Urteil des OLG Zweibrücken vom 28.08.2008

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Sonstiges
OLG
Zweibrücken
28.08.2008
3 W 68/08
Aktenzeichen
3 W 68/08
3 T 265/07
Landgericht Landau in der Pfalz
Grundbuch von D.....
Blatt ...
Amtsgericht Landau
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Verfahren
betreffend das im Grundbuch für D....... Blatt .... eingetragene Grundstück Fl.St.Nr. ........
an dem beteiligt sind:
1. M.....
M..............................
2. H...............
H................................
Antragsteller, Beschwerdeführer und Führer der weiteren Beschwerde,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ......................,
3. M.........
S..........................
Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Gegnerin der weiteren Beschwerde,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ......................,
wegen Grundbuchberichtigung,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch die Richterin am Oberlandesgericht Simon - Bach, den Richter am Oberlandesgericht Kratz und die
Richterin am Oberlandesgericht Stutz
auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) vom 27. März 2008 gegen den Beschluss der
3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 3. März 2008
ohne mündliche Verhandlung
am 28. August 2008
beschlossen:
I.
vom 3. März 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Landgericht Landau in der Pfalz
zurückverwiesen.
II.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten sind bzw. waren die Gesellschafter der „H...................... dbR“. Zu dem gesamthänderisch
gebundenen Vermögen der Gesellschaft gehört das vorbezeichnete Grundstück.
In einem zwischen ihnen geführten Zivilrechtsstreit (8 U 47/02) schlossen die Beteiligten am 9. Juli 2002
vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken einen Vergleich, in dem es u.a. heißt:
„1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin (hier: Beteiligte zu 3)) bis zum 31. Dezember
2005 Gesellschafterin der H............................ dbR bleibt. Die Klägerin verzichtet für diese Zeit jedoch auf
ihre Mitgliedschaftsrechte, soweit nicht ihre wirtschaftliche Stellung, das heißt insbesondere die
Beteiligung an den Einkünften, betroffen ist.
Zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin aus der Grundstückverwaltungsgesellschaft soll das
Gutachten eines Wirtschaftsprüfers über den Wert des Gesellschaftsanteils der Klägerin eingeholt
werden…“
Mit notarieller Urkunde vom 17. April 2007 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) die
Grundbuchberichtigung dahingehend, dass die Beteiligte zu 3) nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks
in Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2007 wies die Rechtspflegerin bei dem Grundbuchamt die
Antragsteller darauf hin, dass mit dem Vergleich ein Ausscheiden der Beteiligten zu 3) aus der
Gesellschaft nicht nachgewiesen sei und auch die Identität zwischen den Beteiligten und der Gesellschaft
nicht feststehe.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 3. März 2008 zurück. Zur
Begründung hat die Kammer ausgeführt, es fehle an einem der Form des § 29 GBO entsprechenden
Nachweis des Ausscheidens der Beteiligten zu 3) aus der Gesellschaft. Der Vergleich alleine belege
nicht, dass die Beteiligte zu 3) aus der Gesellschaft ausgeschieden sei.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
1. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 78 GBO statthaft, an keine Frist gebunden und auch im Übrigen
verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 80 Abs. 1 und 3, 71 GBO). Die Beschwerdeberechtigung der
Beteiligten zu 1) und zu 2) folgt aus dem Umstand, dass ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist.
2. In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg. Der Beschluss des Landgerichts beruht
auf einer Verletzung des Rechts (§ 78 Satz 1 GBO). Die Kammer hat von den Antragstellern zu Unrecht
einen Nachweis des Ausscheidens der Beteiligten zu 3) in der Form des § 29 GBO verlangt und gegen
das Gebot der Amtsermittlung (§ 12 FGG) verstoßen. Im Einzelnen gilt folgendes:
a) Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 146, 341) ist von der Rechtsfähigkeit der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts auszugehen. Materiell – rechtlich steht deshalb das Eigentum an einem
Grundstück, welches zum Gesellschaftsvermögen gehört, nicht den Gesellschaftern, sondern der
Gesellschaft selbst zu. Sind - wie hier – im Grundbuch die Gesellschafter als Eigentümer mit dem Zusatz
„als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ eingetragen, ist damit für den Rechtsverkehr hinreichend deutlich
die Gesellschaft selbst als Eigentümerin zu erkennen (BGH NJW 2006, 3716).
