Urteil des OLG Zweibrücken vom 10.05.2006

OLG Zweibrücken: vertretung, gebühr, meinung, parteifähigkeit, verwalter, verzinsung, quelle, einziehung, verwaltung, form

Sonstiges
OLG
Zweibrücken
10.05.2006
5 UR II 169/03.WEG AG Linz am Rhein
3 W 63/06
Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlags gemäß § 6 BRAGO bei der Vertretung von
Wohnungseigentümern
Aktenzeichen:
3 W 63/06
2 T 189/06
LG Koblenz
5 UR II 169/03.WEG
AG Linz am Rhein
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Verfahren
betreffend die Wohnungseigentumsanlage S....................,
an dem beteiligt sind:
1. G................... V......................,
2. A........K.........................,
3. H............ O.....................,
4. K...... E....................,
5. S......... W................,
6. M....... G................,
7. M....... G............,
zu 1) bis 7): Antragsteller, Gegner der Erstbeschwerde und Führer der sofortigen weiteren Beschwerde,
Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) bis 7):
Rechtsanwälte ...................,
8. H......... S..............,
Antragsgegnerin, Führerin der Erstbeschwerde und Gegnerin der sofortigen weiteren Beschwerde,
hier: Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlags gemäß § 6 BRAGO bei der anwaltlichen
Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Petry und die
Richterin am Oberlandesgericht Stutz
auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 7) vom 31. März 2006
gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 20. März 2006
ohne mündliche Verhandlung
am 10. Mai 2006
beschlossen:
I.
dem Amtsgericht Linz am Rhein vom 1. Februar 2006 werden geändert:
Die von der Antragsgegnerin an die Antragsteller nach dem Beschluss des Amtsgerichts Linz am Rhein
vom 18. Februar 2004 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss desselben Gerichts vom 4. Mai
2004 zu erstattenden Kosten werden auf 1 020,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 27. Juli 2005 festgesetzt.
II
Gebührenstufe bis zu 1 000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die sieben Antragsteller sind Wohnungseigentümer der im Beschlusseingang bezeichneten Wohnanlage.
Sie haben im Jahr 2003 die Antragsgegnerin, eine weitere Wohnungseigentümerin, im Verfahren nach §
43 Abs. 1 Nr. 1 WEG anwaltlich vertreten auf die Zahlung rückständiger Hausgelder in Anspruch
genommen. Durch die erste Instanz abschließenden Beschluss vom 18. Februar 2004, im Kostenpunkt
berichtigt durch weiteren Beschluss vom 4. Mai 2004, hat das Amtsgericht gemäß § 47 WEG entschieden,
dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen und 85 v.H. der außergerichtlichen
Kosten der Antragsteller im ersten Rechtszug zu erstatten hat. Diese Kostenentscheidung ist nach
Durchlaufen des Rechtsmittelzuges am 27. Juli 2005 rechtskräftig und damit nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WEG
wirksam geworden.
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens haben die Antragsteller für die erste Instanz u.a. die
Festsetzung einer 18/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO beantragt; dem hat die
Rechtspflegerin des Amtsgerichts bei der Kostenausgleichung entsprochen. Auf die u.a. hiergegen
gerichtete sofortige Erstbeschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht den
Kostenfestsetzungsbeschluss – soweit für das Verfahren jetzt noch von Interesse- dahin abgeändert, dass
die Mehrvertretungsgebühr abgesetzt worden ist. Den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller stehe
eine solche Gebühr unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Durchsetzung von
Wohngeldforderungen nicht zu, weil danach Auftraggeber der Rechtsanwälte allein der teilrechtsfähige
Verband gewesen sei und nicht die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft persönlich. Mit
ihrer – vom Landgericht zugelassenen – weiteren Beschwerde verlangen die Antragsteller weiterhin den
Mehrvertretungszuschlag gemäß § 6 BRAGO.
II.
1. Das Rechtsmittel ist – nachdem es das Landgericht entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO
zugelassen hat – als sofortige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht (§§ 29 Abs. 2 FGG i.V.m. 13
a Abs. 3 FGG, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO) statthaft (vgl. insoweit BGH NJW 2004, 3412 = AGS 2005, 9;
BayObLGZ 2002, 274 = Rpfleger 2003, 43; Senat, OLGR Zweibrücken 2005, 697 = MDR 2005, 1378),
wahrt die gesetzliche Form und Frist und ist auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die weitere Beschwerde ist in der Sache begründet.
Bei der Kostenausgleichung ist zugunsten der Antragsteller – über die unbeanstandet festgesetzten
weiteren Kosten hinaus – auch die von diesen zur Erstattung angemeldete 18/10 Mehrvertretungsgebühr
ihrer anwaltlichen Vertreter nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO mit einzubeziehen, da die
Verfahrensbevollmächtigten eine solche Gebühr verdient haben und diese auch erstattungsfähig ist.
a) Die erhöhte Gebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (zeitlich anwendbar gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1
RVG) ist entstanden, da die Verfahrensbevollmächtigten im Jahr 2003 den Auftrag zur rechtlichen
Vertretung von den sieben Wohnungseigentümern erhalten haben, die in der Antragsschrift vom 18.
