Urteil des OLG Zweibrücken vom 24.04.2007

OLG Zweibrücken: öffentliche urkunde, internationales privatrecht, anerkennung des urteils, rechtshängigkeit, zgb, einbürgerung, herausgabe, abgabe, statutenwechsel, verzicht

OLG
Zweibrücken
24.04.2007
5 UF 74/05
Aktenzeichen:
5 UF 74/05
4 F 1084/99
Amtsgericht Kaiserslautern
Verkündet am: 24.4.2007
Schöneberger, Amtsinspektor als
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
IM NAMEN DES VOLKES
U r t e i l
In der Familiensache
N… J . . .
Antragstellerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt …, …,
gegen
G… … S . . .
Antragsgegner und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt .., …,
wegen Ehescheidung und Folgesachen (hier: Morgengabe nach iranischem Recht),
hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als
Familiensenat
durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Hoffmann sowie die
Richter am Oberlandesgericht Geisert und Kratz
auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2007
für Recht erkannt:
I.
vom 16. März 2005 in seiner Ziffer II geändert:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin 1000 Goldstücke Bahar Azadi herauszugeben.
II.
angefochtenen Urteil.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
III
IV
Gründe:
I.
Die am 26. August 1994 im Iran geschlossene (zweite) Ehe der Parteien ist im vorliegenden
Scheidungsverbundverfahren durch Ziffer I des insoweit nicht angegriffenen Urteils erster Instanz seit
Ende Juli 2005 rechtskräftig geschieden.
Zum Zeitpunkt der Eheschließung waren beide Parteien iranische Staatsangehörige. Im Laufe des
Scheidungsverfahrens haben sie beide nacheinander die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt.
In der Heiratsurkunde vom 26. August 1994 des iranischen Heiratsnotariats Shahre-Ray Nr. 8… wurden
als Brautgeld der Antragstellerin unter anderem 1000 Goldstücke »Bahar Azadi« vereinbart.
Die Antragstellerin unterzeichnete am 16. September 2002 eine privatschriftliche Erklärung in persischer
Sprache, nach der die als Morgengabe festgesetzten 1000 Goldmünzen dem Antragsgegner »verschenkt
worden« seien und er von jeglicher Zahlungsverpflichtung befreit sei.
Die Antragstellerin hat geltend gemacht, sie sei im Zusammenhang mit der Regelung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts für das gemeinsame Kind A… Ar…, geboren am … 1996, von dem
Antragsgegner zur Abgabe der Verzichtserklärung genötigt worden.
Das Familiengericht hat die zunächst gesondert erhobene Klage auf Herausgabe der Goldmünzen durch
Beschluss vom 1. Oktober 2003 mit dem Scheidungsverfahren verbunden.
Mit Verbundurteil vom 16. März 2005 wurde die Ehe der Parteien auf den Antrag der Antragstellerin unter
Anwendung deutschen Sachrechts geschieden und u. a. der Antrag auf Herausgabe von 1000
Grundstücken »Bahar Azadi« abgewiesen. Dem Antragsgegner sei die Verpflichtung aus dem notariellen
Heiratsvertrag von der Antragstellerin mit der Erklärung vom 16. September 2002 erlassen worden.
Die Antragstellerin verfolgt mit der Berufung ihren Antrag auf Herausgabe der Goldmünzen weiter.
Zur Begründung trägt sie vor:
Entgegen der Auffassung des Familiengerichts sei auf den Erlassvertrag iranisches Recht, nicht
deutsches Recht anzuwenden. Der Erlassvertrag sei danach unwirksam.
Zur Aufhebung der Vereinbarung über die Morgengabe sei eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Die Antragstellerin habe bereits durch einen Brief vom 14. Oktober 2003 dem iranischen Gericht mitgeteilt,
dass ihre privatschriftliche Erklärung vom 16. September 2002 unter Drohung geschrieben worden sei.
