Urteil des OLG Zweibrücken vom 04.11.2003

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Strafrecht
OLG
Zweibrücken
04.11.2003
1 Ss 203/03
Aktenzeichen:
1 Ss 203/03
5019 Js 11315/03
StA Frankenthal (Pfalz)
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren gegen
T.
wegen Verstoßes gegen die Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und
Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Stadt Ludwigshafen am Rhein
hier:
hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts
Zweibrücken
durch den Richter am Oberlandesgericht Ruppert als Einzelrichter (§ 80 a OWiG)
am 4. November 2003
beschlossen:
1.
2.
Ludwigshafen am Rhein vom 11. Juli 2003 wird verworfen.
3.
G r ü n d e :
Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene “wegen vorsätzlichen Führens eines Hundes in Grünanlagen
ohne Leine eine Geldbuße von 30,00 EUR” festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der
Rechtsbeschwerde, deren Zulassung sie beantragt hat. Sie macht dabei geltend, dass die Bestimmung
über die Anleinpflicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheits- und Übermaßverbot verstoße.
Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuzulassen.
Klärungsbedürftig ist die Frage der Rechtmäßigkeit der die Anleinpflicht betreffenden Bestimmungen der
Verordnung.
Die danach zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender
Begründung hat der Bußgeldrichter gemäß §§ 2 Abs. 2 und Abs. 3, 6 Abs. 1 Gefahrenabwehrverordnung
der Stadt Ludwigshafen am Rhein vom 21. Dezember 1995 in der Fassung vom 22. Oktober 2001 die
Betroffene wegen eines Verstoßes gegen den in der Gefahrenabwehrverordnung geregelten
Anleinzwang verurteilt. Die vorgenannte Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Ludwigshafen am Rhein
ist eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Verhängung des Bußgeldes. Sie verstößt weder
gegen das Übermaßverbot noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Indem die Verordnung
einen Anleinzwang nur in öffentlichen Anlagen und in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen
postuliert, verbleiben hinreichend Flächen die eine artgerechte Hundehaltung ermöglichen. Darüber
hinaus sieht § 5 der Verordnung in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit vor, für bestimmte Zwecke
und bestimmte Zeiten Ausnahmen vom Anleinzwang vorzunehmen. Von dieser Möglichkeit hat die
Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein nach den Feststellungen des Urteils durch das Ausweisen von
Freilaufflächen deren Erweiterung für die Zukunft vorgesehen ist, bereits Gebrauch gemacht. Um dem
Übermaßverbot Rechnung zu tragen, hält es der Senat darüber hinaus nicht für erforderlich, in der
Verordnung selbst zu regeln, ob und in welchem Ausmaß bestimmte Freilaufflächen als Ausnahme vom
Anleinzwang vorgesehen oder tatsächlich bereits realisiert worden sind.
R u p p e r t