Urteil des OLG Zweibrücken vom 07.05.2007

OLG Zweibrücken: vorläufiger rechtsschutz, vollstreckung, hauptsache, quelle, rechtskraft, bruchteil, rechtssicherheit, 1919, berufungskläger, erlass

OLG
Zweibrücken
07.05.2007
5 WF 88/07
Aktenzeichen:
5 WF 88/07
F 473/06
Amtsgericht Kusel
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In der Familiensache
J… K…
Beklagter, Berufungskläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …, …,
gegen
Y… K…
Klägerin, Berufungsbeklagte, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …, …,
wegen Trennungsunterhalts,
hier: einstweilige Anordnung (Außerkrafttreten, einstweilige Einstellung der Vollstreckung),
hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat
durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Hoffmann sowie die Richter am Oberlandesgericht
Geisert und Kratz
auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 27. April 2007, eingegangen am selben Tag,
gegen den ihm am 26. April 2007 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Kusel vom
23. April 2007
ohne mündliche Verhandlung am 07. Mai 2007
beschlossen:
I. 1.
Kusel vom 23. April 2007 betreffend die Nichtfeststellung des Außerkrafttretens der einstweiligen
Anordnung gemäß Beschluss vom 28. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
2.
3.
II.
einstweiligen Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kusel vom 28. Februar 2007
wird abgelehnt.
G r ü n d e:
I.
Außerkrafttretens der einstweiligen Anordnung gemäß Beschluss vom 28. Februar 2007 ist nach § 620f
Abs. 1 Satz 2 ZPO statthaft und begegnet verfahrensrechtlich keinen Bedenken.
In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg.
Soweit der Beklagte geltend macht, dass für den Erlass der einstweiligen Anordnung schon kein
Regelungsbedürfnis bestanden habe, ist er damit in vorliegendem Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen. Im Verfahren nach § 620f ZPO ist allein über das Außerkrafttreten der einstweiligen
Anordnung zu befinden, nicht aber etwa über deren Rechtmäßigkeit. Eine einstweilige Anordnung
betreffend die Unterhaltspflicht bei Getrenntleben der Ehegatten ist nach § 620c Satz 2 ZPO nicht
anfechtbar, mithin einer sachlichen Überprüfung im Beschwerdeverfahren entzogen.
Die einstweilige Anordnung des Familiengerichts gemäß Beschluss vom 28. Februar 2007 ist nicht außer
Kraft getreten. Zwar hat das Familiengericht mit vorläufig vollstreckbarem Urteil vom selben Tag in der
Hauptsache über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt entschieden. Nach § 620f
Satz 1 ZPO tritt indes eine einstweilige Anordnung durch ein Unterhaltsurteil erst außer Kraft, wenn dieses
– wie vorliegend noch nicht – rechtskräftig wird. Der Bundesgerichtsgerichtshof hat dies mit Urteil vom 27.
Oktober 1999 (FamRZ 2000, 751) ausdrücklich festgestellt und damit die zuvor in Rechtsprechung und
Literatur heftig umstrittene Frage einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt. Die obergerichtliche
Rechtsprechung sowie die Literatur sind dem fast einhellig gefolgt (s. nur: OLG Brandenburg, FamRZ
2005, 1919; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1045; OLG Köln, FamRZ 2003, 320; Zöller/Philippi, ZPO, 26.
Aufl., § 620f Rdnr. 21; Musielak/Borth, ZPO, 5. Aufl., § 620f Rdnr. 12; Eschenbruch/Klinkhammer, Der
Unterhaltsprozess, 4. Aufl., Rdnr. 5237; Gießler/Soyka, Vorläufiger Rechtsschutz in Ehe-, Familien- und
Kindschaftssachen, 4. Aufl., Rdnr. 216; Dose, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 2. Aufl., Rdnr.
78 jeweils m.w.N.). Soweit bei positiven Leistungsurteilen vereinzelt vertreten wird, dass nur dann auf
dessen Rechtskraft abzustellen sei, wenn das stattgebende Urteil nicht uneingeschränkt vollstreckbar ist,
führt dies vorliegend zu keinem abweichendem Ergebnis, da in dem Urteil des Familiengerichts Kusel
vom 28. Februar 2007 dem Beklagten die Möglichkeit eingeräumt ist, die Vollstreckung abzuwenden.
Der Senat schließt sich dieser nunmehr fast einhellig vertretenen Rechtsauffassung angesichts ihrer
überzeugenden Begründung und aus Gründen der Rechtssicherheit und Einhelligkeit der
Rechtsprechung an und folgt nicht der vereinzelt gebliebenen Entscheidung des 2. Zivilsenats des
Pfälzischen Oberlandesgerichts vom 29. September 2000 (FamRZ 2001, 359).
Die Kostenentscheidung betreffend das Verfahren der sofortigen Beschwerde beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat unter Berücksichtigung von § 42 Abs. 1 und 5
GKG nach § 3 ZPO festgesetzt (12/06 = Rückstand; danach tituliert für 1 Monat Rückstand + 12 Monate
laufender Unterhalt insgesamt 9.983,00 EUR; wegen Vorläufigkeit der eAO Bruchteil ½).
II.
des Amtsgerichts – Familiengericht – Kusel vom 28. Februar 2007 ist analog § 769 ZPO zulässig (vgl. OLG
Köln, FamRZ 2003, 320; Zöller/Philippi, a.a.O., § 620f Rdnr. 22; Musielak/Borth, a.a.O., § 620f Rdnr. 12).
In der Sache ist der Antrag unbegründet. Eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus einer
einstweiligen Anordnung ist nur dann zu erwägen, wenn dem Unterhaltsgläubiger gemäß dem noch nicht
rechtskräftigen Urteil in der Hauptsache kein oder weniger Unterhalt zusteht, als in der einstweiligen
Anordnung tituliert worden ist (vgl. OLG Köln, FamRZ 2003, 320; Zöller/Philippi, a.a.O., § 620f Rdnr. 22;
Musielak/Borth, a.a.O., § 620f Rdnr. 12). Eben dies aber ist vorliegend nicht der Fall.
Hoffmann Geisert Kratz