Der Vertrag sei deshalb nach dem iranischen Zivilgesetzbuch unwirksam. Außerdem habe sie einen
schenkweisen Verzicht nach § 803 des iranischen Zivilgesetzbuches widerrufen können. Dies sei mit dem
Schreiben vom 14. Oktober 2003 erfolgt.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils vom 16. März 2005, Ziffer II, den Antragsgegner zu verurteilen, an die
Antragstellerin 1000 Grundstücke »Bahar Azadi« herauszugeben.
Der Antragsgegner beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht geltend, das Verfahren sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit und Entscheidung durch
iranische Gerichte in Teheran unzulässig.
Das Familiengericht habe auf den Erlassvertrags zu Recht nach Art. 28 EGBGB deutsches Recht
angewandt. Auch bei Anwendung iranischen Rechts sei eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich.
Danach sei auch ein grundloser Schenkungswiderruf nicht möglich.
Der Senat hat gemäß seinem Beschluss vom 20. Januar 2006 ein Rechtsgutachten beim Max-Planck-
Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg eingeholt. Auf das schriftliche
Gutachten von Dr. N… Y… vom 28. September 2006 (Blatt 424 bis 437 der Akten) wird Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Antragstellerin ist begründet.
Die Antragstellerin kann die in der Heiratsurkunde vereinbarte Morgengabe von 1000 Goldmünzen Bahar
Azadi beanspruchen und im vorliegenden Verfahren mit Erfolg geltend machen.
1.
international für den Rechtsstreit zuständig (vgl. BGH FamRZ 1996,601; FamRZ 2004,1152 für die
Ehesache). Darauf ist ohne Einfluss, dass die vom Familiengericht vorgenommene Verbindung der Klage
auf die Morgengabe mit der Ehesache verfahrensfehlerhaft war; das auf Zahlung der Morgengabe
gerichtete Verfahren stellt keine Folgesache i. S. von § 623 ZPO dar und kann somit nicht in zulässiger
Weise in den Scheidungsverbund einbezogen werden (vgl. BGH FamRZ 2004,1152,1958; OLG Hamm
FamRZ 2004,511).
2.
die Antragstellerin vor iranischen Gerichten und die zwischenzeitlich dort ergangenen Entscheidungen
begründen kein Verfahrenshindernis.
Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kann die Streitsache während der Dauer der Rechtshängigkeit anderweitig
nicht anhängig gemacht werden. Dabei ist auch die Rechtshängigkeit der Streitsache vor einem
ausländischen Gericht zu berücksichtigen (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 261 Rdnr. 3 und Zöller/Geimer,
a. a. O.,IZPR, Rdnr. 96).
Vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Verfahrens am 25. Mai 2000 durch Zustellung der Klageschrift vom
28. September 1999 (Blatt 70 des ursprünglichen Verfahren 4 F 1085/99 Amtsgericht Kaiserslautern)
bestand keine anderweitige Rechtshängigkeit zum Herausgabeanspruch der Antragstellerin bei einem
Gericht in Iran. In erster Instanz hat sich der Antragsgegner lediglich auf ein von ihm eingeleitetes
Scheidungsverfahren beim Familiengericht Teheran berufen. Nach den vorgelegten Unterlagen ist die
Klageschrift am 17. Juli 2000, mithin nach der hier eingetretenen Rechtshängigkeit, eingereicht worden.
Die im Laufe des Berufungsverfahrens vom Antragsgegner vorgelegten Übersetzungen zu
Bescheinigungen der Justizbehörden Teheran geben zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung.
Danach sind ab dem Jahr 2004 mehrfach Urteile des Familiengerichts und des Revisionsgerichts auch
betreffend das Verlangen auf die Morgengabe ergangen. Eine vor dem 25. Mai 2000 eingetretene
Rechtshängigkeit der dortigen Verfahren lässt sich hieraus nicht ableiten. Eine vollstreckbare Ausfertigung
der notariellen Urkunde, aus der sich die streitige Verpflichtung ergibt, wurde dem Antragsgegner nach
eigenem Vortrag (Bescheinigung des Haupt-Katasteramtes der Stadt Ma…, Blatt 173 der Akten) erstmals
am 20. Juli 2003 zugestellt. Für seine Inanspruchnahme im Iran vor diesem Zeitpunkt sind Anhaltspunkte
nicht gegeben. Erst später eingeleitete Gerichtsverfahren im Iran machen das vorliegende Verfahren nicht
unzulässig.
