Urteil des OLG Zweibrücken vom 19.07.2005

OLG Zweibrücken: gegen die guten sitten, treu und glauben, gütertrennung, ehevertrag, ausschluss, güterstand, stufenklage, familie, lastenverteilung, verzicht

OLG
Zweibrücken
19.07.2005
5 UF 20/05
Aktenzeichen:
5 UF 20/05
4 F 413/04
AG Kaiserslautern
Verkündet am: 19. Juli 2005
Schöneberger, Amtsinspektor,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In der Familiensache
A...
T...
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin ..., ...,
gegen
Dr. F... T...
Beklagter und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ..., ...
wegen Zugewinnausgleichs
hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familien-
senat
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann sowie die Richter am Oberlandesgericht
Geisert und Kratz
auf die mündliche Verhandlung vom 05. Juli 2005
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht -
Kaiserslautern vom 01. Dezember 2004 unter Zurückweisung der Berufung wie folgt geändert:
1. Die Stufenklage wird insgesamt abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat
die Klägerin zu tragen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn und soweit nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
IV. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien haben am 12. August 1994 miteinander die Ehe geschlossen. Seit Januar 2000 leben sie
voneinander getrennt. Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 13. März 2001,
insoweit rechtskräftig seit 18. April 2001, ist die Ehe der Parteien geschieden. Der Scheidungsantrag des
Beklagten wurde der Klägerin am 05. Dezember 2000 zugestellt. Der Versorgungsausgleich ist bislang
nicht durchgeführt; über dessen grundsätzliche Durchführung besteht zwischen den Parteien Streit.
Aus der Ehe der Parteien sind drei Kinder hervorgegangen: S..., geboren am ... 1995, A..., geboren am ...
1997, und K..., geboren am ... 1999. K... ist gesundheitlich beeinträchtigt und bedarf einer gesonderten
Förderung und Betreuung. Seit der Trennung der Parteien leben die Kinder im Haushalt der Klägerin und
werden von dieser betreut und versorgt.
Vor der Heirat schlossen die Parteien am 08. Juli 1994 einen notariell beurkundeten Ehevertrag - Notar
Dr. W..., Kaiserslautern, Urk.Nr. .../1994. In diesem Vertrag vereinbarten die Parteien unter
Gliederungspunkt II. den Güterstand der Gütertrennung und schlossen unter Nr. III. für den Fall der
Scheidung den Versorgungsausgleich aus. Darüber hinaus verzichteten die Parteien unter Nr. IV. des
Vertrages gegenseitig auf die Leistung jeglichen nachehelichen Unterhalts einschließlich des Notbedarfs.
Unter Nr. V. ist insoweit formuliert:
„Der Unterhaltsverzicht desjenigen Ehepartners, dem das Sorgerecht für die gemeinschaftlichen Kinder
übertragen ist, wird dahingehend eingeschränkt, dass dieser den gesetzlichen Unterhalt zu beanspruchen
hat, bis alle gemeinschaftlichen Kinder das achte Lebensjahr vollendet haben, mindestens aber zwei
Jahre.“
Der notarielle Vertrag enthält des Weiteren folgende Klauseln:
III.
„...
In diesem Zusammenhang stellen wir vorsorglich klar, daß der vereinbarte Güterstand der Gütertrennung
auch bestehen bleiben soll, wenn der Ausschluß des Versorgungsausgleichs unwirksam werden sollte.
...
VI.
Sollte eine der vorstehend von uns getroffenen Verfügungen aus irgendeinem Grund unwirksam sein oder
unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen hiervon nicht berührt.“
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Ehevertrages waren beide Parteien erwerbstätig. Es war
indes die Gründung einer Familie mit Kindern geplant, wobei dann die Klägerin die Betreuung der Kinder
übernehmen und aufgrund dieser Betreuung nicht berufstätig sein sollte.
Der Beklagte erwarb während der Ehe ein Hausanwesen zum Preis von 300 000,00 DM, welches er
vermietet hat. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm er 1996 einen Kredit über 320 000,00 DM auf.
Mit Prozessvergleich vom 13. März 2001 - Amtsgericht Kaiserslautern, 4 F 1259/00 - einigten sich die
Parteien auf die Zahlung von Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelichen Ehegattenunterhalt
wie folgt:
„1. Der Antragsteller verpflichtet sich, ab Rechtskraft der Schei-
dung, wie bisher, an die Antragsgegnerin einen monatlich im Voraus zahlbaren Kindesunterhalt wie folgt
zu zahlen:
a) für die Tochter S... T..., geboren am 08.08.1995,
monatlich 345,00 DM,
b) für die Tochter A... T..., geboren am 15.09.1997,
monatlich 345,00 DM,
c) für die Tochter K... T..., geboren am 27.07.1999,
monatlich 330,00 DM.
2. Der Antragsteller verpflichtet sich, ab Rechtskraft der Schei-
dung an die Antragsgegnerin einen monatlich im Voraus zahlbaren Ehegattenunterhalt in Höhe von
422,00 DM zu zahlen.
3. Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragsgegnerin von
Januar 2001 bis zur Rechtskraft der Scheidung einen
Trennungsunterhalt in Höhe von 362,00 DM zu zahlen.
4. Den vorstehenden Vereinbarungen liegt zugrunde, dass
der Antragsteller über ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von 3 852,00 DM
zuzüglich anteiliger Steuererstattung in Höhe von monatlich 375,00 DM sowie Mieteinnahmen in Höhe
von monatlich 1 100,00 DM verfügt und Hausverbindlichkeiten in Höhe von 2 125,00 DM zu tragen hat.
5. Die Parteien gehen davon aus, dass derzeit ein Krankenvor-
sorgeunterhalt durch die Antragsgegnerin im Hinblick auf den vorliegenden Mangelfall nicht geltend
gemacht werden kann.
6. Den obigen Vereinbarungen liegt ferner zugrunde, dass die
Antragsgegnerin das staatliche Kindergeld für die gemeinsamen Kinder bezieht.“
Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Zugewinnausgleich geltend und begehrt
zunächst Auskunft über das Endvermögen des Beklagten zum Stichtag 05. Dezember 2000.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Der Ehevertrag sei wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Bereits zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses sei absehbar gewesen, dass die getroffenen Vereinbarungen zu einer einseitigen
Lastenverteilung im Scheidungsfall führen würden. Aufgrund der gemeinsamen Lebensplanung habe sie
bei der Vertragsge-staltung keine Möglichkeit gehabt, an dem Vermögenserwerb während der Ehe
teilzunehmen und Rentenanwartschaften zu erwerben, obwohl sie durch das Zusammenleben und
Zusammenwirtschaften mit dem Beklagten die Einschränkungen während der Ehe habe mittragen
müssen, die daraus resultierten, dass nur ein Teil des Arbeitseinkommens des Beklagten für die Familie
zur Verfügung gestanden habe. Der Vertrag sei auf ausdrücklichen Wunsch und ausdrückliches Drängen
des Beklagten zustande gekommen, der habe sicherstellen wollen, dass im Falle einer Scheidung keine
finanziellen Nachteile auf ihn zukämen. In subjektiver Hinsicht habe der Beklagte bewusst ihre
Schlechterstellung angestrebt. Wenn sie den Vertrag unterzeichnet habe, dann nicht, weil sie mit dieser
Schlechterstellung einverstanden gewesen sei, sondern weil sie sich dem Verlangen des Beklagten
gebeugt habe. Jedenfalls sei der Beklagte gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf den vereinbarten
Ausschluss einzelner Scheidungsfolgen zu berufen. Insbesondere deshalb, weil sie und die Kinder durch
die einkommensmindernde Berücksichtigung der Hausschulden bei der Berechnung des Unterhalts auch
nach der Ehe durch den einseitigen Vermögenserwerb auf Seiten des Beklagten finanziell mitbelastet
seien, sei es unbillig, sie an dem Vermögenserwerb während der Ehe nicht zu beteiligen. Würde man den
Zugewinnausgleich nicht durchführen, so hätte der Beklagte gleich in zweifacher Hinsicht einen nicht
hinzunehmenden wirtschaftlichen Vorteil, nämlich durch ungeschmälertes Vermögen und weiteren
Vermögenserwerb auf Kosten ihres und der Kinder Unterhaltsanspruches.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft über sein Endvermögen zum Stichtag, dem 05. Dezember
2000, zu erteilen und eine geordnete Darstellung aller Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit
Wertangaben,
hilfsweise,
eine umfassende Darstellung der zur Ermittlung des Werts maßgeblichen Umstände und Fakten
vorzulegen.
Der Beklagte hat beantragt,
den Auskunftsantrag abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen:
Die Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung sei wirksam. Zu keinem Zeitpunkt habe er über
wesentliches Vermögen verfügt. Zum Zeitpunkt der Ehescheidung habe noch eine Restschuld aus dem
zur Finanzierung des Hauskaufs aufgenommenen Darlehen in Höhe von 290 000,00 DM bestanden. Er
habe lediglich eine Risikolebensversicherung zur Sicherung des Hausdarlehens gehabt.
Mit Urteil vom 01. Dezember 2004 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Kaiserslautern mit Teilurteil den
Auskunftsantrag abgewiesen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Ein sich grundsätzlich aus § 1379 BGB ergebender
Auskunftsanspruch bestehe nicht, da der Klägerin eine Zugewinnausgleichsforderung, zu deren
Berechnung sie auf die begehrten Auskünfte angewiesen wäre, bereits dem Grunde nach nicht zustehe.
Dies deshalb, weil die Parteien durch den notariell beurkundeten Ehevertrag vom 08. Juli 1994 den
Güterstadt der Gütertrennung wirksam vereinbart haben. Diese Vereinbarung sei insbesondere nicht
wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig. Auch die gebotene Ausübungskontrolle
führe nicht dazu, dass ein Zugewinnausgleich zwischen den Parteien durchzuführen wäre. Letztlich
vermöge auch der Umstand, dass die Klägerin und die gemeinsamen Kinder einen geringeren Unterhalt
vom Beklagten bekommen, da dessen Hausverbindlichkeiten bei der Unterhaltsberechnung
berücksichtigt worden seien, nicht dazu zu führen, dass die Berufung des Beklagten auf die Wirksamkeit
der Vereinbarung der Gütertrennung rechtsmissbräuchlich sei. Dieser Gesichtspunkt, d.h., dass die
Klägerin und die Kinder die Lasten der Vermögensbildung beim Beklagten auf diese Weise mittragen,
hätte vielmehr bei der Unterhaltsvereinbarung berücksichtigt werden können und müssen.
Gegen dieses ihr am 04. Januar 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer
Prozessbevollmächtigten vom 27. Januar 2005, eingegangen am 28. Januar 2005, Berufung eingelegt
und diese innerhalb gewährter Fristverlängerung am 24. März 2005 begründet.
Die Klägerin trägt vor:
Der notarielle Vertrag sei sittenwidrig und damit unwirksam. Auch das erstinstanzliche Gericht sei bei
seiner Bewertung zunächst zu dem Ergebnis gekommen, dass der Ausschluss des
Versorgungsausgleichs und der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt mit Ausnahme von
Betreuungsunterhalt bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des jüngsten Kindes objektiv eine
erhebliche Benachteiligung ihrerseits darstelle. Es hätte sich deshalb mit der Frage befassen müssen, ob
aufgrund der Schwere dieser Eingriffe nicht der gesamte Vertrag und damit auch die Regelung im
vermögensrechtlichen Bereich der Parteien, also die Gütertrennung, als angreifbar angesehen werden
müsse. Eine derartige Abwägung sei nicht erfolgt. Wäre sie vorgenommen worden, so hätte das
Familiengericht nicht zu dem Schluss gelangen können, dass eine Unwirksamkeit jedenfalls der
Vereinbarung der Gütertrennung sich nicht begründen lasse. Der Ehevertrag greife in massiver Weise in
die Kernbereiche der gesetzlichen Scheidungsfolgen, nämlich Ehegattenunterhalt und
Versorgungsausgleich, ein und regele diese einseitig ohne objektiv gerechtfertigten Grund zu ihren
Lasten. Er sei deshalb in seinen wesentlichen Teilen unwirksam. Seien jedoch wesentliche Teile eines
Vertrages sittenwidrig und damit unwirksam, erstrecke sich diese Rechtswirkung auch auf die anderen,
untergeordneten Teile des Vertrages und damit vorliegend auch auf die vereinbarte Gütertrennung. Dies
gelte insbesondere auch deswegen, weil der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nichts
dazu vorgetragen habe, dass die notarielle Regelung zur Gütertrennung auch ohne die Regelungen zum
Versorgungsausgleich und zum Unterhalt getroffen worden wäre. Auch ohne die Anwendung von § 139
BGB müsse die Regelung zur Gütertrennung als sittenwidrig angesehen werden. Bei dem gegebenen
Globalverzicht könne nicht ein Teilbereich des geregelten Vertrages herausgenommen und als wirksam
angesehen werden. Auch die vorzunehmende Ausübungskontrolle führe dazu, dass ein
Zugewinnausgleich durchzuführen sei. Bei einem Fortbestand der Gütertrennung gehe im Übrigen die
Vermögensbildung des Beklagten in doppelter Weise zu Lasten der Familie. Zum einen hätte der Beklagte
durch ungeschmälertes Vermögen einen wirtschaftlichen Vorteil. Zum anderen würde er auch weiterhin
auf Kosten des Unterhaltsanspruches der Klägerin und der Kinder Vermögen erwerben. Diese
Doppelbelastung habe bei der Unterhaltsvereinbarung nicht vermieden werden können, weil es sich bei
den finanziellen laufenden Belastungen um eheprägende Belastungen handele und der gesamten
Familie während des Zusammenlebens nur ein Teil des Einkommens des Beklagten zum Lebensunterhalt
zur Verfügung gestanden habe. Eine Korrektur der damit verbundenen einseitigen Begünstigung des
Beklagten sei nur über die Vermögensfrage noch möglich.
