Urteil des OLG Zweibrücken vom 30.01.2003

OLG Zweibrücken: quelle, vergütung, ehescheidung, datum

OLG
Zweibrücken
30.01.2003
6 WF 7/03
Aktenzeichen:
6 WF 7/03
1 F 350/00
Amtsgericht Germersheim
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In der Familiensache
...
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...,
gegen
...
Antragsgegner,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin ...
wegen Ehescheidung und Folgesachen,
hier: Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe für die
erste Instanz,
hat der 6. Zivilsenat – Familiensenat – des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth und die Richterinnen am
Oberlandesgericht Euskirchen und Schlachter
auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 9. Dezember 2002, bei Gericht eingegangen am
10. Dezember 2002
gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Germersheim vom 2. Oktober 2002, ihr
zugestellt am 20. November 2002,
ohne mündliche Verhandlung am 30. Januar 2003
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das zulässige Rechtsmittel der Antragstellerin führt in der Sache nicht zum Erfolg. Das Familiengericht hat
der Antragstellerin zu Recht die Beiordnung der Rechtsanwältin ..., Speyer, als Terminsvertreterin zur
Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht versagt.
Gemäß § 121 Abs. 1 ZPO ist der Antragstellerin mit Beschluss des Familiengerichts vom 16. Oktober 2000
Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... aus der Kanzlei der Rechtsanwälte ... in Aachen
beigeordnet worden. Die Beiordnung eines weiteren (Unter)Bevollmächtigten zu weiteren Funktionen
kommt nicht in Betracht, von den in § 121 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Ausnahmefällen abgesehen, welche
vorliegend nicht gegeben sind (Brandenburgisches OLG, AnwBl 1996, 54). Vom beigeordneten
Rechtsanwalt kann vielmehr erwartet werden, dass er den Termin zur mündlichen Verhandlung
persönlich wahrnimmt oder von der Möglichkeit der Erteilung einer Untervollmacht gemäß § 4 BRAGO
Gebrauch macht, gegebenenfalls unter Liquidierung der hierfür entstehenden Auslagen, soweit die
Voraussetzungen für eine Vergütung aufgrund der erfolgten Bewilligung oder gemäß § 126 BRAGO
reichen. Der zusätzlichen Beiordnung eines weiteren Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Der Senat entscheidet gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO in voller Besetzung.
Morgenroth Euskirchen Schlachter