Urteil des OLG Zweibrücken vom 07.09.2005

OLG Zweibrücken: wiedereinsetzung in den vorigen stand, fehlende rechtsmittelbelehrung, rechtsmittelfrist, beschwerdefrist, abschiebungshaft, datum, verschulden, fristversäumnis, zustellung, bach

Sonstiges
OLG
Zweibrücken
07.09.2005
3 W 173/05
8 T 181/05
Aktenzeichen:
3 W 173/05
8 T 181/05
Landgericht Mainz
409 XIV 36/05.B
Amtsgericht Mainz
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Verfahren
betreffend die Anordnung von Abschiebungshaft,
an dem beteiligt sind:
1. S......
M.........,
a l i a s
S……. S…….
M………
a l i a s
M…. I......, geboren am ........................,
a l i a s
M.......
S...........
Betroffener und Beschwerdeführer, auch hinsichtlich der sofortigen weiteren
Beschwerde,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte .......................,
2. S.....................................,
antragstellende Behörde und Beschwerdegegnerin, auch hinsichtlich
der sofortigen weiteren Beschwerde,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Richter am Oberlandesgericht Petry, die Richterin am Ober-
landesgericht Simon-Bach und den Richter am Oberlandesgericht Jenet
auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 25. August
2005 gegen den ihm am 9. August 2005 zugestellten Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts
Mainz vom 1. August 2005
ohne mündliche Verhandlung
am 7. September 2005
beschlossen:
I.
Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde wird abgelehnt.
II.
G r ü n d e :
I.
Der Beteiligte zu 1), der im Erstbeschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten war, hat gegen den mit
Rechtsmittelbelehrung ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Mainz über die Anordnung von
Abschiebungshaft sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat das Landgericht mit Beschluss vom 1.
August 2005 zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde dem Beteiligten zu 1) mit Postzustellungsurkunde
am 9. August 2005 zugestellt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1), den dieser am 3.
August 2005 mandatiert hatte, hat mit Schriftsatz vom 8. August 2005, der am 9. August 2005 bei dem
Amtsgericht Mainz und nach Weiterleitung am 10. August 2005 bei dem Landgericht Mainz eingegangen
war, die Vertretung des Beteiligten zu 1) angezeigt. Am 11. August 2005 hat das Landgericht dem
Verfahrensbevollmächtigten eine Beschlussausfertigung zur Kenntnisnahme übersandt. Mit Schriftsatz
vom 25. August 2005, der am gleichen Tag bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht eingegangen ist, hat
der Verfahrensbevollmächtigte für den Beteiligten zu 1) sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Hilfsweise hat er beantragt, dem Beteiligten zu 1) bei einer etwaigen Versäumung der Beschwerdefrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat er ausgeführt, die
Rechtsmittelfrist sei nicht in Lauf gesetzt worden, weil der angefochtene Beschluss des Landgerichts keine
Rechtsmittelbelehrung enthalten hatte.
II.
Die an sich statthafte sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist unzulässig. Sie ist nicht
innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist des § 22 Abs. 1 FGG eingelegt worden.
1. Die Zwei-Wochen-Frist des § 22 Abs. 1 FGG, der über § 3 Satz 2 FEVG im Verfahren betreffend die
Anordnung von Abschiebungshaft gilt, wurde mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den
Betroffenen persönlich am 9. August 2005 in Lauf gesetzt und endete daher mit Ablauf des 23. August
2005 (§ 17 Abs. 1 FGG, § 188 Abs. 2 BGB). Das Rechtsmittel des Betroffenen ist am 25. August 2005 und
damit nach Ablauf der Beschwerdefrist bei Gericht eingegangen.
Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich
eine Rechtsmittelbelehrung geboten ist (vgl. hierzu verneinend: etwa BayObLG MDR 1999, 1386, FamRZ
2000, 494 sowie Beschlüsse vom 20. April 2001 - 3Z BR 22/01 – und vom 15. Januar 1998 – 3Z BR 10/98
-; bejahend: KG KGR Berlin 2003, 290 ff und OLG Hamm FamRZ 2003, 302; OLG Frankfurt a. M.; NJW
2005, 299 und FamRZ 1999, 168). Denn selbst in dem Fall, dass eine Rechtsmittelbelehrung auch in
Abschiebungshaftsachen für erforderlich erachtet würde, steht eine unterbliebene Rechtsmittelbelehrung
nach der einhelligen Rechtsprechung weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch dem
Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen (vgl. BGH FG-Prax 2002, 166 ff; BayObLG KG aaO; OLG
Hamm aaO; OLG Frankfurt aaO; Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, FG 15. Aufl., § 16 Rdnr. 68 sowie
Keidel/Sternal, § 22 Rdnr. 68).