Die Klägerin beantragt,
das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 1. Dezember 2004 zu ändern und
den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft über sein Endvermögen zum Stichtag, dem 05. Dezember
2000, zu erteilen und eine geordnete Darstellung aller Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit
Wertangaben,
hilfsweise
eine umfassende Darstellung der zur Ermittlung des Werts maßgeblichen Umstände und Fakten
vorzulegen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 04. Mai
2005.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen, insbesondere den notariellen Ehevertrag vom 08. Juli 1994, sowie auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe des angefochtenen Teilurteils vom 01. Dezember 2004 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begegnet verfahrensrechtlich keinen
Bedenken.
In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Die Stufenklage ist vielmehr umfassend abzuweisen.
1.
Einzelansprüche im Rahmen der erhobenen Stufenklage ausgegangen mit der Folge, dass grundsätzlich
über jeden der Ansprüche in der vorgegebenen Reihefolge im Wege der abgesonderten Antragsstellung
und Verhandlung durch Teil- bzw. Schlussurteil zu befinden ist. Anderes gilt indes dann, wenn sich bereits
bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche
Grundlage fehlt. Dann ist die Stufenklage insgesamt durch Endurteil abzuweisen (vgl. Zöller/Greger, ZPO,
25. Aufl., § 254 Rdnrn. 7 ff m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Das Familiengericht hat einen Auskunftsanspruch der Klägerin zutreffend mit der
Begründung verneint, dass die Parteien mit notariellem Ehevertrag vom 08. Juli 1994 Gütertrennung
vereinbart haben, mithin also Ansprüche auf Ausgleich eines Zugewinns nicht gegeben sind. Dann aber
erweist sich die Klage bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs insgesamt als unbegründet und
damit abweisungsreif.
Der Senat vermag angesichts dessen die gesamte Stufenklage durch einheitliches Endurteil abzuweisen,
auch wenn er nur mit dem Auskunftsanspruch befasst ist. Das Beharren auf einer erstinstanzlichen
Entscheidung über den Leistungsanspruch würde sich als eine prozessunökonomische bloße Förmelei
darstellen (vgl. BGHZ 94, 268, 275 = NJW 1985, 2405, 2407; Zöller/Greger, a.a.O., § 254 Rdnr. 14 m.w.N.
auch auf die Gegenmeinung).
2.
der Ehe gemäß §§ 1372, 1378 Abs. 1 BGB. Die Parteien haben mit notariellem Ehevertrag vom 08. Juli
1994 für die Dauer ihrer Ehe Gütertrennung gemäß § 1414 BGB vereinbart und damit den gesetzlichen
Güterstadt der Zugewinngemeinschaft gemäß §§ 1408 Abs. 1, 1410 BGB ausgeschlossen. Wenn denn
aber der Zugewinnausgleich durch Ehevertrag ausgeschlossen ist, besteht auch keine Auskunftspflicht
nach § 1379 BGB (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1379 Rdnr. 5 m.w.N.).
Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit des vertraglichen Ausschlusses des gesetzlichen
Güterstandes der Zugewinngemeinschaft bestehen nicht (sog. Wirksamkeitskontrolle; dazu folgend a) und
b)). Der Beklagte missbraucht auch nicht seine Rechtsmacht dadurch, dass er sich auf den vertraglichen
Ausschluss des Zugewinnausgleichs beruft (sog. Rechtsausübungskontrolle; dazu folgend c)).
a)
Zugewinnausgleichs hat im Zeitpunkt ihres Zustandekommens nicht zu einer derart einseitigen
Lastenverteilung für den Scheidungsfall geführt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen
Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die
Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise zu versagen ist (§ 138 Abs. 1 BGB). Das
Familiengericht hat dies zutreffend und mit ausführlicher Begründung, auf die Bezug genommen wird,
unter Beachtung der dazu entwickelten grundlegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß
Urteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - (FamRZ 2004, 601) festgestellt. Substantiierte Angriffe
hiergegen werden mit der Berufung nicht geltend gemacht. Der Zugewinnausgleich erweist sich von allen
gesetzlichen Scheidungsfolgen ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich; er gehört nicht zum
Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts.
Eine - wenn auch nur strukturelle - Unterlegenheit der Klägerin bei Abschluss des Ehevertrages etwas
mehr als einen Monat vor der Eheschließung ist weder vorgetragen noch erkennbar. Sie war - anderes ist
nicht behauptet und angesichts der Geburtsdaten der ehegemeinsamen Kinder nicht ersichtlich - zu
diesem Zeitpunkt nicht etwa schwanger oder aus sonstigen vergleichbaren Gründen in ihrer
Entschließungsfreiheit eingeengt. Ihr Vortrag, dass der Ehevertrag auf ausdrücklichen Wunsch und
Drängen des Beklagten, dem sie sich gebeugt habe, zustande gekommen sei, begründet allein einen
Verstoß gegen die guten Sitten nicht. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Familiengerichts
ist die Klägerin von Beruf Dipl.-Ingenieurin und war bei Abschluss des Ehevertrages - als was auch
immer - erwerbstätig. Sie verfügte mithin über eine akademische Ausbildung und eigenes Einkommen.
Nachvollziehbare Gründe, warum sie sich zumindest subjektiv außerstande gesehen haben sollte, einem
als unangemessen empfundenen Verlangen des Beklagten entgegen zu treten, sind nicht dargetan. Eine
wie auch immer geartete wirtschaftliche Abhängigkeit bestand erkennbar nicht.
Auch aus einer besonders günstigen finanziellen Situation des Beklagten vermag nicht etwa eine
Zwangslage hergeleitet werden, die die Klägerin veranlasst haben könnte, sich auf einen Verzicht der ihr
vom Gesetz für den Scheidungsfall eingeräumten besonders „werthaltigen“ Rechte im Zusammenhang mit
dem Güterstand der Parteien einzulassen (vgl. dazu BGH, FamRZ 2004, 601, 607 unter IV.1.a)). Nach den
im Berufungsverfahren ebenfalls hingenommenen Ausführungen des Familiengerichts hatten beide
Parteien bei Vertragsschluss kein nennenswertes Vermögen. Aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse
und der gemeinsamen Lebensplanung war auch nicht abzusehen, dass einer von ihnen während der Ehe
nennenswertes Vermögen erwerben würde. Nach dem Vorbringen der Klägerin bestand Kinderwunsch
und es war geplant, dass sie ihre Erwerbstätigkeit aufgeben würde, um Kinder zu versorgen und zu
betreuen. Der Beklagte war zum Zeitpunkt der Scheidung als wissenschaftlicher Mitarbeiter im öffentlichen
Dienst beschäftigt und erzielte ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen inkl. anteiliger
Steuererstattung von rund 2 100,00 bis 2°200,00 € (s. auch die Grundlagen des Unterhaltsvergleichs vom
13. März 2001). Die nahe liegende Annahme des Familiengerichts, dass sein Einkommen bei
Vertragsschluss noch wesentlich geringer gewesen sein dürfte, wird nicht angegriffen.
b)
Parteien in dem notariellen Ehevertrag vom 08. Juli 1994 darüber hinaus auch noch den
Versorgungsausgleich ausgeschlossen und gegenseitig auf die Leistung jeglichen nachehelichen
Unterhalts mit eingeschränkter Ausnahme des Betreuungsunterhalts verzichtet haben.
aa)
Ehegattenunterhalt der richterlichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle nach Maßgabe der
grundlegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen (aaO)
jeweils für sich gesehen Stand halten, kann in vorliegendem Zusammenhang dahinstehen.
Zwar ist dann, wenn nach dem Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle einzelne Klauseln eines Ehevertrages
nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, nach § 139 BGB in der Regel der gesamte Ehevertrag nichtig. Dies
aber nur, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne die nichtigen Klauseln geschlossen sein würde,
was sich insbesondere aus anderweitigen Parteivereinbarungen, z.B. salvatorischen Klauseln, ergeben
kann (klarstellend BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 – XII ZR 296/01 -). Für eine dahingehende grundsätzlich
mögliche Annahme der Teilnichtigkeit nur betreffend Unterhaltsverzicht und Ausschluss des
Versorgungsausgleichs könnte sprechen, dass der Bundesgerichtshof der Vermögensteilhabe durch den
Zugewinnausgleich eine gegenüber Versorgungsausgleich und nachehelichem Ehegattenunterhalt
deutlich untergeordnete Rolle zugewiesen hat und sich diese Teile des Ehevertrages problemlos isolieren
lassen.
Jedenfalls aber bleibt die ehevertragliche Regelung des Güterstandes wegen der vereinbarten
salvatorischen Klauseln von einer eventuellen Unwirksamkeit des Ausschlusses des
Versorgungsausgleichs und des Verzichts auf nachehelichen Ehegattenunterhalt unberührt.
Dies gilt zunächst hinsichtlich des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs. Diesbezüglich haben die
Parteien in dem notariellen Ehevertrag vom 08. Juli 1994 unter Gliederungspunkt III. in Absatz 4
ausdrücklich klargestellt, dass der vereinbarte Güterstand der Gütertrennung auch bestehen bleiben soll,
wenn der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam werden sollte. Diese Regelung bezieht sich
indes erkennbar – wohl nur – auf die Unwirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach
§ 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der
Ehe gestellt wird. Es gilt indes die umfassende Erhaltungsklausel in Gliederungspunkt VI. des
Ehevertrages, wonach bei Unwirksamkeit einer der getroffenen Verfügungen die Wirksamkeit der übrigen
Vereinbarungen hiervon nicht berührt wird. Angesichts dessen ist anzunehmen, dass nach dem
Parteiwillen der vereinbarte Güterstand auf jeden Fall gelten soll und auch ohne den Ausschluss des
Versorgungsausgleichs vorgenommen worden wäre (§ 139 BGB). Diese Erhaltungsklausel kehrt die
gesetzliche Gesamtnichtigkeitsvermutung um. Der Ehevertrag behält auch ohne Regelung des
Versorgungsausgleichs einen Sinn. Der Regelung des Versorgungsausgleichs kommt für das
Gesamtgefüge des Ehevertrages keine grundlegende Bedeutung in dem Sinne zu, dass die restlichen
Vertragsregelungen hiervon berührt würden.
Durch die umfassende Erhaltungsklausel in Gliederungspunkt VI. des Ehevertrages ist die Vereinbarung
der Gütertrennung aber auch von einer etwaigen Unwirksamkeit des Unterhaltsverzichts unberührt. Unter
Beachtung dieser Vereinbarung ist davon auszugehen, dass der Ehevertrag bei Kenntnis der
Unwirksamkeit auch ohne Unterhaltsvereinbarung und ohne Versorgungsausschluss geschlossen
worden wäre. Der dahingehende mutmaßliche Parteiwille ist jedenfalls nicht widerlegt. Zwar ist nicht zu
verkennen, dass dann allein die Regelung des Güterstandes Gegenstand des Ehevertrages wäre. Dies
steht der Annahme einer dahingehend isolierten und auch für sich allein durchaus sinnvollen
Vereinbarung indes nicht entgegen.
bb)
Scheidungsfolgenrechts verzichtet und damit im Wesentlichen einen sog. Globalverzicht erklärt hat,
rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Bei einer Summierung mehrerer nachteiliger, für sich allein gesehen möglicherweise nicht einmal zu
beanstandender Bestimmungen, wie bei einem Globalverzicht, mag dem Regelwerk insgesamt im
Hinblick auf sein gesamtes Gepräge wegen Sittenwidrigkeit die Anerkennung zu versagen sein. Dies
möglicherweise auch trotz – vorliegend nicht vereinbarter – sog. Ersetzungsklauseln, da ansonsten ein
aus der Gesamtschau unwirksames Gesamtregelwerk in nicht gewollter Weise auf das zulässige Maß
reduziert würde (vgl. Grziwotz, FF 2004, 275, 276, 277 m.w.N.).
Anderes gilt indes bei wenn auch allgemeinen Erhaltungsklauseln, wie vorliegend im Ehevertrag unter
Gliederungspunkt VI. formuliert. Zwar soll durch diese zunächst vermieden werden, dass die
Unwirksamkeit einer Regelung Auswirkungen auf eine für sich gesehen nicht zu beanstandende
Regelung entfaltet. Bei für sich allein gesehen jeweils wirksamen Teilregelungen erübrigt sich ein
dahingehender Bestandschutz und ist eine Erhaltungsklausel jedenfalls nach ihrem Wortlaut auch nicht
geeignet, dem Regelwerk insgesamt die Anerkennung zu erhalten, wenn sich dieses denn im Hinblick auf
sein gesamtes Gepräge als gegen die guten Sitten verstoßend darstellt.
Wenn auch den Vertragsparteien ein Verzicht auf eine solche Gesamtschau verwehrt ist, so kommt in
einer Erhaltungsklausel aber doch jedenfalls deren Wille zum Ausdruck, das Regelwerk soweit als
möglich zu erhalten. Dies zu verwirklichen ist schon deshalb geboten, weil ansonsten einem Ehevertrag,
dessen gesamtem Gepräge nur deshalb der Makel der Sittenwidrigkeit nicht anhaftet, weil einzelnen
besonders belastenden Teilregelungen schon bei isolierter Betrachtung die Wirksamkeit zu versagen ist,
eine weitergehende Bestandskraft zukommen könnte als einem Ehevertrag bestehend aus für sich
gesehen wirksamen Teilregelungen.
Offen bleibt, durch den Wegfall welcher für sich gesehen wirksamen Teilregelung dem Ehevertrag wenn
auch nur eingeschränkt Geltung verschafft werden kann. Zu denken wäre an ein Bestimmungsrecht der
Vertragsparteien oder eine Orientierung an der Rangabstufung im Rahmen der vom BGH (aaO)
entwickelten Kernbereichslehre. Diese Problematik ist vorliegend dadurch bewältigt, dass die Parteien im
Scheidungsverfahren den nachehelichen Ehegattenunterhalt vergleichsweise positiv geregelt haben.
Jedenfalls dadurch ist dem Ehevertrag im Hinblick auf sein Gesamtgepräge eine unterstellte Anstößigkeit
genommen.
c)
den Parteien vereinbarte Gütertrennung zu berufen. Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des
Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst; er zeigt sich vertraglicher Gestaltung in weitem Umfang offen. Die
Berufung auf eine wirksam vereinbarte Gütertrennung wird sich deshalb nur unter engsten
Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich erweisen – so etwa dann, wenn die Ehegatten bei ihrer
Abrede von beiderseitiger, ökonomisch vergleichbar gewinnbringender Berufstätigkeit ausgegangen sind,
diese Planung sich aber später nicht verwirklichen lässt. In solchen und ähnlichen Ausnahmefällen
mögen besondere Verhältnisse es ungeachtet der getroffenen Abreden als unbillig erscheinen lassen,
dass der nicht erwerbstätige Ehegatte im Nachhinein um die Früchte seiner Mitarbeit in der Ehe gebracht
würde (vgl. BGH, aaO, S. 608 unter IV.2.b)).
würde (vgl. BGH, aaO, S. 608 unter IV.2.b)).
