Urteil des OLG Zweibrücken vom 16.01.2008

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OLG
Zweibrücken
16.01.2008
1 Ausl. 28/07
1 Ausl. 28/07
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Auslieferungsverfahren gegen
den polnischen Staatsangehörigen R….
L…..
Auslieferungshaft in der Justizvollzugsanstalt ……………….,
wegen Diebstahls
hier:
hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Petry, den Richter am Oberlandesgericht Maurer
und den Richter am Amtsgericht Schubert
am 16. Januar 2008
beschlossen:
1. Die Entscheidung über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken auf
Zulässigerklärung der Auslieferung wird zurückgestellt.
2. Es wird festgestellt, dass eine weitere Sachaufklärung notwendig ist.
3. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet. Es verbleibt bei dem auf den
11. Februar 2008
bestimmten Haftprüfungstermin.
G r ü n d e :
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft
angeordnet aufgrund des Europäischen Haftbefehls der III. Strafkammer des Bezirksgerichts in ……. vom
10. August 2007, III Kop 88/07, dem wiederum der Haftbefehl des Amtsgerichts in ……. vom 19. November
2003 und das rechtskräftige Urteil des …………..gerichts in ……. vom 3. Juli 1998, III Kop 60/98 zugrunde
liegen. Nach den Angaben im Europäischen Haftbefehl wurde der Verfolgte wegen eines
Vermögensdelikts nach Artikel 208 des polnischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von 2
Jahren verurteilt. Er hatte am 25. März 1998 zusammen mit weiteren Tätern in ……. einen VW-Transporter,
in dem sich zwei Fernseher, ein Videogerät, ein Tuner für Satellitenschüssel, ein Staubsauger und andere
Geräte befanden, entwendet. Von der Strafe sollen noch 1 Jahr, 11 Monate und 27 Tage zu verbüßen
sein.
Mit Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 2. Januar 2008 ist die Sache dem Senat zur Entscheidung
über die Zulässigkeit der Auslieferung vorgelegt worden. Zuvor hatte die Ehefrau des Verfolgten in einem
für diesen verfassten Schreiben (eingegangenen am 24. Dezember 2007) Bedenken gegen die
Vollstreckbarkeit des polnischen Urteils geltend gemacht; beigefügt ist eine Übersetzung des polnischen
Urteils, woraus sich ergibt, dass „die verurteilte Freiheitsstrafe beiden Angeklagten bedingt für 5 Jahre der
Probezeit ausgesetzt“ wird. Im Hinblick darauf hat der Senat die Generalstaatsanwaltschaft gebeten, bei
den polnischen Behörden eine ergänzende Auskunft zur Frage der Vollstreckbarkeit der Strafe
einzuholen. Die Generalstaatsanwaltschaft hält dies nicht für erforderlich und ist der Auffassung, nach
dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des
Rahmenbeschlusses sei von den Mitgliedstaaten jeder Europäische Haftbefehl zu vollstrecken, eine
Überprüfung der Rechtmäßigkeit der dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden Entscheidungen
sei nicht vorgesehen. Aus dem vorliegenden Europäischen Haftbefehl sei ersichtlich, dass ein
rechtskräftiges Urteil sowie eine gerichtliche Steckbriefentscheidung vorausgegangen sind. Eine weitere
Überprüfung sei nach dem IRG nicht vorgesehen.
II.
Der Senat teilt die Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft nicht. Auch bei Vorliegen eines
formell und inhaltlich korrekten Europäischen Haftbefehls kann sich zusätzlicher Aufklärungsbedarf
ergeben. Das am 2. August 2006 in Kraft getretene (zweite) Europäische Haftbefehlsgesetz (EuHBG) vom
20. Juli 2006 ist anzuwenden und auszulegen im Lichte der die Grundrechtspositionen der verfolgten
Person schützenden Vorgaben für die innerstaatliche Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den
Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union (RbEuHB) in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 (BVerfGE 113, 273
= NJW 2005, 2289). Danach dient das gerichtliche Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung dem
präventiven Rechtsschutz des Verfolgten und unterliegt deshalb der Garantie auf Gewährung von
wirksamem Rechtsschutz. Aus dem Grundrecht auf effektiven richterlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4
GG) folgt die Notwendigkeit einer möglichst wirksamen gerichtlichen Kontrolle, wozu dem Richter eine
hinreichende Prüfungsbefugnis hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Seite eines Streitfalles
zukommt. Deshalb gehört zur gebotenen Effektivität des Rechtsschutzes im Zulässigkeitsverfahren nach
dem IRG auch, dass die Auslieferungsunterlagen oder ein ihnen gleichstehender Europäischer Haftbefehl
eine den betroffenen Grundrechten angemessene gerichtliche Überprüfung erlauben (BVerfG NJW 2005,
2289, 2296). Damit nicht vereinbar
– auch nicht unter Berücksichtigung des dem Rahmenbeschluss zugrunde liegenden Prinzips der
gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen – ist der von der Generalstaatsanwaltschaft der
Sache nach eingenommene Rechtsstandpunkt, die bloße Vorlage eines Europäischen Haftbefehls, der
die in § 83a Abs. 1 IRG geforderten Angaben enthält, stehe im gerichtlichen Zulässigkeitsverfahren der
Überprüfung von Einwendungen des Verfolgten gegen die Vollstreckbarkeit der ausländischen Sanktion
(vgl. §§ 3 Abs. 3 S. 1, 81 Nr. 2 IRG) ausnahmslos entgegen.
