Urteil des OLG Zweibrücken vom 01.12.2004

OLG Zweibrücken: gesellschafter, quelle, anteil, einzelrichter, datum, veröffentlichung

Kostenrecht
Sonstiges
OLG
Zweibrücken
01.12.2004
4 W 166/04
Erhöhungsgebühr bei Klage durch Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft
Aktenzeichen:
4 W 166/04
4 O 13/03
LG Frankenthal (Pfalz)
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Rechtsstreit
1. M...
B...,
2. A...
B...,
3. L...
M...,
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G..., ..., ...,
gegen
H...-J...
M...,
Beklagter und Beschwerdegegner,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H..., ..., ...,
wegen Mangelbeseitigungskosten,
hier:
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Richter am Oberlandesgericht Friemel als Einzelrichter
auf die am 2. November 2004 eingegangene, als sofortige Beschwerde auszulegende „Erinnerung“ der
Kläger vom 29. Oktober 2004
gegen den ihnen am 25. Oktober 2004 zugestellten Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts
Frankenthal (Pfalz) vom 13. Oktober 2004
ohne mündliche Verhandlung am
1. Dezember 2004
beschlossen:
I.
Die nach dem Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Juli 2004 von dem Beklagten an die
Kläger zu erstattenden Kosten werden auf
4 524,72 EUR
Basiszinssatz seit dem 26. August 2004 festgesetzt.
III.
III.
G r ü n d e :
Die sofortige Beschwerde der Kläger ist zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2
ZPO. In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Die Kläger haben gegen den Beklagten einen
Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 4 524,72 EUR.
Da die Kläger ihren Prozessbevollmächtigten bereits im Jahre 2000 mit der Prozessführung beauftragt
haben, beurteilt sich der Gebührenanspruch ihres Rechtsanwalts gem. § 60 Abs. 1 RVG nach dem
bisherigen Recht (vgl. auch Gerold/Schmitt v. Eicken/Madert RVG 16. Aufl. § 60 Rdn. 4).
Die Rechtspflegerin hat ausgeführt, dass die Kläger die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 BRAGO nicht
beanspruchen könnten, weil die Kläger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildeten und eine solche
Gesellschaft mittlerweile rechtsfähig sei (BGH NJW 2001, 1056). Deshalb sei die Gesellschaft der
Auftraggeber des Rechtsanwalts, so dass eine Erhöhung der Prozessgebühr nicht gerechtfertigt sei.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Soweit sich die Rechtspflegerin zur
Begründung ihrer Entscheidung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NJW 2001,
1072) gestützt hat, vermag der Senat diese Auffassung nicht zu teilen.
Denn der Bundesgerichtshof hat für den Fall, dass Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft wenige Monate
nach der Veröffentlichung der vorgenannten Entscheidung (NJW 2001, aaO) Klage erhoben haben, die
Geltendmachung der Erhöhungsgebühr noch für gerechtfertigt erklärt und ausgeführt, die Gesellschafter
seien auch nicht verpflichtet gewesen, zur Verringerung der Kosten einen Mitgesellschafter zu
bevollmächtigen und ihn das Verfahren als Prozessstandschafter führen zu lassen (BGH NJW 2002,
2958). Die Kläger des vorliegenden Falles können deshalb erst Recht die Erhöhungsgebühr
beanspruchen, weil sie ihre Klage sogar vor der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu einer Zeit
erhoben haben, als ihre Gesellschaft noch nicht als rechtsfähig und damit auch nicht als parteifähig
angesehen wurde, weshalb sie als Gesellschafter klagen mussten.
Damit ergibt sich folgende Ausgleichsberechnung:
Außergerichtliche Kosten
der Kläger gemäß Rechnung vom 24.08.2004 4 629,97 EUR
der Beklagten gemäß Rechnung vom 02.09.2004 3 379,28 EUR
insgesamt ausgleichsfähig: 8 009,25 EUR
davon ¼-Anteil der Kläger 2 002,31 EUR
eigene ausgleichsfähige Kosten 4 629,97 EUR
somit von den Beklagten zu erstatten 2 627,66 EUR
zzgl. der von der Rechtspflegerin festgesetzten
Gerichtskosten 1 897,06 EUR
Gesamterstattungsanspruch 4 524,72 EUR
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der
Senat gemäß §§ 63 Abs. 2, 71 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt.
F r i e m e l