Urteil des OLG Zweibrücken vom 12.05.2006

OLG Zweibrücken: stufenklage, bad, quelle, unterhalt, gerichtsverfassungsgesetz, datum

OLG
Zweibrücken
12.05.2006
2 WF 101/06
Aktenzeichen:
2 WF 101/06
1 F 178/05
AG Bad Dürkheim
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In der Familiensache
S…..
E………,
Klägerin und Beschwerdeführerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ………….
gegen
R…..
H…,
Beklagter,
anwaltlich nicht vertreten,
wegen Trennungs- und Kindesunterhalts (Stufenklage),
hier:
hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als
Familiensenat
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling und die
Richterinnen am Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll
auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 6. April 2006, eingegangen am 10. April 2006,
gegen den ihr am 5. April 2006 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Bad
Dürkheim vom 22. März 2006
ohne mündliche Verhandlung am
12. Mai 2006
beschlossen:
I.
Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung entscheidet, wird zurückgewiesen.
Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichtes, wonach die Erhebung der Stufenklage mit dem Ziel
der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt hier mit Rücksicht auf
die zeitgleich erhobene Stufenklage, gerichtet auf die Zahlung von nachehelichem Unterhalt im Rahmen
des Scheidungsverbundverfahrens mutwillig ist.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf den angefochtenen Beschluss sowie
die Ausführungen des Familiengerichts unter Ziffer 2 b) der Nichtabhilfeentscheidung vom 2. Mai 2006.
II.
Festgebühr ihres erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet.
Reichling Schlachter Geib-Doll