Urteil des OLG Zweibrücken vom 18.11.2009

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OLG
Zweibrücken
18.11.2009
2 WF 215/09
Zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das gleichzeitig mit einem auf dasselbe Rechtsschutzziel
gerichteten Verfahren der einstweiligen Anordnung anhängig gemachten Hauptsacheverfahren
Aktenzeichen:
2 WF 215/09
5 d F 293/09
Amtsgericht Ludwigshafen
am Rhein
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In der Familiensache
betreffend gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung
an der beteiligt sind:
1. D…
H…
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin T…, A…, 6…
2. F…
C…
Antragsgegner,
anwaltlich nicht vertreten,
hier:
hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als
Familiensenat
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling sowie die
Richterinnen am Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll
auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 3. November 2009, eingegangen am 5. November
2009
gegen den ihr am 2. November 2009 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht –
Ludwigshafen am Rhein vom 21. Oktober 2009
ohne mündliche Verhandlung am 18. November 2009
beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin hat mit dem Antragsgegner in der von ihr angemieteten
Wohnung zusammengelebt. Die Beziehung endete am 25. August 2009. Da der Antragsgegner sich
weigerte, die Wohnung zu verlassen, erließ die zuständige Polizeibehörde gegen ihn am 25. August eine
bis 6. September 2009 befristete Polizeiverfügung zum Schutz vor Gewalt in engen sozialen
Beziehungen.
Am 1. September 2009 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht in der Hauptsache und im
Verfahren der einstweiligen Anordnung den Erlass gericht-licher Maßnahmen nach § 1 GewSchG gegen
den Antragsgegner und suchte um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte
Rechtsverfolgung nach.
Die einstweilige Anordnung wurde noch am selben Tag erlassen (Beschluss Amtsgericht –
Familiengericht – Ludwigshafen am Rhein 5 d F 249/09).
Das Familiengericht hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das
Hauptsacheverfahren abgewiesen. Die parallele Rechtsverfolgung sowohl im Hauptsache- als auch im
Verfahren der einstweiligen Anordnung sei mutwillig. Der Antragstellerin sei zuzumuten, vor Einleitung
eines Hauptsacheverfahrens zunächst abzuwarten, ob ihr Anspruch im kostengünstigeren Verfahren der
einstweiligen Anordnung durchzusetzen sei.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, der das Familiengericht nicht
abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form– und
fristgerecht eingelegt (§ 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 569 ZPO).
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache entscheidet der Senat über die Beschwerde
gemäß § 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 568 Satz 2 ZPO in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz
vorgesehenen Besetzung.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, wonach vorliegend die Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe für das gleichzeitig mit einem auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteten Verfahren
der einstweiligen Anordnung anhängig gemachten Hauptsacheverfahren zu versagen ist, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung (derzeit) mutwillig erscheint (§ 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114
Satz 1 ZPO).
Gewaltschutzsachen sind Familiensachen. Da das Verfahren am 1. September 2009 eingeleitet wurde, ist
auf das Verfahren das zum 1. September 2009 in Kraft getretenen Gesetz über das Verfahren in
Familiensachen und Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anzuwenden (Art. 111
FGG–RG). Danach sind Verfahren der einstweiligen Anordnung selbständige Verfahren (§ 51 Abs. 3 Satz
1 FamFG), mithin nicht mehr (wie nach der bis zum 31. August 2009 geltenden Gesetzeslage – §§ 620 a
Abs. 2, 621 e ZPO a. F.) von der Anhängigkeit eines gleichartigen Hauptsacheverfahrens abhängig.
Dies ermöglicht es den um Rechtsschutz nachsuchenden Beteiligten, im Einzelfall zu prüfen und
abzuwägen, welche(n) prozessuale(n) Weg(e) sie zum Erreichen ihres Begehrens beschreiten wollen.
Ein nicht hilfsbedürftiger Beteiligter, der die Kosten der Rechtsverfolgung selbst aufzubringen hat, wird
dabei regelmäßig bestrebt sein, den für ihn kostengünstigsten Weg zu wählen, wenn damit seinem
Anliegen ausreichend Rechnung getragen werden kann.