Aus Vorstehendem folgt, dass durch einen Gesellschafterwechsel oder das Ausscheiden eines
Gesellschafters das Grundbuch nicht unrichtig wird, denn dadurch findet kein konstitutiver
Eigentumswechsel statt (OLG München, Beschluss vom 3.7.2008, 34 Wx 36/08, zitiert nach juris; OLG
Dresden, NL-BzAR 2008, 349). Eigentümerin bleibt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Unabhängig
von der – bislang ungeklärten – Frage, auf welche Weise eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der
Grundlage dieser Rechtsansicht in das Grundbuch einzutragen ist (vgl. einerseits – Eintragung der
Gesellschafter - OLG Schleswig, NJW 2008, 306; andererseits – Eintragung der Gesellschaft unter einem
unterscheidungskräftigen Namen - OLG Stuttgart, BB 2007, 845) stellt die Eintragung ihrer Gesellschafter
ausschließlich die der eindeutigen Identifizierung dienende Bezeichnung der Gesellschaft dar (OLG
Hamm, OLGR 2008, 230). Die Eintragung einer Änderung im Gesellschafterbestand ist deshalb lediglich
die Berichtigung einer Angabe tatsächlicher Art (OLG München a.a.O.; Böttcher, Grundbuchberichtigung
beim Ausscheiden aus einer Erbengemeinschaft oder GbR, RPfleger 2007, 437, 440), vergleichbar einer
Namensänderung eines eingetragenen Eigentümers.
Zur Feststellung einer „Unrichtigkeit“ des Grundbuchs dieser Art, die auch hier zur Überzeugung des
Grundbuchamtes feststehen muss, können alle Beweismittel verwendet werden und müssen ggf. auch
Ermittlungen von Amts wegen nach § 12 FGG vorgenommen werden; § 29 GBO findet insoweit keine
Anwendung (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rnr. 291 m.w.N.).
b) Die Kammer hat in ihrer Entscheidung den Prozessvergleich der Beteiligten dahingehend ausgelegt,
dass sich aus ihm nicht (zwingend) ergebe, dass die Beteiligte zu 3) zum 1. Januar 2006 aus der
Gesellschaft ausgeschieden sei. Auch wenn dieses Auslegungsergebnis nach Ansicht des Senats schon
unter ausschließlicher Berücksichtigung des Vergleichstextes nicht eben nahe lag, so ist es immerhin
möglich und – da es nicht um die Auslegung einer rein verfahrensrechtlichen Erklärung geht – für den
Senat als Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindend (BayObLG NJW-RR 1995, 1167). Hier liegt ein
vom Senat zu berücksichtigender Rechtsfehler allerdings in dem Umstand, dass die Kammer –
ausgehend von ihrer Rechtsansicht, es gelte die Beweismittelbeschränkung des § 29 GBO – nicht alle für
die Auslegung des Vergleichs in Betracht kommenden Gesichtspunkte ermittelt und sodann gewürdigt hat.
So hat die Beteiligte zu 3) in ihrer schriftlichen Beschwerdeerwiderung vom 1. Februar 2008 durch ihre
Verfahrensbevollmächtigten vortragen lassen, sie verweigere die Zustimmung zu der
Grundbuchberichtigung, weil zwischen den Parteien Streit über die Höhe der ihr zustehenden Abfindung
bestehe. Streiten die Parteien aber über die Höhe der Abfindung, so ist zwischen ihnen offenbar unstreitig,
dass die Beteiligte zu 3) aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Dies legt zusätzlich nahe, dass der
wirkliche Wille der Beteiligten bei Abschluss des Vergleichs dahin ging, das Ausscheiden der Beteiligten
zu 3) zum 1. Januar 2006 zu vereinbaren. Im Weiteren hat die Kammer es auch unterlassen, die
Verfahrensakten des mit dem Vergleich beendeten Zivilrechtsstreits beizuziehen, dessen genauer
Gegenstand deshalb nicht ermittelt ist und aus dem sich möglicherweise weitere Anhaltspunkte für die
Auslegung des Vergleiches ergeben können.
c) Aufgrund der Zurückverweisung erhält die Kammer außerdem Gelegenheit, sich erstmals mit der von
dem Grundbuchamt ebenfalls beanstandeten, fehlenden Identitätsfeststellung zwischen den Beteiligten
und den Gesellschaftern der GdbR zu befassen. Gegen die entsprechende Beanstandung in der
Zwischenverfügung hat sich die Beschwerde nach den Ausführungen unter Nr. 2. der Beschwerdeschrift
vom 12. September 2007 ebenfalls gewandt. Die Kammer wird insoweit zu prüfen haben, ob trotz der
Eintragung der Beteiligten im Grundbuch und der sonstigen Umstände noch auszuräumende Zweifel an
der Zusammensetzung der Gesellschaft bestehen (vgl. hierzu Bielicke, Immobiliarrechtsfähigkeit der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, RPfleger 2007, 441, 445).
Wegen des nur vorläufigen Erfolgs der weiteren Beschwerde wird die Kammer auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
3. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 131
Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 2 KostO und entspricht dem von dem Landgericht festgesetzten und von den
Beteiligten nicht beanstandeten Gegenstandswert.
Simon-Bach Kratz Stutz