Urteil des OLG Zweibrücken vom 01.04.2004

OLG Zweibrücken: skonto, gefahr, prämie, berechtigung, rechtskraft, versicherung, gegenforderung, werklohn, firma, inhaber

Bürgerliches Recht
OLG
Zweibrücken
01.04.2004
4 U 145/03
Aktenzeichen:
4 U 145/03
3 O 119/02
Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Verkündet am: 1. April 2004
Schollmayer, Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin Geschäftsstelle
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
K... Sch...
-
Berufungskläger und Beklagter –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Justizrat Dr. St..., ..., ...,,
gegen
J... Sch... & S... GmbH und Co KG
Geschäftsführer Diplom-Ingenieur W... R... und U... G..., ..., ...,
-
Berufungsbeklagte und Klägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H..., ..., ...,
wegen Werklohns
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die
Richter am Oberlandesgericht Reichling und Friemel
auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 2004
für Recht erkannt
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 31 Juli 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten
des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um einen Restwerklohnanspruch der Klägerin.
Der Beklagte war von einer T... Sch... GmbH mit der Ausführung der Außenanlage und Entwässerung an
einem Objekt F... in G... beauftragt. Er beauftragte seinerseits die Klägerin als Subunternehmerin mit der
Durchführung der Pflasterarbeiten. Die Klägerin erteilte dem Beklagten am 7. Juni 2001 Schlussrechnung.
Mit ihrer Klage hat sie daraus zuletzt eine Restwerklohnforderung von 46.923,56 € nebst Zinsen geltend
gemacht. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Teilurteil vom 31. Juli 2003, auf das zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und
Streitstandes sowie wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat der Einzelrichter der
dritten Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) der Klage in Höhe von 5.544,38 € nebst Zinsen
stattgegeben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Klage sei jedenfalls in dieser Höhe begründet, weil
der Beklagte von der Restwerklohnforderung zu Unrecht Abzüge für Skonto in Höhe von 2 % und für eine
Bauleistungsversicherung in Höhe von 0,5 % vornehme. Im Übrigen hat der Erstrichter den Rechtsstreit im
Hinblick auf einen vor dem Landgericht Koblenz geführten Prozess ausgesetzt, in dem die Beklagte
ihrerseits die Firma T... Sch... GmbH auf restlichen Werklohn in Anspruch nimmt.
Gegen das Teilurteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, die sie jeweils innerhalb gesetzlicher Frist
eingelegt und begründet hat.
Die Beklagte beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht die Abzugsfähigkeit eines Skontos von 2 %
und eines Betrages von 0,5 % der Abrechnungssumme für eine Bauleistungsversicherung verneint. Der
Abzug des Skontos sei ohne jede zeitliche Einschränkung vereinbart gewesen. Der Abzug des Anteils für
die Bauleistungsversicherung sei nicht davon abhängig gewesen, dass die Beklagte überhaupt Prämien
für eine solche Versicherung zahle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2003 verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Teilurteil aufzuheben und die Klage auf Zahlung von 5.544,38 € nebst 5 %
über Basiszins seit 1. September 2001 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 10. November
2003. Im Übrigen macht sie noch geltend, es sei bereits zweifelhaft, ob der Vertrag überhaupt eine
wirksame Skontoabrede enthalte und ob überhaupt eine Regelung über die Abzugsfähigkeit einer Prämie
für eine Bauleistungsversicherung getroffen sei.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsrechtszug
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, §§ 511 Abs. 1 und 2 Nr.1, 519, 520 ZPO. In der Sache führt das Rechtsmittel zu
einem vorläufigen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensfehler. Es ist deshalb
aufzuheben. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht
zurückzuverweisen.
1.
Teilurteil entschieden werden. Die Voraussetzungen des § 301 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser
Vorschrift darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten
Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. Voraussetzung
dafür ist aber neben der Teilbarkeit des Streitgegenstandes, dass die Gefahr widerstreitender
Entscheidungen ausgeschlossen ist (vgl. etwa BGH NJW 1997, 454, 455; BGH NJW-RR 1992, 1339,
1340; BGH NJW 1987, 441, jew. m.w.N.). Diese Gefahr besteht schon dann, wenn im Rahmen der
Entscheidung über das Teilurteil eine Frage entschieden werden muss, die sich dem Gericht im weiteren
Verfahren über die anderen, im Teilurteil nicht gewürdigten Ansprüche noch einmal stellt (Senatsurteile
vom 18. Oktober 2001 – 4 U 138/00 und vom 27. Juni 2002 – 4 U 145/01 = OLGR 2003, 37 jew. m.w.N.).
Im hier zu entscheidenden Fall mag der Streitgegenstand teilbar sein. Durch den Erlass des Teilurteils
wird jedoch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen geschaffen.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin auf der Grundlage ihrer Schlussrechnung vom 7. Juni 2001 die Summe
aus einer Vielzahl von Einzelpositionen geltend. Der Erstrichter hat daraus einen unter Berücksichtigung
des Beklagtenvorbringens verbleibenden Mindestbetrag von insgesamt 468.441,45 DM ermittelt. Aus
diesem Betrag hat er Teile von 8.501,66 DM und 2.342,21 DM zugesprochen, weil die Beklagte zu
Unrecht Skonto in Höhe von 2 % aus 433.758,14 DM und anteilige Bauleistungsversicherung in Höhe von
0,5 % aus 493.096,26 DM in Abzug gebracht habe (vgl. dazu die Auszahlungsmitteilung der Beklagten
vom 6. August 2001, Bl. 34 d.A.).