Im Hinblick auf die nach Behauptung des Antragsgegners zwischenzeitlich ergangenen rechtskräftigen
Entscheidungen des Teheraner Revisionsgerichts (Urteils Nr. 1082 vom 22. Oktober 2005, Blatt 359 d.
Akten; Urt. Nr. 1892 vom 5. März 2006, Blatt 386 der Akten) ist eine Aussetzung des Verfahrens nicht
erforderlich; die gesonderte Entscheidungszuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Urteile betrifft
nach Art. 7 § 1 FamRÄndG nur Ehesachen.
Die vorgenannten Entscheidungen führen nicht zu einem Prozesshindernis im vorliegenden Verfahren
(vgl. zu dieser möglichen Folge allgemein Zöller/Greger a. a. O. § 261 Rdnr. 11 am Ende), weil ihnen nach
§ 328 Nr. 5 ZPO die Anerkennungsfähigkeit fehlt. Danach ist die Anerkennung des Urteils eines
ausländischen Gerichts ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Die Gegenseitigkeit
wird für Entscheidungen iranischer Gerichte ganz überwiegend nicht als gegeben angesehen (vgl.
Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Teil 2, E. 1, Rdnr. 173; Zöller/Geimer, a. a. O.
Anh. IV zu »Iran«; Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Familienrecht, Länderteil Iran, Stand
1.10.2003, S. 28). Soweit dem entgegen vertreten wird, es sei bereits zur Anerkennung ausländischer
Urteile im Iran gekommen (Bericht des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales
Privatrecht über die Tagung vom 4. und 5. Juli 2003 zu Anwendung iranischen Familien- und Eherechts
durch deutsche Gerichte, veröffentlicht in http://www.mpipriv-hh.mpg.de) führt dies zu keiner davon
abweichenden Beurteilung; insbesondere eine Bezugnahme auf eine Anerkennung von Urteilen
deutscher Gerichte fehlt dort.
3.
bestehen blieb, unter Anwendung iranischen Rechts zu beurteilen.
Nach Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich
Persien vom 17. Februar 1929 (RGBl 1930 II, S. 1006), der weiterhin anwendbar ist und dem deutschen
Kollisionsrecht nach Art. 3 Abs. 2 EGBGB vorgeht (BGH FamRZ 2004, 1952, 1953), bleiben die
Angehörigen jedes der vertragsschließenden Staaten im Gebiet des anderen Staates in Bezug auf das
Familienrecht den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze unterworfen.
An die Einbürgerung beider Parteien schließt sich zwar betreffend die allgemeinen Ehewirkungen nach
Art. 14 EGBGB ein Statutenwechsel an (Staudinger/Mankowski, BGB, September 2003 Art. 14 EGBGB
Rdnr. 103). Entscheidend dafür ist der Zeitpunkt der letzten Einbürgerung (Staudinger/Mankowski a. a. O.
Rdnr. 110). Die Einbürgerung des Antragsgegners wurde am 16. Januar 2002, die der Antragstellerin am
15. Januar 2003 wirksam (Blatt 118,309 der Akten). Da für abgeschlossene Tatbestände ein
Statutenwechsel nicht mehr wirksam wird (Staudinger/Mankowski a. a. O. Rdnr. 109), bleibt für die
Beurteilung der Erklärung vom 16. September 2002 iranisches Sachrecht anwendbar. Die Vereinbarung
einer Morgengabe ist nach zutreffender Auffassung den allgemeinen Ehewirkungen (so Münchener
Kommentar/Henrich, BGB 4. Aufl., Art. 14 EGBGB Rdnr. 6; Rahm/Künkel, Hdb. des
Familiengerichtsverfahrens Kapitel VIII Rdnr. 198; OLG Nürnberg FamRZ 2001,1613 zum türkischen
Recht) zuzurechnen und nicht güterrechtlich oder unterhaltsrechtlich zu qualifizieren (vgl. dazu auch
Staudinger/Mankowski a. a. O. Art. 13 EGBGB Rdnrn. 383 folgende). Bei einer güterrechtlichen
Einordnung oder Zuordnung zum Scheidungsstatut wäre nach dem deutschen internationalen Privatrecht
ein Statutenwechsel vorliegend durch die Einbürgerung nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
ohnehin ausgeschlossen (vgl. Art. 15 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 EGBGB; gegen Unwandelbarkeit des
Scheidungsstatuts in Einbürgerungsfällen aber Münchener Kommentar/Winkler von Mohrenfels, 3. Aufl.
