen stand, verlängerung der frist, verfügung, haus, verschulden, zustellung, ergänzung, berufungsschrift, berufungsfrist, hindernis

OLG
Zweibrücken
20.07.2006
4 U 76/05
Aktenzeichen:
4 U 76/05
4 O 332/02
Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Verkündet am: 20. Juli 2006
Steinke, Justizobersekretärin als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
IM NAMEN DES VOLKES
U r t e i l
In dem Rechtsstreit
D...,
Berufungsklägerin und Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W..., ..., ...,
gegen
A...,
Berufungsbeklagter und Beklagter,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A..., ..., ...,
wegen Schadensersatzes,
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab, den Richter am
Oberlandesgericht Friemel und die Richterin am Oberlandesgericht Bastian-Holler
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2006
für Recht erkannt:
I.
Frankenthal (Pfalz) vom 16. März 2005 wird als unzulässig verworfen.
II.
III
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
Sicherheit in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
IV.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausanwesens R... in S..., das aufgrund eines Nießbrauchsrechts von
ihrer Mutter, der Zeugin W..., bewohnt wird. Der Beklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstücks R...,
einem ehemaligen Brauereianwesen. Im Jahr 1996 oder 1997 begann der Beklagte in seinem Anwesen
Umbauarbeiten. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten u. a. Schadensersatz in Höhe von 96 234,54 €
nebst Zinsen, weil durch Erschütterungen, welch die vom Beklagten vorgenommenen Arbeiten
hervorgerufen hätten, an ihrem Gebäude Risse entstandenen seien. Daneben hat sie mehrere
Feststellungsklagen erhoben.
Durch das angefochtene Urteil vom 16. März 2005, auf das zur Ergänzung des Tatbestands Bezug
genommen wird, hat die Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) die Klage
nach Beweisaufnahme abgewiesen.
Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. April 2005 zugestellte worden. Sie hat
dagegen namens der Klägerin mit Telefax vom 25. Mai 2005, das am selben Tag beim Senat
eingegangen ist, Berufung eingelegt. Der Originalschriftsatz ist am 30. Mai 2005 eingegangen. Nach
Hinweis des Senats auf die Versäumung der Frist des § 517 ZPO hat die Klägerin beantragt, ihr insoweit
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Mit ihrem Rechtsmittel bekämpft die Klägerin das Urteil in vollem Umfang. Sie rügt die Beweiswürdigung
des Landgerichts und dessen Rechtsauffassung. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im
Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Sie beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 96 234,54 EUR nebst 9,5 % Zinsen hieraus seit dem 5.
Januar 2000 zu bezahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden an und in dem Haus-
und Grundstücksanwesen, belegen in R..., ... S... zu ersetzen, die ursächlich auf die Umbau- und
Ausbauarbeiten auf und in dem Haus- und Grundstücksanwesen des Beklagten, belegen R..., ... S...
zurückzuführen sind;
3. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die auf dem Grundstücksanwesen R..., ... S...,
vorhandene Scheune zu entfernen;
4. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, Wasserrohre auf dem Haus- und
Gründstücksanwesen, belegen in R..., ... S... zu entfernen.
Der Beklagte hält die Berufung für unzulässig; im Übrigen beantragt er,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung seines dortigen Vortrags.
Auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug
genommen.
II.
Das Rechtsmittel der Klägerin führt nicht zum Erfolg.
(1)
§ 517 ZPO eingelegt worden ist.
Das angefochtene Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am
27. April 2005 zugestellt worden; der Berufungsschriftsatz ist erst nach Ablauf der Berufungsfrist am
30. Mai 2005 bei Gericht eingegangen. Ihr (rechtzeitig) am 25. Mai 2005 per Telefax übermittelter
Schriftsatz hat die Frist des § 517 ZPO nicht gewahrt, weil er unvollständig war.
Der Berufungsschriftsatz ist ein bestimmender Schriftsatz im Sinne von § 129 ZPO (vgl. Zöller/Greger 25.
Aufl., § 129 Rdnr. 3). Die Berufungsschrift muss deshalb von einem postulationsfähigen Anwalt
unterschrieben sein (BGH 1985, 328; 1994, 2097; Zöller/Greger aaO § 519 Rdnr. 22 m.w.N.). Das
Erfordernis der Unterschrift entfällt auch dann nicht, wenn die Berufungsschrift – was zulässig ist (vgl.
