Urteil des OLG Zweibrücken vom 04.03.2009

OLG Zweibrücken: gesamtgut, vollstreckungstitel, rechtsgeschäft, verbindlichkeit, güterrechtsregister, form, zwangsvollstreckung, gütergemeinschaft, grundstück, quelle

Sonstiges
OLG
Zweibrücken
04.03.2009
3 W 38/09
Grundbuch von Iggelheim Blatt 3501 AG Speyer
Aktenzeichen
3 W 38/09
1 T 299/08
Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Grundbuch von Iggelheim
Blatt .....
Amtsgericht Speyer
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Verfahren
betreffend das im Grundbuch für Iggelheim Blatt .... eingetragene Grundstück Fl.St.Nr. .... und ...
an dem beteiligt sind:
1.
V............... eG
Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Führerin der weiteren Beschwerde,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ....................,
2. Eheleute H.... und U....
B....................
Antragsgegner, Beschwerdegegner und Gegner der weiteren Beschwerde,
wegen: Eintragung von Zwangssicherungshypotheken,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Kestel, den Richter am Oberlandesgericht Kratz und die
Richterin am Oberlandesgericht Stutz
auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 9. Februar 2009 gegen den Beschluss der 1.
Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Januar 2009
ohne mündliche Verhandlung
am 04. März 2009
beschlossen:
I.
vom 26. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
II.
G r ü n d e :
1. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 78 GBO statthaft, an keine Frist gebunden und auch im Übrigen
verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 80 Abs. 1 und 3, 71 GBO). Die Beschwerdeberechtigung der
Beteiligten zu 1) folgt aus dem Umstand, dass ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist.
2. In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Der Beschluss des Landgerichts beruht nicht auf
einer Verletzung des Rechts (§ 78 Satz 1 GBO). Die Kammer hat die Erstbeschwerde vielmehr mit in jeder
Hinsicht zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, zu
Recht zurückgewiesen. Ergänzend ist folgendes auszuführen:
a) Bei der Zwangsvollstreckung in das von beiden Ehegatten gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut
einer Gütergemeinschaft muss sich der die Eintragungsbewilligung ersetzende Vollstreckungstitel nach §
740 Abs. 2 ZPO grundsätzlich gegen beide Ehegatten richten.
Die Eintragung einer Zwangshypothek bei Vorliegen eines Titels nur gegen einen der beiden in
Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten ist möglich, wenn derjenige Ehegatte, gegen den sich der Titel
richtet, das Gesamtgut allein verwaltet (§ 740 Abs. 1 ZPO) oder aber wenn der das Gesamtgut gar nicht
oder jedenfalls nicht allein verwaltende Ehegatte, gegen den sich der Titel richtet, selbständig ein
Erwerbsgeschäft betreibt und sich aus dem Güterrechtsregister kein Einspruch des anderen Ehegatten
dagegen ergibt (§ 741 BGB). Die notwendigen Nachweise sind dem Grundbuchamt gegenüber in der
Form des § 29 GBO (durch Vorlage des Ehevertrags oder durch Auszüge aus dem Handels- und
Güterrechtsregister) zu erbringen (BayObLG NJW-RR 1996, 80; bei der Vollstreckung durch das
Finanzamt reicht insoweit dessen Bestätigung aus, der verurteilte Ehegatte betreibe selbständig ein
Erwerbsgeschäft; BayObLG RPfleger 1984, 232). Anhaltspunkte dafür, dass einer der beteiligten
Ehegatten die hier betroffenen Grundstücke alleine verwaltet, sind nicht ersichtlich. Dass einer der beiden
Ehegatten selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibe, ist von der Gläubigerin schon nicht vorgetragen und
erst recht nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen. Es hat daher für die Vollstreckung in das
Gesamtgut bei dem Erfordernis eines Titels gegen beide Ehegatten zu verbleiben.
b) Zutreffend hat die Kammer ausgeführt, dass der Anspruch, wegen dessen der Gläubiger in das
Gesamtgut vollstrecken will, nicht zwingend in einer einzigen Urkunde tituliert sein muss. Ausreichend ist,
dass gegen beide Ehegatten jeweils ein Vollstreckungstitel ergangen ist.