Ein bedürftiger Beteiligter, der für seine Rechtsverfolgung staatliche Sozialleistungen in Anspruch nehmen
will, hat die gleichen Überlegungen anzustellen, will er sich nicht dem Vorwurf aussetzen, die von ihm
beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig.
Wer – wie die Antragstellerin – Bedrohungen und Misshandlungen durch eine andere Person bereits
erfahren und weiter zu befürchten hat, kann effektiven Rechtsschutz durch Anordnung gerichtlicher
Maßnahmen, insbesondere Kontakt- und Näherungsverbote im Sinne des § 1 GewSchG, nur im Wege
einer einstweiligen Anordnung erlangen. Das Hauptsacheverfahren wird hierfür regelmäßig zu langwierig
und schwerfällig sein; Entscheidungen in der Hauptsache werden regelmäßig zu spät kommen.
Dem trägt auch § 214 Abs. 1 Satz 2 FamFG Rechnung, wonach in der Regel ein dringendes Bedürfnis für
ein sofortiges Tätigwerden durch einstweilige Anordnung vorliegt, wenn bereits Verletzungshandlungen
im Sinne des § 1 GewSchG erfolgt sind.
Eine verständige nicht hilfsbedürftige Partei in der Situation der Antragstellerin würde ihre Rechte daher
im – zudem kostengünstigeren – Verfahren der einstweiligen Anordnung verfolgen. Dies hat die
Antragstellerin auch getan.
Von der gleichzeitigen Einleitung eines Hauptsacheverfahrens, das auf die Anordnung inhaltlich gleicher
gerichtlicher Maßnahmen gerichtet ist, würde eine verständige nicht hilfsbedürftige Partei in der Situation
der Antragstellerin dagegen zunächst absehen.
In Verfahren zum Schutz vor Nachstellungen und körperlichen Beeinträchtigungen nach dem
Gewaltschutzgesetz dürften im einstweiligen Anordnungsverfahren gemäß § 1 GewSchG
ausgesprochene Handlungs–, Kontakt– und Näherungsverbote ganz überwiegend zu einer nicht nur
vorübergehenden Entspannung und Befriedung der Beteiligten führen und daher ein
Hauptsacheverfahren in der Regel entbehrlich machen. Ein kostenbewusster Beteiligter würde ein
Hauptsacheverfahren daher nicht bereits mit dem Verfahren der einstweiligen Anordnung einleiten,
sondern erst dann, wenn sich diese Prognose als unzutreffend erweist.
Davon kann bislang nicht ausgegangen werden.
Mit einstweiliger Anordnung vom 1. September 2009 wurden gegenüber dem Antragsgegner Kontakt- und
Nährungsverbote in Bezug auf die Antragstellerin ausgesprochen. An diese Verbote hat sich der
Antragsgegner offensichtlich bis heute gehalten; Gegenteiliges hat die Antragstellerin jedenfalls nicht
dargetan. Es ist daher zu erwarten, dass der Antragsgegner die Trennung von der Antragstellerin, die
Anlass für die Notwendigkeit gerichtlichen Einschreitens gewesen ist, zwischenzeitlich akzeptiert und sich
von der Antragstellerin auch künftig fernhalten wird.
Die Antragstellerin hat die in Nr. 1912 des KostVerz. zu § 3 Abs. 2 FamGKG angesetzte Festgebühr ihres
erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 76 Abs. 2 FamFG in
Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Senat lässt gemäß § 70 FamFG die Rechtsbeschwerde zu.
Die Frage, ob nach Beseitigung der Hauptsacheabhängigkeit der einstweiligen Anordnung in Verfahren
nach dem FamFG Verfahrenskostenhilfe für ein gleichzeitig mit einer einstweiligen Anordnung
eingeleitetes Hauptsacheverfahren nach § 1 GewSchG wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten
Rechtsverfolgung abgelehnt werden kann, hat grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Reichling Schlachter Geib-Doll