Urteil des OLG Zweibrücken vom 11.09.2006

OLG Zweibrücken: wohl des kindes, androhung, zwangsgeld, verfügung, form, gefahr, jugendamt, quelle, erlass, ermessensausübung

OLG
Zweibrücken
11.09.2006
5 WF 106/06
3 WF 80/06
Aktenzeichen:
5 WF 80/06 ( Androhung Zwangsgeld)
5 WF 106/06
43. F 189/06
AG Speyer
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In der Familiensache
betreffend die Regelung des Umgangs des nicht betreuenden Elternteils mit dem minderjährigen Kind
M…-S… K…
an der weiter beteiligt sind:
1.
Antragsteller,
Verfahrensbevollmächtigter und Beschwerdeführer (Festsetzung Gegenstandswert): Rechtsanwalt …,
…,
2.
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (Androhung Zwangsgeld),
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt …, …,
3.
zu Zeichen: …,
hier:
hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann sowie die Richter am Oberlandesgericht
Geisert und Kratz
auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 27. Juni 2006 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Speyer vom 21. Juni 2006 (Festsetzung des
Gegenstandswertes in Nr. 3.)
und auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 04. Juli 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht – Speyer vom 21. Juni 2006 (Androhung eines Zwangsgeldes in Nr. 1.)
ohne mündliche Verhandlung am
11. September 2006
beschlossen:
I.
Festsetzung des Gegenstandeswertes in der Form des Teilabhilfebeschlusses vom 07. August 2006 wird
verworfen.
2.
II.
zurückgewiesen.
2.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen des
Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
3.
4.
Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
I.
Die – wohl – eigenen Namens des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers eingelegte
Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, indes unzulässig und deshalb als solche zu
verwerfen.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die vom Familiengericht nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Sache zugelassene Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 €
übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach Nr. 3309 VV RVG ist im Vollstreckungsverfahren
lediglich eine 0,3 Gebühr angefallen. Diese beläuft sich bei einem Gegenstandswert von 300,00 € auf
7,50 €, bei einem Wert von 10.000,00 € auf 145,80 €.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.
II.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Antragsgegnerin für jeden Fall der
Zuwiderhandlung gegen die am 24. Oktober 2005 in dem Verfahren 43 F 257/05 Amtsgericht Speyer
getroffene Umgangsregelung ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 10 000,00 € angedroht.
Ob das Rechtsmittel der Antragsgegnerin nach § 19 Abs. 1 FGG als unbefristete Beschwerde statthaft und
zulässig ist oder aber der Zulässigkeit § 620c ZPO entgegensteht (vgl.
Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann/Weber, FG, 15. Aufl., § 33 Rdnr. 25 und § 64 Rdnr. 38a m.w.N.; OLG
Karlsruhe, FamRZ 1996, 1226), mag dahinstehen.
Das Rechtsmittel ist jedenfalls unbegründet.
Die Androhung der Beugemittel durch das Familiengericht beruht auf § 33 Abs. 1 und 3 FGG. Dem liegt
als gerichtliche Verfügung die vom Familiengericht gebilligte Vereinbarung der Kindeseltern vom 24.
Oktober 2005 zugrunde. Dass das Familiengericht die Vereinbarung der Kindeseltern nicht ausdrücklich
durch Beschluss genehmigt hat, ist unschädlich. Eine bestimmte Form der Billigung ist nicht vorgesehen.
Es reicht jede gerichtliche Äußerung dafür aus, die hinreichend deutlich macht, dass die Einigung der
Eltern über das Umgangsrecht vom Gericht getragen wird (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2005, 920). Dem ist
vorliegend Genüge getan.
Der Vereinbarung vom 24. Oktober 2005 vorausgeschickt ist jedenfalls der Hinweis, dass diese „mit
Billigung des Gerichts“ geschlossen wird. Bei verständiger Würdigung dieser Formulierung kann dies nur
dahin verstanden werden, dass das Familiengericht die im folgenden dargestellte Umgangsregelung
tatsächlich billigt und ihr den Charakter einer gerichtlichen Entscheidung verleihen will. Ein anderweitiger
Sinngehalt ist schlechterdings nicht erkennbar und wird von der Antragsgegnerin auch nicht dargelegt.
Die in der Beschwerde zitierte Entscheidung des OLG Bamberg (FamRZ 1998, 306) besagt nichts
anderes, lässt diese Frage vielmehr offen. Der zitierten Entscheidung des OLG Zweibrücken (FamRZ
1996, 877) liegt ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, da abweichend davon vorliegend das
Familiengericht seine Billigung ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat.
Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG muss ein Zwangsgeld, bevor es festgesetzt wird, angedroht werden. Die
Androhung steht ebenso wie die Festsetzung des Zwangsgeldes im pflichtgemäßen Ermessen des
Gerichts. Wenn die gerichtliche Verfügung wie im vorliegenden Fall der Durchsetzung des Anspruches
eines Beteiligten dient, ist dem bei der Ermessensausübung Rechnung zu tragen. Das Ermessen für die
Androhung von Zwangsgeld ist in diesem Fall weitgehend eingeschränkt, so dass eine Androhung von
Zwangsmitteln bereits im Zusammenhang mit dem Erlass der gerichtlichen Verfügung in Betracht kommt.
Die Androhung des Zwangsmittels setzt dann keine bereits begangene Zuwiderhandlung oder die
konkrete Gefahr einer Zuwiderhandlung voraus. Ob die Ausübung des vereinbarten Umgangsrechts
derzeit – wie von der Antragsgegnerin behauptet – nicht dem Wohl des Kindes entspricht, bedarf deshalb
in vorliegendem Zusammenhang keiner Aufklärung.
Das Verfahren ist gemäß § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei. Die Entscheidung über die
Erstattungspflicht für die notwendigen Auslagen beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat entsprechend dem Wert des erstinstanzlichen
Verfahrens bemessen.
Da die Beschwerde der Antragsgegnerin keinen Erfolg hat, verbietet sich die Bewilligung der für das
Beschwerdeverfahren nachgesuchten Prozesskostenhilfe (§§°14 FGG, 114 ZPO).
Hoffmann Geisert Kratz
Vorsitzender Richter Richter am Richter am
am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht