Urteil des OLG Zweibrücken vom 23.06.2008

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OLG
Zweibrücken
23.06.2008
1 Ss 92/08
Aktenzeichen:
1 Ss 92/08
6072 Js 12800/07
StA Kaiserslautern
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren gegen
D…..
K…..,
wegen Straßenverkehrsordnungswidrigkeit
hier:
hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Petry als Einzelrichter
am 23. Juni 2008
beschlossen:
1.
2.
Rockenhausen vom 13. Februar 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht
Rockenhausen zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
Der Betroffene hat gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 9. Mai 2007, mit dem ein Verstoß
gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO mit einem Bußgeld von 40,00 € geahndet worden ist, rechtzeitig Einspruch
eingelegt und nach Terminierung der Hauptverhandlung beantragt, ihn von der Erscheinungspflicht zu
entbinden. Der Bußgeldrichter hat diesen Antrag durch Verfügung vom 5. Februar 2008 abgelehnt und in
der Hauptverhandlung vom 13. Februar 2008, zu der der Betroffene nicht erschienen ist, den Einspruch
gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache verworfen. Dagegen wendet sich der Betroffene
mit seinem form- und fristgerecht angebrachten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
II.
1.
auszuführen ist – geboten ist, das Urteil des Amtsgerichts wegen Versagung des rechtlichen Gehörs
aufzuheben. Die Vorschrift des § 80 Abs. 2 OWiG steht der Zulassung nicht entgegen, da in Fällen der
Verletzung des rechtlichen Gehörs die dort angeordnete Beschränkung der Anfechtbarkeit nicht gilt (OLG
Köln NStZ 1988, 31; Göhler/Seitz, OWiG 14. Aufl., § 80 Rdnr. 16 i m.w.N.).
2.
ausgeführten Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe den Einspruch zu Unrecht nach § 74 Abs. 2 OWiG
verworfen und damit den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, Erfolg.
a)
Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Verteidiger des Betroffenen zur Begründung des Antrags, den
Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, gegenüber dem
Tatgericht Folgendes vorgetragen:
"Der Betroffene erklärt, dass er das im Bußgeldbescheid genannte Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat und
macht darüber hinaus von seinem Schweigerecht Gebrauch".
Damit ist zugleich aufgezeigt, dass der Betroffene über das bloße Einräumen der Fahrereigenschaft
hinaus ausdrücklich von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und durch diese Art der Verteidigung
den gegen ihn erhobene Tatvorwurf im Übrigen bestritten hat.
Bei dieser Sachlage durfte der Bußgeldrichter, weil von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen in
der Hauptverhandlung kein weiterer Beitrag zur Sachaufklärung zu erwarten war, weder auf dem
Erscheinen des zur Aussage nicht bereiten Betroffenen bestehen noch dessen Einspruch gegen den
Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen (vgl. dazu näher Senat, Beschluss vom 12. Oktober
1999, - 1 Ss 195/99 -, NZV 2000, 304 = DAR 2000, 86 = VRS 98, 215, veröffentlicht auch in juris).
b)
des rechtlichen Gehörs. Führt jedoch – wie hier – eine nach § 74 Abs. 2 OWiG unzulässige Verwerfung
des Einspruchs dazu, dass das Verteidigungsvorbringen des Betroffenen in der Sache (hier: Bestreiten
der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung unter substantiierter Behauptung eines Messfehlers sowie
Beantragung der Erhebung von Sachverständigenbeweis dazu) gänzlich unberücksichtigt bleibt, wird
dadurch nicht nur einfaches Verfahrensrecht verletzt, sondern der verfassungsrechtlich garantierte
Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Denn dieser verbietet, dass das Vorbringen eines Betroffenen
aufgrund einer vom Gesetz nicht gedeckten Verfahrensweise unberücksichtigt bleibt; Art. 103 Abs. 1 GG
verlangt vielmehr, dass das Gericht wesentliche der Verteidigung dienende Tatsachen und Behauptungen
zur Kenntnis nimmt bzw. sich mit ihnen in den Gründen seiner Entscheidung auseinandersetzt (vgl. OLG
Köln NStZ 1988, 31; BayObLG VRS 103, 377 m.w.N.).
3.
OWiG, § 353 StPO).
Die Zurückverweisung der Sache erfolgt abweichend von § 354 Abs. 2 StPO gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an
das Ausgangsgericht, so dass erneut der bisher im ersten Rechtszug amtierende Richter entscheiden
kann. Wegen der andersartigen und weniger bedeutsamen Rechtsfolgen, um die es im Bußgeldverfahren
geht, ist es nicht notwendig, dass der Betroffene nach Aufhebung der Entscheidung die Überprüfung
durch einen anderen Tatrichter erreicht, wie dies im Strafverfahren der Fall ist (Göhler/Seitz aaO, § 79
Rdnr. 48).
P e t r y