Art. 17 EGBGB Rdnr. 34; für Zuordnung der Morgengabe zu Art. 18 Abs. 4 EGBGB i. V. m. Art. 17 EGBGB
etwa OLG Celle FamRZ 1998,374 und OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 623; zur Streitfrage vgl. außerdem
Palandt/Heldrich, BGB 66. Aufl., Art. 17 EGBGB Rdnr. 17 und OLG Hamburg FamRZ 2004,459).
Auch eine zu beachtende Rückverweisung des Internationalen Privatrechts des Iran führt zu keinem
anderen Ergebnis. Iranisches Heimatrecht ist auch bei ausländischem Wohnsitz anzuwenden
(Bergmann/Ferid, Länderteil Iran, III, 3. c). Die Einbürgerungen beider Parteien waren nach ihren Angaben
im Senatstermin nicht mit einer Aufgabe der iranischen Staatsangehörigkeit verbunden.
Die Anknüpfung des anwendbaren Rechts nach Art. 28 EGBGB, wie vom Familiengericht angenommen,
überzeugt nicht, weil für die Aufhebung einer vertraglich begründeten Verpflichtung gem. Art. 32 Abs. 1 Nr.
4 EGBGB auf das Recht abzustellen ist, das auf den Vertrag selbst anwendbar ist. Die Vereinbarung über
die Morgengabe in dem notariellen Heiratsvertrag weist nach Art. 28 Abs. 1 EGBGB ohne weiteres auf
iranisches Recht (Vertragsschluss im Iran von iranischen Staatsangehörigen); im Übrigen kann die
Vereinbarung nicht losgelöst von dem Heiratsvertrag beurteilt werden.
4.
Azadi durch den notariellen Ehevertrag vom 26. August 1994 ist zwischen den Parteien nicht umstritten
und rechtlich unzweifelhaft. Die Forderung ist auf Verlangen der Antragstellerin jederzeit fällig zu stellen
und spätestens bei Scheidung der Ehe zu leisten (vgl. etwa Yassari, Familienrechtzeitung 2002, 1088,1
1093). Nach § 1082 iranisches ZGB wird mit der Eheschließung die Frau bereits Eigentümerin der
vereinbarten Morgengabe.
5.
Verpflichtung des Antragsgegners nicht berührt; die Erklärung ist ohne rechtliche Wirkung.
Nach Eintragung der Verpflichtung aus der Heiratsurkunde in das amtliche Eheschließungsregister kann
sich die Antragstellerin für ihren Anspruch auf eine öffentliche Urkunde i. S. v. Art. 1287 iranisches ZGB
berufen. Der im Gegensatz dazu stehenden privatschriftlichen Erklärung über den Verzicht der
Antragstellerin auf die vereinbarte Brautgabe von 1000 Goldstücken kommt nach Art. 1291 iranisches ZGB
nur dann Rechtswirkungen gegen die öffentliche Urkunde zu, wenn der Aussteller die Echtheit der
Urkunde einräumt und der Inhalt der Urkunde dem freien Willen des Ausstellers entspricht (Bericht über
die Beratungen des Plenums des iranischen Obersten Gerichts Nr. 2 vom 11. Mai 1999 zum Urteil des
OGH vom 5. November 1998, abgedr. in: Beratungen und Urteile des Plenums des OGH Jahrgang
1378/1999,75 bis 90).
