Urteil des OLG Zweibrücken vom 27.08.2007

OLG Zweibrücken: wiedereinsetzung in den vorigen stand, entschuldigung, beleidigung, quelle, ausnahme, begriff, bewährung, strafverfahren, vollstreckung, datum

OLG
Zweibrücken
27.08.2007
1 Ws 337/07
Aktenzeichen:
1 Ws 337/07
7295 Js 7481/06
StA Landau in der Pfalz
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Strafverfahren gegen
K…….. K…..
H…….
wegen Beleidigung
hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch die Richter am Oberlandesgericht Friemel und Burger sowie den Richter am Amtsgericht Schubert
am 27. August 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 9. Juli 2007
wird als unbegründet kostenfällig verworfen.
G r ü n d e :
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 19. Dezember 2006 wegen
Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Dem
Berufungshauptverhandlungstermin vom 5. Juni 2007, zu dem der Angeklagte ordnungsgemäß geladen
wurde, ist er fern geblieben. Durch Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom selben Tage wurde
die Berufung des Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1 StPO kostenfällig verworfen. Dagegen hat der
Angeklagte über seinen Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Antrag wurde
durch Beschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 9. Juli 2007 kostenfällig als unbegründet
verworfen. Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit seiner für den Angeklagten eingelegten sofortigen
Beschwerde, die damit begründet wird, dass der Angeklagte aufgrund seines Alters den Termin
verwechselt habe.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht ist das Landgericht in seiner Entscheidung
davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Termin zur Berufungshauptverhandlung schuldhaft
versäumt hat. Zwar bedarf der Begriff der „genügenden Entschuldigung“ einer weiten Auslegung, da § 329
Abs. 1 StPO eine Ausnahme von der Regel enthält, dass ohne den Angeklagten nicht verhandelt werden
darf (vgl. Ruß in KK StPO 5. Aufl. § 329 Rdnr. 10 m.w.N.). Eine genügende Entschuldigung liegt daher vor,
wenn dem Angeklagten nach den konkreten Umständen des Einzelfalles wegen seines Ausbleibens
billigerweise kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. Ruß a.a.O.). Vorliegend hat der Angeklagte sein
Ausbleiben verschuldet. Dass der 74-jährige Angeklagte den Termin zur Berufungshauptverhandlung
angeblich wegen altersentsprechenden Nachlassens seiner Gedächtnisleistung vergessen hat,
entschuldigt sein Fernbleiben nicht. Denn er hätte sich den Termin notieren oder anderweitig dafür Sorge
tragen müssen, den Termin nicht zu vergessen oder zu "verwechseln".
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 473 Abs. 1 StPO.
Friemel Burger Schubert