Vollstreckungstitel gegen beide Ehegatten liegen hier vor, gegen den Ehemann der
Vollstreckungsbescheid des Landgerichts Frankenthal vom 25. März 2004 über 100.000 € zzgl. Kosten
wegen einer Bürgschaft, gegen die Ehefrau die Grundschuldbestellungsurkunde des Notars Dr. D.........
vom 27. Dezember 1995, in der diese auch die persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag in Höhe
von 300.000 € nebst Zinsen übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes
Vermögen unterworfen hat.
Richtig ist im Weiteren aber auch die Rechtsansicht der Kammer, dass der Schuldgrund der
Verpflichtungen der Ehegatten, mögen diese auch getrennt tituliert sein, derselbe sein muss. Insoweit gilt
folgendes:
Nach § 1459 Abs. 1 BGB können die Gläubiger der Ehegatten nur dann Befriedigung aus dem Gesamtgut
verlangen, wenn und soweit die Ehegatten eine Gesamtgutverbindlichkeit trifft. Für solche
Gesamtgutverbindlichkeiten haften beide Ehegatten nach § 1459 Abs. 2 BGB persönlich als
Gesamtschuldner. Rechtsgeschäftlich eingegangene Verbindlichkeiten sind nach § 1460 Abs. 1 BGB nur
dann Gesamtgutverbindlichkeiten, wenn sie von den Ehegatten entweder gemeinsam eingegangen
wurden oder, falls nur ein Ehegatte das Rechtsgeschäft vorgenommen hat, der andere Ehegatte dem
Abschluss zugestimmt hat oder wenn seine Zustimmung nach den §§ 1454 – 1456 BGB ausnahmsweise
entbehrlich war (Staudinger/Thiele, BGB, Stand Februar 2007, § 1459 Rn. 6). Bei rechtsgeschäftlichen
Verpflichtungen trifft dabei den Gläubiger nach § 1460 Abs. 1 BGB die Beweislast dafür, dass eine
Gesamtgutverbindlichkeit besteht. Die Feststellung dieser Tatsachen, aus denen sich eine
Mitverpflichtung des anderen Ehegatten aus demselben Rechtsgeschäft und damit eine Haftung des
Gesamtgutes für die Verbindlichkeit ergeben, obliegt nicht dem Vollstreckungsgericht, sondern dem
erkennenden Gericht. Dieses muss feststellen, ob beide Ehegatten aus demselben Rechtgeschäft
verpflichtet sind mit der vollstreckungsrechtlichen Konsequenz, dass das Gesamtgut für die hieraus
folgenden Verbindlichkeiten haftet. Etwas anderen gilt nur in den Fällen des § 741 ZPO (Betrieb eines
Geschäftsbetriebs). Hier verweist § 774 ZPO den anderen Ehegatten, der behauptet, aus
materiellrechtlichen Gründen nicht für die gegen den anderen Ehegatten titulierte Schuld zu haften (z.B.
weil die titulierte Schuld nicht aus dem Geschäftsbetrieb stammt, vgl. BayObLG BayObLGZ 1983, 187) auf
die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO. Für die Fälle des § 740 Abs. 2 ZPO fehlt eine entsprechende
Bestimmung. Hier muss sich die Haftung des Gesamtgutes für die Forderung, wegen der der Gläubiger
vollstreckt, aus dem Titel ergeben. Bei rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen aus unterschiedlichem Grund
ist das aus den genannten Gründen nicht der Fall.
Hieraus folgt auch die Unrichtigkeit der von der Rechtsbeschwerde angestellten Überlegung. Nimmt ein
Ehegatte ein Darlehen auf und verbürgt sich der andere Ehegatte dafür, so sind beide Ehegatten zwar
unterschiedliche, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen eingegangen. Liegen die Voraussetzungen des §
1460 Abs. 1 BGB vor – aber auch nur dann – so haften beide Ehegatten jedoch nach § 1459 Abs. 2 BGB
persönlich für die von dem jeweils anderen eingegangene Verbindlichkeit. Sie können deshalb beide
wegen desselben Rechtsgrundes von dem Gläubiger in Anspruch genommen werden. Will der Gläubiger
wegen dieses Anspruchs in das Gesamtgut vollstrecken, so muss er beide Ehegatten aus demselben
Schuldgrund in Anspruch nehmen. Daran fehlt es hier.
3. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 131
Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 2 KostO und entspricht dem von dem Landgericht festgesetzten und von den
Beteiligten nicht beanstandeten Gegenstandswert.
Kestel Kratz Stutz