Die Antragstellerin hat zwar eingeräumt, die Erklärung vom 16. September 2002 geschrieben und
unterschrieben zu haben. Der Antragsgegner vermochte es indes nicht, ausreichenden Beweis dafür zu
erbringen, dass sie von der Antragstellerin freiwillig abgegeben wurde. Nach dem Ergebnis der Anhörung
der Parteien im Senatstermin vom 27. März 2007 ist es zumindest nicht ausgeschlossen, dass der
Antragsgegner, unter dessen elterlicher Gewalt (Art. 1180 iranisches ZGB) der gemeinsame Sohn A…
Ar…, geboren am … 1996, stand, die Antragstellerin zur Abgabe dieser Erklärung veranlasste, indem er in
Aussicht stellte, den damals seit einigen Monaten bei dieser lebenden Sohn wieder zu sich zurückzuholen
und seine Erklärungen für die angebahnte Einigung im anhängigen Sorgerechtsverfahren (4 F 70/99
Amtsgericht Kaiserslautern) fallen zu lassen. Die Angaben der Antragstellerin hierzu sind in sich
nachvollziehbar und widerspruchsfrei und lassen sich durchaus mit dem Verfahrensgang im
Sorgerechtsverfahren vereinbaren. Eine privatschriftliche Einigung der Parteien über die Ausübung des
Sorgerechts und den Aufenthalt des Kindes bei der Antragstellerin datiert vom 24. September 2003 (Blatt
118 des vorgenannten Verfahrens). Nach dem vom Antragsgegner der Anfang eines Beweises für die
freiwillige Abgabe der Erklärung vom 16. September 2002 nicht erbracht werden konnte, war kein Raum
für eine Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO).
6.
Anspruch auf die Morgengabe durch Zahlung von 58.000 € an die Antragstellerin erfüllt zu haben. Er hat
damit keinen Erfolg.
Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Antragsgegner seine Verteidigung lediglich darauf gestützt,
über den Anspruch auf die Morgengabe sei bereits durch iranische Gerichte rechtskräftig entschieden und
der Antrag der Antragsgegnerin abgewiesen worden. In diesem Zusammenhang hat er auf eine
Bestätigung des Notariats Teheran Bezug genommen, wonach er die Morgengabe geleistet habe und der
Antragstellerin nichts mehr schuldig sei. Auf den Einwand der Antragstellerin, eine in den beim
Familiengericht Teheran geführten Verfahren vorgelegte Quittung über 58.000 € sei gefälscht, ist der
Antragsgegner nicht entgegengetreten. Unabhängig davon, dass der Vortrag über - in den Jahren 2000
bis 2002 - angeblich geleistete Teilzahlungen nicht substantiiert ist und unter Beweis gestellt wurde und
für die Geltendmachung des Erfüllungseinwandes erstmals in der Berufungsinstanz keine die darin
liegende prozessuale Nachlässigkeit ausräumende Gründe (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) vorgetragen wurden,
lässt sich die Behauptung des Antragsgegners nicht vereinbaren mit der - unstreitig von ihm erbetenen -
Erklärung über den Verzicht auf die Morgengabe. Der damit verfolgte Zweck, einer möglichen Verhaftung
im Iran wegen des Anspruchs auf die Morgengabe zu entgehen, wäre auch mit einer Quittung der
Antragstellerin zu erreichen gewesen.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 93a, 97 Abs. 1 ZPO (Kostenentscheidung), 708 Nr. 10,713
ZPO (vorläufig Vollstreckbarkeit) und § 543 Abs. 2 ZPO (Nichtzulassung der Revision).
Hoffmann Geisert Kratz
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird - entsprechend der Streitwertfestsetzung für die erste
Instanz, die von beiden Parteien nicht beanstandet wurde - auf
60.000 €
festgesetzt, § 48 Abs. 1 GKG.
Hoffmann Geisert Kratz