Richtig ist hingegen Folgendes:
Eine Reduzierung der gerichtlichen Prüfungskompetenz sieht das Gesetz bei Auslieferung an einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union nur in § 82 IRG vor. Um die dort genannten
Zulässigkeitsvoraussetzungen geht es jedoch vorliegend nicht. Im Übrigen soll der Europäische
Haftbefehl das Auslieferungsverfahren zwar erleichtern, was insbesondere dadurch bewirkt wird, dass er
dem Auslieferungsersuchen gleichsteht und es ersetzt. Ihm kann aber kein größeres Gewicht als dem
Auslieferungsersuchen beigemessen werden. Die Vorschriften über das Verfahren und die Entscheidung
betreffend die Zulässigkeit der Auslieferung (§§ 29 – 33 IRG) sind auch bei Vorliegen eines Europäischen
Haftbefehls zu beachten. Wie beim normalen Auslieferungsersuchen ist es daher auch beim
Europäischen Haftbefehl entsprechend § 30 Abs. 1 IRG geboten, bei sich ergebenden Zweifeln gegen die
Zulässigkeit der Auslieferung ergänzende Auskünfte und Unterlagen bei dem ersuchenden Staat
einzuholen. Die Rechtsprechung hat demgemäß vielfach auch bei Vorliegen eines Europäischen
Haftbefehls ergänzenden Aufklärungsbedarf bejaht (OLG Karlsruhe Beschl. v. 26.07.2007 – 1 AK 2/07 –
rechtliche Qualität des nationalen Haftbefehls; OLG Karlsruhe Beschl. v. 18.06.2007 – 1 AK 72/06 –
Tatverdachtsüberprüfung bei besonderen Umständen; OLG Karlsruhe Beschl. v. 10.08.2006 – 1 AK 30/06
– Schlüssigkeitsüberprüfung bei Katalogtat; OLG Köln Beschl. v. 08.03.2005 – Ausl 22/05 und Ausl 14/05
– Abwesenheitsverurteilung; OLG Karlsruhe Beschl. v. 23.03.2005 – 1 AK 36/04 – Deliktsgruppenart; OLG
Stuttgart Beschl. v. 30.11.2004 – 3 Ausl 103/04 – Verjährungsfragen; alle Entscheidungen zitiert nach
juris). Soweit sich die Generalstaatsanwaltschaft für ihre gegenteilige Auffassung auf eine Entscheidung
des Oberlandesgericht Stuttgart (StV 2004, 546) beruft, hat dasselbe Gericht in einer neueren
Entscheidung ein Vorgehen gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 IRG beim Europäischen Haftbefehl ausdrücklich für
zulässig erachtet (OLG Stuttgart NStZ 2007, 410, 411).
In vorliegender Sache hätte ohne die durch die Ehefrau des Verfolgten für diesen erhobene Einwendung
sicher kein Anlass zu einer weiteren Überprüfung bestanden. Dem Europäischen Haftbefehl ist nichts zu
entnehmen was der Zulässigkeit der Vollstreckung der Freiheitsstrafe entgegenstehen könnte. Bei
unterstellter Korrektheit der vorgelegten Urteilsübersetzung ist jedoch von der Bewilligung einer Art
Strafaussetzung auszugehen, was der Vollstreckung gerade entgegensteht. Zwar spricht eine gewisse
Wahrscheinlichkeit dafür, dass durch eine spätere gerichtliche Entscheidung die Vollstreckbarkeit der
Freiheitsstrafe hergestellt worden ist entsprechend dem Bewährungswiderruf nach deutschem Recht. Dies
ist jedoch den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Da es sich um eine für die
Zulässigkeitsentscheidung wesentliche Frage handelt, ist sie durch Nachfrage und das Ersuchen um
Vorlage der entsprechenden gerichtlichen Entscheidung beim die Auslieferung betreibenden Staat zu
klären. Die Generalstaatsanwaltschaft wird ersucht, bei den polnischen Justizbehörden die Klärung der
offenen Frage herbeizuführen.
Es ist weiterhin Haftfortdauer anzuordnen. Da es voraussichtlich keiner zeitaufwändigen Feststellungen
bedarf, hat es zunächst bei dem im Beschluss vom 12. Dezember 2007 bestimmten Haftprüfungstermin zu
verbleiben.
Petry Maurer Schubert