Das Familiengericht hat zutreffend festgestellt, dass die Dinge vorliegend hier so nicht liegen.
Insbesondere der Umstand, dass die Klägerin sich in der Ehe der Haushaltsführung und Kindererziehung
gewidmet hat, hindert den Beklagten nach Treu und Glauben nicht, sich auf eine von den Parteien
wirksam vereinbarte Gütertrennung zu berufen. Das Gebot ehelicher Solidarität fordert keine
wechselseitige Vermögensbeteiligung der Ehegatten. Deren Verantwortung für einander trägt das
geltende Unterhaltsrecht Rechnung. Zwar wird bei einer Gesamtschau die Versorgungslage des nicht–
oder nicht vollerwerbstätigen Ehegatten im Einzelfall auch durch das Ehevermögensrecht mitbestimmt.
Grob unbillige Versorgungsdefizite, die sich aus den für den Scheidungsfall getroffenen Absprachen der
Ehegatten ergeben, sind jedoch vorrangig im Unterhaltsrecht und allenfalls hilfsweise durch Korrektur der
von den Ehegatten gewählten Vermögensordnung zu kompensieren. Zwar mag es der Klägerin
vorliegend angesichts ihres zu Gunsten der Familie erklärten zumindest vorläufigen Verzichts auf eine
eigene Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten sein, sich nunmehr nach der Scheidung mit einem
Lebensstandard zu begnügen, der ihren eigenen, durch fehlende zwischenzeitliche Berufstätigkeit
möglicherweise deutlich verminderten Erwerbschancen entspricht. Abhilfe ist indes grundsätzlich nicht mit
einer die ehevertraglichen Abreden unterlaufenden Vermögensteilhabe zu bewirken; vielmehr ist ein die
eigenen Einkünfte übersteigender Bedarf systemgerecht mit den Instrumenten des Unterhaltsrechts zu
befriedigen (vgl. BGH, aaO).
Hiervon abgesehen weicht die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen
Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Ehevertrag zugrunde liegende Lebensplanung
keineswegs grundlegend ab mit der Folge, dass sich nunmehr – im Zeitpunkt des Scheiterns der
Lebensgemeinschaft – aus dem vereinbarten Ausschluss des Zugewinnausgleichs eine evident einseitige
Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen der Klägerin unzumutbar wäre. Zwar hat der Beklagte 1996 ein
Hausanwesen zum Preis von 300 000,00 DM käuflich erworben. Die behauptete Restschuld von rund
290 000,00 DM zum Zeitpunkt der Ehescheidung hat die Klägerin in zulässiger Weise mit Nichtwissen
bestritten. Unter Berücksichtigung des unstreitig 1996 zur Finanzierung aufgenommenen Kredits über
320 000,00 DM und dem diesbezüglich in dem Prozessvergleich vom 13. März 2001 – Amtsgericht
Kaiserslautern 4 F 1259/00 – einvernehmlich angenommenen monatlichen Schuldendienst von
2 125,00 DM erschließt sich indes, dass von einer evidenten einseitigen Lastenverteilung bzw. einer
grundlegenden Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung
schlechterdings keine Rede sein kann. Bei Annahme einer üblichen Zinsbelastung kann zum Stichtag 05.
Dezember 2000 der Kredit noch nicht nennenswert und die Klägerin im Hinblick auf einen Ausgleich des
Zugewinns unzumutbar benachteiligend zurückgeführt gewesen sein.
Die Berufung auf die ehevertraglich vereinbarte Gütertrennung erweist sich auch nicht etwa deshalb als
rechtsmissbräuchlich, weil der Beklagte im Zusammenhang mit dem 1996 erworbenen Hausanwesen und
dem damit verbundenen Schuldendienst gleichsam wie behauptet „in doppelter Weise“ zu Lasten der
Klägerin und der ehegemeinsamen Kinder Vermögen bildet.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Scheidungsantrag des Beklagten der Klägerin am
05. Dezember 2000 zugestellt wurde. An einem zeitlich folgenden Zugewinn des Beklagten hätte die
Klägerin auch bei Durchführung des Zugewinnausgleichs nach §§ 1384, 1376 Abs. 2 BGB ohnehin
keinen Anteil. Mit anderen Worten: Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs wirkt sich für die Zeit ab
05. Dezember 2000 jedenfalls nicht weiter aus. Bis dahin aber sind – vorliegend nicht erkennbare – grob
unbillige Versorgungsdefizite, die sich aus den für den Scheidungsfall getroffenen Absprachen der
Ehegatten ergeben, vorrangig im Unterhaltsrecht und allenfalls hilfsweise durch Korrektur der von den
Ehegatten gewählten Vermögensordnung zu kompensieren. Dies gilt auch, soweit die gesetzlichen
Unterhaltsansprüche wirksam abbedungen sind; in diesem Fall kann eine im Wege richterlicher
Ausübungskontrolle zuzuerkennende Unterhaltsrente ehebedingte Nachteile einzelfallgerecht
kompensieren (vgl. BGH, aaO).