2. Gegen die Fristversäumung kann dem Beteiligten zu 1) die im Rechtsbeschwerdeverfahren hilfsweise
nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Gemäß §§ 22 Abs. 2, 29
Abs. 4 FGG setzt die Gewährung von Wiedereinsetzung voraus, dass der Beteiligte zu 1) ohne eignes
Verschulden oder Verschuldens seines anwaltlichen Vertreters an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist
gehindert war. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Beteiligte zu 1) muss sich das
Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen. Denn dieser hat in Kenntnis der
ergangenen Entscheidung die Beschwerdefrist verstreichen lassen.
Der Beteiligte zu 1) kann sich im Rahmen der Wiedereinsetzung nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm
mit der angefochtenen Entscheidung keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist. Zunächst ist im
Abschiebungshaftverfahren eine Rechtsmittelbelehrung gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 6 FEVG). Die
Notwendigkeit einer solchen folgt auch nicht aus den Regelungen des FGG, auf dessen
Verfahrensvorschriften § 3 Satz 2 FEVG verweist. Auch dort ist eine Rechtsmittelbelehrung nicht
schlechthin, sondern nur in bestimmten, hier nicht einschlägigen Sonderbestimmungen (vgl. § 69 Abs. 1
Nr. 6, § 70 f Abs. 1 Nr. 4 FGG) vorgesehen. Das Unterlassen einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen
Rechtsmittelbelehrung stellt auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(NJW 1995, 3173) für sich allein gesehen nicht zwingend einen Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl. Senat,
etwa FGPrax 2004, 74 m.w.N.). Ob sich für das vorliegende Verfahren aus der im
Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (FGPrax aaO) etwas
anderes ergeben könnte, kann dahinstehen. Denn auch nach der dort vertretenen Auffassung fehlt es
jedenfalls in den Fällen, in denen ein juristisch gebildeter Beteiligter seine Rechte verfolgt, an einem
ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis (vgl. BGH FGPrax aaO;
Senat aaO; BayObLG NJW-RR 2001, 444, 445 und NJW-RR 2003, 301; OLG Celle, Beschluss vom 22.
April 2004 – 4 W 62/04 –, zit. nach juris). Dass dieser Gedanke erst recht dann zum Tragen kommt, wenn
ein Rechtsanwalt rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist von der anzufechtenden Entscheidung
Kenntnis erhält, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Auf dieser Grundlage scheidet vorliegend die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
aus. Denn der erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mandatierte Verfahrensbevollmächtigte
hätte, nachdem er auf der Grundlage des Schreibens des Landgerichts vom 11. August 2005 von dessen
Entscheidung Kenntnis erlangt hatte, sich über die Zustellung des Beschlusses an seinen Mandanten und
deren Datum informieren müssen und können. Gleichermaßen hätte er, nachdem ihm die Entscheidung
jedenfalls eine Woche vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt war, rechtzeitig sofortige weitere
Beschwerde einlegen können und müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass er persönlich der Auffassung
gewesen sein sollte, dass die fehlende Rechtsmittelbelehrung die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt
hatte. Denn nach der ganz einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung steht eine
fehlende Rechtsmittelbelehrung weder der Wirksamkeit der Entscheidung noch dem Beginn des Laufes
der Rechtsmittelfrist entgegen (vgl. vorstehende Zitate unter Ziffer II.1.). Diese Rechtsprechung zu kennen
stellt eine Berufspflicht des Rechtsanwaltes dar. Der Anwalt muss zumindest eine allgemeine juristische
Fachzeitschrift regelmäßig auswerten (vgl. BGH NJW 1979, 877 und Senat, Beschluss vom 2. September
2005 – 3 W 168/05 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Zumindest im Hinblick hierauf hätte der
Verfahrensbevollmächtigte - ungeachtet einer möglicherweise gegenteiligen eigenen Auffassung –
sofortige weitere Beschwerde einlegen müssen. Weshalb er dies dennoch nicht getan hat, erschließt sich
aus seinem Vorbringen nicht.
Da es vorliegend bereits an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und
Fristversäumnis fehlt, bedarf es im Hinblick auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (aaO),
des Kammergerichts (KGR aaO) sowie OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. April 2004 aaO), nicht der
Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG.
Eine Kostenentscheidung für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde ist nicht veranlasst,
weshalb auch die Festsetzung des Beschwerdewertes entbehrlich ist.
Petry Simon-Bach Jenet