Urteil des OLG Zweibrücken vom 10.05.2005

OLG Zweibrücken: abgabe, obergericht, bach, gesetzesänderung, verfügung, quelle, geschäft, entlassung, meinung, hauptsache

Sonstiges
OLG
Zweibrücken
10.05.2005
2 AR 20/05
Aktenzeichen
2 AR 20/05
4 XVII 213/02
Amtsgericht Cochem
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Verfahren
betreffend die mit unterschiedlichen Aufgabenkreisen angeordnete Betreuung für
F...... R.............................,
Betreuer: R...................... S......................,
hier:
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Richter am Oberlandesgerichts Petry, die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach und den
Richter am Oberlandesgericht Jenet
auf die Vorlage des Amtsgerichts Cochem vom 18./23. März 2005
ohne mündliche Verhandlung
am 10. Mai 2005
beschlossen:
wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist für die Entscheidung über die Abgabe des Verfahrens
gemäß §§ 65 a Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1, 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, § 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG
Rheinland-Pfalz zuständig.
Eine Entscheidung über eine Abgabe kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ergehen, weil der
Rechtspfleger des Amtsgerichts Cochem nicht befugt war, das Amtsgericht Simmern um die Übernahme
des Verfahrens zu ersuchen und den Abgabestreit vorzulegen (BayObLGZ 1992, 268, 269 sowie 353 ff;
OLG Düsseldorf RPfleger 1997, 426 und 1998, 103 (25. Zivilsenat); KG Rpfleger 1996, 400;
Damrau/Zimmermann, Betreuungsgesetz, § 14 RPflG Rdnr. 11; Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser, FG 15. Aufl.
§ 65a Rdnr. 9; a.A.: OLG Hamm OLGZ 1994, 343; OLG Köln FamRZ 2001, 939; OLG Düsseldorf RPfleger
1994, 244 (3. Zivilsenat)). Der in der Rechtsprechung (aaO) vertretenen gegenteiligen Auffassung vermag
sich der Senat nicht anzuschließen. Vielmehr ist der Senat mit der wohl herrschenden Meinung der
Auffassung, dass sich aus den Gesetzgebungsmaterialien zu dem Betreuungsgesetz ergibt, dass
Richtervorbehalte für bestimmte in den Neuregelungen des FGG vorgesehene Verrichtungen deshalb
nicht ausdrücklich aufgenommen worden sind, weil der Gesetzgeber es als selbstverständlich erachtet
hat, dass der nach materiellem Recht für die Hauptsacheentscheidung zuständige Funktionsträger auch
die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen zu treffen hat (vgl. BT-Drucksa-
che 11/4528, 165). Eine Vorlage durch den Rechtspfleger ist demnach nur dann eine genügende
Grundlage für die Entscheidung über einen Abgabestreit oder ein Verfahren über die Bestimmung des
zuständigen Gerichts, wenn es sich in der Hauptsache um eine dem Rechtspfleger übertragene
Angelegenheit handelt (vgl. etwa KG aaO m.w.N.).
Davon ist für den vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen. Zwar war der Rechtspfleger nach dem bis
zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht grundsätzlich auch in Vormundschaft- und Pflegschaftssachen
befugt, über die Abgabe bzw. die Übernahme des Verfahrens zu befinden und auch eine Entscheidung
des gemeinschaftlichen oberen Gerichts herbeizuführen (§ 3 Nr. 2a RPflG a.F.). Das galt aber auch schon
nach altem Recht nicht für Sachen, die dem Richter vorbehalten waren (BayObLG aaO). Das am 1. Januar
1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz hat indessen die Übertragung von Geschäften an den
Rechtspfleger stark eingeschränkt (vgl. BT-Drucks. 11/4528, S. 163 ff; BayOblGZ aaO;
Damrau/Zimmermann aaO Rdnrn. 2-4). Auf dieser Grundlage ist vom Richter laufend, spätestens bei
Ablauf der bei Bestellung des Betreuers bestimmten Frist zu prüfen, ob die Betreuung aufgehoben oder
verlängert werden muss (§§ 69 Abs. 1 Nr. 5, 69 i Abs. 6 Satz 1 FGG, § 1896 BGB, § 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG).
Des Weiteren hat der Richter ständig zu überwachen, ob Umstände bekannt geworden sind, die eine
Entlassung des Betreuers erfordern (§ 1908 b Abs. 1 und 5 BGB, § 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG).
Ausgehend hiervon sind in jeder Betreuungssache laufend auch dem Richter vorbehaltene
Angelegenheiten zu erledigen. Deshalb ist dem Richter auch allein die Entscheidung über eine Abgabe,
eine Übernahme des Verfahrens oder eine Vorlage an das obere Gericht vorbehalten (vgl. BayObLGZ
aaO; KG aaO; Keidel/Kayser aaO m.w.N.), obwohl ihm nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG im Zusammenhang
mit einer Abgabe des Verfahrens (§ 65 a FGG; Art. 9 § 5 Abs. 2 Satz 3 BtG) nicht ausdrücklich die
Entscheidung vorbehalten ist. Denn nur dadurch ist gewährleistet, dass nicht der Rechtspfleger dem
Richter, wenn auch unbewusst, möglicherweise unmittelbar vor einer anstehenden richterlichen
Entscheidung die Sache durch eine Abgabeentscheidung entzieht. Seit Inkrafttreten des
Betreuungsgesetzes ist dem Rechtspfleger weder die Abgabe noch die Entscheidung über die
Übernahme einer Betreuungssache noch die Vorlage eines diesbezüglichen Abgabestreits an das
Obergericht übertragen. Eine dem zuwider getroffene Verfügung ist unwirksam (§ 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch das 3. Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes vom
6. August 1998. Zwar war mit dieser Gesetzesänderung eine Stärkung der Stellung des Rechtspflegers
gewollt. Dies bedingt jedoch entgegen der Auffassung des OLG Köln (FamRZ 2001, 939) keine Änderung
im Hinblick auf die Vorlage an das Obergericht zur Entscheidung eines Abgabestreits. Denn auch durch
diese Gesetzesänderung ist der Rechtspfleger nicht befugt, in ein laufendes richterliches Geschäft durch
ein Abgabeersuchen einzugreifen.
Soweit der Senat mit der hier vertretenen Auffassung von der anderer Oberlandesgerichte abweicht, muss
er die Sache nicht dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG vorlegen, da die Entscheidungen nicht
auf eine weitere Beschwerde gemäß § 27 FGG ergangen sind, sondern die Abgabe des Verfahrens an ein
anderes Vormundschaftsgericht zum Gegenstand haben (vgl. BGHZ 48, 228, 231; Senat NJW-RR 1988,
264).
Petry Simon-Bach Jenet