August 2003 namentlich als Antragsteller aufgeführt worden sind.
Ihre Mandatierung ist damit gerade nicht seitens des – nach der damals ganz herrschenden Meinung in
Rechtsprechung und Literatur (vgl. insoweit z. B. Senat, ZMR 2005, 985 m.w.N.) nicht als (teil-)rechtsfähig
anerkannten – Verbandes der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt, sondern durch eine Mehrzahl
von natürlichen Personen als Auftraggebern.
Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Erhöhung der Prozessgebühr (§§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1
Nr. 2 BRAGO) nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO sind erfüllt, weil die anwaltliche Tätigkeit denselben
Gegenstand im gebührenrechtlichen Sinn betraf, nämlich die Durchsetzung des einheitlichen und
gemeinschaftsbezogenen Anspruchs auf rückständige Hausgelder.
b) Die bei den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller sonach bereits im Jahr 2003 angefallene
Erhöhungsgebühr ist von der Antragsgegnerin als Teil der nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG zur
zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten zu erstatten.
Zwar ist die Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem Beschluss des für das
Wohnungseigentumsrecht zuständigen 5. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 ( – V ZB
32/05 -, NJW 2005, 2061) rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums –
etwa bei Einziehung rückständiger Wohngelder – am Rechtsverkehr teilnimmt. Rückschauend betrachtet
hätte deshalb im vorliegenden Fall die Wohnungseigentümergemeinschaft die
Verfahrensbevollmächtigten selbst beauftragen können. Indes ging zum Zeitpunkt der Mandatierung der
Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsteller für das Betreiben des gerichtlichen Verfahrens nach §
43 WEG die einhellige Meinung in der gerichtlichen Praxis noch dahin, dass die
Wohnungseigentümergemeinschaft weder rechts- noch parteifähig sei; deshalb waren die
Wohnungseigentümer bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gezwungen,
Wohngeldansprüche entweder gemeinschaftlich oder durch einen Verfahrensstandschafter gerichtlich
geltend zu machen.
Mit Blick darauf kann es in dem vorliegenden „Altfall“ den Antragstellern aus Gründen des
Vertrauensschutzes in erstattungsrechtlicher Hinsicht nicht zum Nachteil gereichen, dass sie persönlich
ihren Verfahrensbevollmächtigten den Auftrag zur rechtlichen Vertretung erteilt haben und im Jahr 2003
nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als Auftraggeberin aufgetreten ist. Die dadurch
entstandenen Mehrkosten sind deshalb als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig
anzuerkennen (ebenso: OLG Köln Beschluss vom 15. August 2005 – 17 W 161/05 -, NJW 2006, 706 =
NZM 2006, 184; Briesemeister ZWE 2006, 15, 20 unter III. 2. e; vgl. weiter auch Gerold/Schmidt/von
Eicken/Madert/Müller-Rabe RVG 17. Aufl., VV 1008 Rdnrn. 122, 124, 298).
Diese Betrachtungsweise steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlags nach der Änderung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der Außengesellschaft des bürgerlichen Rechts (BGH
NJW 2002, 2958; BGH JurBüro 2004, 145 f; BGH NZM 2005, 941 f).
Der Erstattungsfähigkeit der Mehrvertretungsgebühr steht schließlich auch nicht entgegen, dass die
Antragsteller seinerzeit die Möglichkeit gehabt hätten, den Zahlungsanspruch im gerichtlichen Verfahren
durch den Verwalter oder einen der Wohnungseigentümer als Verfahrensstandschafter geltend machen
zu lassen. Denn eine rechtliche Verpflichtung dazu gegenüber der säumigen Hausgeldschuldnerin
bestand für sie nicht (vgl. insoweit mit näherer Begründung Senat, Beschluss vom 8. Juni 2005 – 3 W
112/05 – veröffentlicht u. a. in OLGR Zweibrücken 2005, 697 und ZMR 2005, 985).
3. Einer Entscheidung über gerichtliche Kosten und Auslagen bedarf es nicht. Es besteht auch kein Anlass
für eine Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten
selbst zu tragen haben; wegen des verbleibenden Teilerfolgs der Antragsgegnerin im zweiten Rechtszug
hinsichtlich des Beginns der Verzinsung der zur Erstattung festgesetzten Kosten findet § 13 a Abs. 1 Satz
2 FGG für das Erstbeschwerdeverfahren keine Anwendung ( Bumiller/Winkler FGG 8. Aufl. § 13 a Rdnr.
23). Den Geschäftswert hat der Senat nach § 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO bestimmt.
Dury Petry Stutz