Zöller/Heßler aaO Rdnr. 18 a m.w.N.) – durch Telefax übermittelt wird. In einem solchen Fall verzichtet die
Rechtsprechung nur darauf, dass bei Gericht eingehende Schriftstücke eigenhändig unterschrieben sein
müssen. Erforderlich ist in solchen Fällen aber, dass die Kopiervorlage unterschrieben ist und diese
Unterschrift auf der Fernkopie wiedergegeben wird (BGH NJW 1994, aaO; Zöller/Gummer/Heßler aaO).
Das am 25. Mai 2005 übermittelte Deckblatt des Berufungsschriftsatzes enthält keine Unterschrift und
noch nicht einmal die Erklärung darüber, dass Berufung eingelegt werden soll, sondern nur ein Rubrum.
Der Schriftsatz hat deshalb die Berufungsfrist nicht gewahrt.
(2)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil der Wiedereinsetzungsantrag nicht rechtzeitig
innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO beim Senat eingegangen ist.
Nach § 234 Abs. 2 ZPO begann die Frist mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben war. Das war hier
mit der am selben Tag gegen Empfangsbekenntnis erfolgten Zustellung der Verfügung des
Senatsvorsitzenden vom 13. März 2006 der Fall. Die Klägerin ist darin darauf hingewiesen worden, dass
ihr per Telefax übermittelter Schriftsatz vom 25. Mai 2005 unvollständig sowie nicht unterschrieben war
und ihr (von ihrem Rechtsanwalt unterschriebener) Originalschriftsatz erst am 30. Mai 2005, nach Ablauf
der am 27. Mai 2005 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist (§ 517 ZPO) beim Pfälzischen
Oberlandesgericht eingegangen ist. Der erst mit Schriftsatz vom 30. März 2006 gestellte Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher verspätet, weil die mit Zustellung des
Hinweisbeschlusses des Senatsvorsitzenden am 13. März 2006 in Gang gesetzte Frist am 27. März 2006
geendet hat (§§ 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 1 BGB).
Unerheblich ist, dass der Klägerin in der Verfügung vom 13. März 2006 eine Frist zur
Stellungnahme bis 31. März 2006 gesetzt worden ist, da die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 2 ZPO nicht
verlängert werden konnte (vgl. Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl., § 234 Rdnr. 2).
Der Klägerin war wegen der Fristsetzung auch nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Wiedereinsetzungsantrags zu
gewähren (vgl. dazu Zöller/Greger aaO § 234 Rdnr. 4, § 236 Rdnr. 5 m.w.N.).
Die Fristversäumnis war für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, für deren Verschulden sie
nach § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hat, auch dann nicht unverschuldet, wenn sie die Verfügung dahin
missverstanden haben sollte, dass ihr die Frist nach § 234 Abs. 2 ZPO bis 31. März 2006 verlängert
werde. Ein Rechtsanwalt muss die Bundesgesetze, welche er gewöhnlich anzuwenden hat, kennen (BGH
NJW 1993, 2538; OLG Düsseldorf – Urteil vom 29. März 2004 – I - 5 U 46/04 – m.w.N. bei Juris). Die
Vorschriften der Zivilprozessordnung gehören unzweifelhaft zu den Normen, deren Kenntnis bei einem
Rechtsanwalt vorauszusetzen ist. Hatte der Rechtsanwalt Zweifel, wie er die Fristsetzung in der Verfügung
verstehen sollte, hatte er die Verpflichtung, sich über den Beginn und den Ablauf der
Wiedereinsetzungsfrist Klarheit zu verschaffen (BGH VersR 1995, 112). Er musste deshalb wissen, dass
die Verfügung des Senatsvorsitzenden keine wirksame Verlängerung der Frist des § 234 Abs. 2 ZPO
bewirken konnte. Wollte man in der Verfügung auch ein gerichtliches Verschulden erkennen, bliebe das
aufgezeigte Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zumindest mitursächlich; schon das
würde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließen (BGH VersR 1995, 360).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordern
(§ 543 Abs. 2 ZPO).
Staab Friemel Bastian-Holler