Nun ist nicht zu verkennen, dass bei der Berechnung der am 13. März 2001 im Wege des
Prozessvergleichs vereinbarten Unterhaltsansprüche die Vermögensbildung des Beklagten
leistungsmindernd berücksichtigt worden ist. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des
Beklagten ist unter Anrechnung von Mieteinnahmen in Höhe von monatlich 1 100,00 DM und eines
monatlichen Schuldendienstes betreffend das Hausanwesen in Höhe von 2 125,00 DM berechnet, mithin
um monatlich 1 025,00 DM bereinigt. Der mit monatlich 422, 00 DM vereinbarte nacheheliche
Ehegattenunterhalt beruht erkennbar auf der dahingehend – wenn auch nicht genau nachvollziehbar –
angenommenen eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beklagten. In Nr. 5. des Vergleichs ist
festgehalten, dass die Parteien von einem Mangelfall ausgehen (Gesamteinkommen des Beklagten:
3.852.—DM + 375.—DM = 4.227.—DM; zzgl. Mieteinnahmen abzügl. Schuldendienst verbleiben 3.202.—
DM; nach Zahlung des Kindesunterhalts verbleiben 2.182.—DM; Selbstbehalt gegenüber
Unterhaltsansprüchen des Ehegatten nach DüTab Stand 01.07.2001: 1.750.—DM. Restbetrag: 432.—
DM).
Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners aber sind betreffend
Verbindlichkeiten, die – wie vorliegend – allein der einseitigen Vermögensbildung dienen, ab
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags regelmäßig nur noch die Zinsbelastungen zu berücksichtigen,
nicht indes die Tilgung des Darlehens (vgl. FA-FamR/Gerhardt, 5. Aufl., 6. Kap. Rdnr. 85 = S. 530/531;
Wendl/Staudigl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 1 Rdnr. 642
unter Hinweis auf BGH, NJW-RR 1995, 129). Ob die Tilgung des Darlehens die ehelichen
Lebensverhältnisse geprägt hat, ist in diesem Zusammenhang also unerheblich. Jedenfalls im Rahmen
der Leistungsfähigkeiten des Beklagten wäre mithin dessen Einkommen wohl nicht um 1 025,00 DM per
Saldo zu bereinigen gewesen. Die dahingehende Einigung der Parteien nunmehr mit einer die
ehevertraglichen Abreden unterlaufenden Vermögensteilhabe der Klägerin nachträglich zu korrigieren,
verbietet sich.
Der Senat verkennt nicht, dass sich unter Umständen erst durch die begehrte Auskunft über das
Endvermögen und damit den Zugewinn des auf Ausgleich in Anspruch genommenen Ehepartners eine
evident einseitige Lastenverteilung erschließt. Vorliegend ist der kreditfinanzierte Hauserwerb des
Beklagten indes berücksichtigt. Ein weiterer nennenswerter Zugewinn in der weniger als sechs Jahre
währenden Ehezeit, der die Berufung des Beklagten auf den ehevertraglich vereinbarten Güterstand der
Gütertrennung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnte, kann angesichts des aus dem
Unterhaltsverfahren bekannten „Mangelfalls“ der Parteien indes hinreichend sicher ausgeschlossen
werden. Dies unter Beachtung dessen, dass der Zugewinnausgleich vom Kernbereich des
Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst wird und deshalb die Berufung auf eine wirksam vereinbarte
Gütertrennung sich ohnehin nur unter engsten Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl.
BGH, FamRZ 2004, 601, 608 unter IV.2.b), ebenfalls schon den Auskunftsanspruch in Frage stellend).
3.
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
4.
einmal grundsätzliche Bedeutung hat und zum anderen die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung
des Revisionsgerichts zur Teilunwirksamkeit von Eheverträgen und dem damit im Zusammenhang
stehenden Wert so genannter salvatorischer Klauseln insbesondere beim Globalverzicht erfordert.
Hoffmann Geisert Kratz
Beschluss
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird in Anlehnung an die unbeanstandete
Wertfestsetzung des Familiengerichts vom 01. Dezember 2004 gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf
750.—EUR
festgesetzt.
Hoffmann Geisert Kratz