Urteil des OLG Zweibrücken vom 05.07.2005

OLG Zweibrücken: versorgung, realteilung, satzung, bestandteil, rente, umrechnung, inhaber, splitting, quelle, höchstbetrag

OLG
Zweibrücken
05.07.2005
5UF 75/05
Aktenzeichen
5 UF 75/05
7 b F 215/00
Amtsgericht Frankenthal (Pfalz)
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In der Familiensache
betreffend die Regelung des Versorgungsausgleichs (Folgesache)
der geschiedenen Eheleute
Professor Dr. P…
G…
Antragsteller und Beschwerdegegner,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …, …,
gegen
K…
G…
Antragsgegnerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … und Kollegen, …,
an der weiter beteiligt sind:
1. die Bayerische Ärzteversorgung, Bayerische Versorgungskammer,
…,
zu Zeichen: V-0… (Antragsteller)
und V-8…,
Beschwerdeführerin,
2. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, …,
zu Versicherungsnummer: 16 1…,
3. die Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-
Württemberg, …, …,
zu Zeichen: Z – L 14…,
hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als
Familiensenat
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann sowie die
Richter am Oberlandesgericht Geisert und Kratz
auf die befristete Beschwerde der Bayerischen Ärzteversorgung, Bayerische Versorgungskammer, vom
18. April 2005, eingegangen am 25. April 2005, gegen das ihr am 14. April 2005 zugestellte Endurteil des
Amtsgerichts - Familiengericht - Frankenthal (Pfalz) vom 6. April 2005
nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten
ohne mündliche Verhandlung am 5. Juli 2005
beschlossen:
I. Das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankenthal (Pfalz) vom 6. April 2005
wird in seiner Ziffer II. (Regelung des Versorgungsausgleichs) teilweise geändert und insgesamt neu
gefasst:
1) Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Bayerischen Ärzteversorgung (Personalnummer
V-0…) werden für die Antragsgegnerin bei demselben Versorgungsträger durch Realteilung
(volldynamische) Anwartschaften in Höhe von 434,88 Euro monatlich und (teildynamische)
Anwartschaften in Höhe von 98,29 Euro monatlich, jeweils bezogen auf den 31. Oktober 2000, begründet.
2) Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse des kommunalen
Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (Personalnummer: Z - L 14…) werden auf dem
Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, …,
Versicherungskonto Nr. 16 1…, Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von 21,78 Euro
monatlich, bezogen auf den 31. Oktober 2000, begründet.
3) Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
II. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des
angefochtenen Urteils. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Auslagen des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1000 € festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
Die am …. … 1981 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Ziffer I. des insoweit nicht angegriffenen
Endurteils des Familiengerichts auf den am 16. November 2000 zugestellten Antrag des Antragstellers
geschieden worden.
In der gesetzlichen Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) vom 1. Mai 1981 bis zum 31. Oktober 2000 hat der
Antragsteller bei der Bayerischen Ärzteversorgung eine volldynamische Versorgung von monatlich
1900,87 DM und - in der Ehezeit vor dem 1. Januar 1985 - eine teildynamische Versorgungsanwartschaft
von 4883,76 DM (Jahresrente) erworben. Daneben verfügt er über eine ehezeitbezogene
Zusatzversorgung bei der weiter Beteiligten zu 3) in Höhe von 274,02 DM.
Die Antragsgegnerin hat bei der weiter Beteiligten zu 2) während der Ehe Versorgungsanwartschaften in
der gesetzlichen Rentenversicherung von 224,63 DM erlangt.
Sie ist Architektin und hat Antrag auf Realteilung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Bayerischen
Ärzteversorgung (i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1995 , Bayerischer StAnz Nr. 51/52)
gestellt.
Die weiter Beteiligten zu 1) macht mit ihrer zulässigen befristeten Beschwerde nach
§ 621e ZPO zu Recht geltend, dass der Ausgleich hinsichtlich der teildynamischen, vor dem 1. Januar
1985 erworbenen Anrechte des Antragstellers bei der Bayerischen Ärzteversorgung nicht deren Satzung
entsprechend durchgeführt wurde.
Nach § 55 Abs. 3 Ziffer 1 der Satzung gilt insoweit, wenn die Voraussetzungen für den Bezug von
Versorgungsleistungen bei dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei Durchführung des
Versorgungsausgleichs nicht erfüllt sind, dass der auszugleichende Wertunterschied durch den jeweiligen
aktuellen Rentenwert geteilt und der sich hieraus ergebenden Wert mit den jeweiligen Rechengrößen des
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vervielfältigt und durch den Faktor der
Barwertverordnung, der dem Alter des ausgleichsberechtigten Ehegatten entspricht, sowie durch die Zahl
12 geteilt wird.