Die Entscheidung über den abgetrennten Teil der Klageforderung hängt somit allein davon ab, ob die
Beklagte die Abzüge in der genannten Höhe zu Recht vorgenommen hat. Dieselbe Frage stellt sich aber
nach wie vor auch noch hinsichtlich des in erster Instanz verbliebenen Teils der Klageforderung. Für den
in erster Instanz verbliebenen Teil der Klageforderung äußert die vom Landgericht hinsichtlich der
Berechtigung der Abzüge vorgenommene rechtliche Wertung keine Bindung. Würde die Entscheidung
über den in der Berufungsinstanz streitgegenständlichen Teil der Klageforderung in Rechtskraft
erwachsen, stünde lediglich fest, dass die Klägerin in der zugesprochenen Höhe Werklohn verlangen
kann. Über die Berechtigung der Abzugspositionen wäre dadurch nichts gesagt. Insbesondere wäre
darüber keine der Rechtskraft fähige Entscheidung getroffen worden. Dies wäre nur unter den
Voraussetzungen des § 322 Abs. 2 ZPO möglich. Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung über das
Bestehen einer Gegenforderung der Rechtskraft nur dann fähig, wenn mit der Gegenforderung
aufgerechnet worden ist. Das ist hier aber nicht geschehen. Die von der Beklagten geltend gemachten
Abzugspositionen für Skonto und anteilige Bauleistungsversicherung sind bloße Rechnungsposten.
Darauf ist § 322 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar. Die Vorschrift ist eng auszulegen und lässt sich auch dann
nicht auf Abrechnungsverhältnisse übertragen, wenn im Rahmen dieser Abrechnung Ansprüche der
beklagten Partei sachlich beschieden werden (vgl. etwa BGH NJW 1992, 317, 318; BGH NJW-RR 1993,
386, 388; BGH NJW-RR 1997, 1157; BGH NJW 2002, 900, jew. m.w.N.).
Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Senat
über die Berufung gegen das Teilurteil möglicherweise vor einem Schlussurteil des Landgerichts über
den restlichen Streit entscheidet. Das Landgericht wäre dadurch nicht gehindert, von der Beurteilung
abzuweichen, die der Senat in einem Urteil über die Berufung gegen das Teilurteil für zutreffend erachtet.
Selbst wenn das Landgericht den gleichen Standpunkt wie der Senat einnimmt, bleibt die Möglichkeit,
dass auf eine Berufung gegen das Schlussurteil eine dem Teilurteil widersprechende Entscheidung
ergeht, sei es aufgrund neuen Vortrags oder neuer Erkenntnisse, sei es wegen einer später anderen
rechtlichen Beurteilung durch den Senat. Insbesondere bei anderer Besetzung des Spruchkörpers oder
bei Entscheidung durch einen anderen Senat, der für die Entscheidung über das Schlussurteil zuständig
sein könnte, kann es zu abweichenden Ergebnissen kommen (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Oktober
2001 und vom 27. Juni 2002, jeweils aaO; OLG Frankfurt MDR 1998, 1053).
2.
angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben. Eine eigene Entscheidung unter Einbeziehung des in erster
Instanz verbliebenen Teils der Klageforderung ist nicht sachdienlich, weil der insoweit ausgesetzte
Rechtsstreit nicht entscheidungsreif ist. Die Sache ist deshalb zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückzuverweisen.
Eines besonderen Antrages bedarf es dazu nicht, § 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
3.
stehenden Abzugspositionen durch das Landgericht in der Sache keine Bedenken bestehen.
Die Skontoklausel unter § 3 Ziffer 03.7 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 17.
Januar 2001 lautet „Skonto 2 % DM 7.330,63“ (vgl. Bl. 26 d.A.). Sie enthält keine Regelung der
Zahlungsfrist. Im Hinblick darauf ist die ursprüngliche Skontoabrede als unwirksam anzusehen (vgl. dazu
OLG Stuttgart OLGR 1998, 59; Werner/Pastor, Der Bauprozess 10. Aufl. Rdn. 1278 m.w.N.). Eine
Berechtigung zum Skontoabzug konnte dann allenfalls durch die Schlussrechnung vom 7. Juni 2001
eintreten, in welcher vermerkt ist „zahlbar innerhalb von 10 Tagen, abzüglich 2 % Skonto“ (vgl. Bl. 35 d.A.).
Das darin liegende Angebot der Klägerin konnte die Beklagte aber nur annehmen, indem sie fristgerecht
zahlte. Das ist nicht geschehen.
Hinsichtlich der Bauleistungsversicherung ist im Vertrag vom 17. Januar 2001 unter § 6 Ziffer 06.8
vereinbart: „Für seine Leistungen wird vom Auftraggeber eine/keine Bauleistungsversicherung
abgeschlossen. 0,5 % der Abrechnungssumme werden für die Prämie in Abzug gebracht.“ Der Erstrichter
hat dies zu Recht dahin ausgelegt, dass der Beklagte Prämie nur abziehen durfte, wenn er eine
Versicherung auch tatsächlich abschließen würde. Gerade dies hat der Beklagte unstreitig nicht getan.
4.
Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben. Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8
EGZPO.
Eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Staab Reichling Friemel