Urteil des OLG Zweibrücken vom 24.09.2009

OLG Zweibrücken: wahlverteidiger, zahl, beschränkung, freibeweis, quelle, auflage, strafverfahren, datum, beihilfe, betrug

OLG
Zweibrücken
24.09.2009
1 Ws 227/09
Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger
1 Ws 227/09
1 Ws GStA 187/09
5470 Js 5788/03
StA Frankenthal (Pfalz)
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Strafverfahren gegen
M...R......
D.......
wegen Beihilfe zum Betrug
hier: Beschwerde von
Rechtsanwalt Prof. Dr. W.......
des Landgerichts Frankenthal vom 17. August 2009, in welchem er als Verteidiger des Angeklagten
gemäß §§ 137 Abs. 1, 146a StPO zurückgewiesen wurde
hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Müller-Rospert und die Richter am
Oberlandesgericht Burger und Christoffel
am 24. September 2009
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Rechtsanwaltes Prof. Dr. W....... wird der Beschluss der 2. (Großen) Strafkammer
des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 17. August 2009 aufgehoben.
Die Landeskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer darin
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Entgegen der Auffassung der Strafkammer sind die Voraussetzungen für eine Zurückweisung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. W....... als Verteidiger nach den §§ 137 Abs. 1 Satz 2, 146a StPO nicht gegeben, da
neben dem Beschwerdeführer nur noch Rechtsanwalt W....... als Wahlverteidiger für den Angeklagten tätig
ist.
Als Verteidiger zurückzuweisen ist im Fall des § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO derjenige, der zum Verteidiger
gewählt wird, obwohl bereits drei Wahlverteidiger tätig sind. Die Beschränkung der Zahl der
Wahlverteidiger soll verhindern, dass das Verfahren durch die Mitwirkung einer Vielzahl von Verteidigern
verschleppt oder vereitelt wird. Bei der Berechnung zählt ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt mit,
wenn er neben dem hauptbevollmächtigten Verteidiger und nicht nur an dessen Stelle tätig wird (vgl.
Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 137 Rdnrn. 4, 5).
Vor einer Zurückweisung sind die Verteidigungsverhältnisse ggfs. im Freibeweis aufzuklären; jedenfalls ist
den Beteiligten Gelegenheit zu geben, die Verteidigungsverhältnisse so zu gestalten, dass eine
Zurückweisung entbehrlich ist (KK-Laufhütte, StPO, 6. Aufl., § 146a Rdnr. 4).
Eine solche Nachfrage, die unter den gegebenen Umständen angezeigt war, hätte ergeben, dass sowohl
Rechtsanwalt Dr. H......... als auch Rechtsanwalt H..., dieser bereits seit 27. Februar 2008, nicht mehr als
Wahlverteidiger des Angeklagten tätig sind.
Müller–Rospert Burger Christoffel