Diese Rechenschritte führen im Ergebnis zu einer Halbierung des Barwerts der auszugleichenden
Versorgung, wobei eine Hälfte dem ausgleichsberechtigten, die andere dem ausgleichspflichtigen
Ehegatten zugeordnet wird. Diese Regelung zur Durchführung der Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG ist
zu berücksichtigen, da sie zu keinem unangemessenen Ergebnis für die beteiligten Ehegatten führt (vgl.
BGH FamRZ 1988, 1254, 1255).
Das Familiengericht hat seine Entscheidung zum Versorgungsausgleich entgegen
§ 313 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht mit Gründen versehen. Die Verweisung auf eine als Anlage dem Urteil
beigefügte Berechnung (Computerausdruck) genügt hierfür nicht, da diese Anlage von der Unterschrift
des Richters nach § 315 Abs. 1 ZPO nicht gedeckt wird und daher kein Bestandteil des Urteils ist. Daran
ändert auch nichts, dass die Berechnung ihrerseits mit einer Unterschrift versehen wurde. Diese macht die
Anlage nicht zu einem Teil des Urteils. Die Unterschrift unter dem Urteil selbst hat nicht nur
Betätigungsfunktion, sie schließt das Urteil auch ab, so dass Anfügungen von ihr nicht als Bestandteil der
Entscheidung gedeckt werden. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn wie im vorliegenden Fall eine
ausreichend sichere Verbindung des Urteils mit der Anlage nicht gegeben ist.
Die teildynamische Jahresrente des Antragstellers bei der weiter Beteiligten zu 1) von 4883,76 DM ist
gemäß § 1587a Abs. 3,4 BGB unter Anwendung von Tabelle 1 der Barwertverordnung in eine
dynamische Rente umzurechnen. Hierbei ist der Barwertfaktor der Tabelle 1 nach Anmerkung 1 um 65%
zu erhöhen, weil die Versorgung im Leistungsstadium als dynamisch anzusehen ist. Die Umrechnung
ergibt einen auf das Ende der Ehezeit bezogenen Wert von 141,39 DM (Monatsbetrag).
Nach den gleichen Bedingungen ist auch die Zusatzversorgung bei der weiter Beteiligten zu 3) zu
dynamisieren; demnach ist in den Ausgleich ein Wert von 95,20 DM einzubeziehen.
Der Antragsgegner ist als Inhaber der insgesamt höheren ehezeitbezogenen Anrechte nach § 1587a Abs.
1 BGB gegenüber der Antragsgegnerin ausgleichspflichtig. Für den Ausgleich sind die Anwartschaften
des Antragstellers anteilig heranzuziehen (so genannte Quotierungsmethode; vgl. dazu BGH FamRZ
1994,90). Zur Ermittlung der jeweiligen Quote ist von den dynamisierten Werten der Versorgungen
auszugehen. Danach hat der Antragsteller insgesamt Anrechte von 2137,46 DM (1900,87 DM + 141,39
auszugehen. Danach hat der Antragsteller insgesamt Anrechte von 2137,46 DM (1900,87 DM + 141,39
DM plus 95,20 DM), die Antragsgegnerin in Höhe von 224,63 DM, so dass sich ein - vorläufiger -
Ausgleichsbetrag von 956,42 DM ergibt.
Die Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG betrifft 913,82 DM (2042,26 DM/2137,46 DM*956,42 DM); die
dynamische Rente bei der Bayerischen Ärzteversorgung ist dabei mit 850,55 DM
(1900,87/2042,26*913,82) = 434,88 Euro auszugleichen, das teildynamische Anrecht mit einem -
dynamisierten - Teil von 63,27 DM (141,39 DM/2042,26 DM*913,82 DM). Der auszugleichende
(dynamisierte) Wert der teildynamischen, vor dem 1. Januar 1985 erworbenen Versorgung ist nach § 55
Abs. 3 Nr. 1 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung rückzurechnen entsprechend den
Ausführungen in der Beschwerdebegründung. Dies führt zu einem teildynamischen Anrecht für die
Antragsgegnerin von 192,23 DM = 98,29 Euro.
Der Ausgleich hinsichtlich der Zusatzversorgung erfolgt durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3
VAHRG in Höhe von 42,60 DM (95,20 DM/2137,47 DM*956,42 DM) = 21,78 Euro. Die Anordnung der
Umrechnung in Entgeltpunkte ist nach § 1587b Abs. 6 BGB erforderlich.
Bei einer Ehezeit von 234 Monaten ist der Höchstbetrag nach § 76 SGB VI nicht überschritten.
Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts
entsprechend § 93a ZPO.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf den §§ 21 Abs. 1 GKG, 13a Abs.
1 FGG.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 49 Nr. 2 GKG.
Gründe, nach § 574 Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht gegeben.
Hoffmann Geisert Kratz