Urteil des OLG Zweibrücken vom 10.10.2000

OLG Zweibrücken: medikamentöse behandlung, geburt, lege artis, aufklärungspflicht, schmerzensgeld, oberarzt, therapie, einwilligung, ermessen, erfüllung

Bürgerliches Recht
OLG
Zweibrücken
10.10.2000
5 U 8/00
+5 U 8/00
4 O 801/97
LandG Kaiserslautern
Verkündet am 10. Oktober 2000
Schöneberger, Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Im Namen des Volkes!
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Rechtsanwälte
1. V. ...,
2. J. ...,
3. H. ...
,
...,
Beklagte und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte D..., ...,
gegen
das minderjährige Kind J. ...,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte L..., ...,
wegen Schadensersatzes aus Rechtsanwaltshaftung
hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am
Oberlandesgericht Hoffmann, Goldstein und Weisbrodt
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2000
für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom
27. März 2000 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000 DM
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die
Sicherheiten dürfen auch durch Bürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgen
zugelassenen Kreditinstituts geleistet werden.
4. Die Beschwer der Beklagten beträgt mehr als 60.000 DM.
Tatbestand:
Die Beklagten waren die Prozessbevollmächtigten der am 7. Juni 1987 (dem Pfingstsonntag) geborenen
Klägerin im Rechtsstreit 3 O 292/90 des Landgerichts Kaiserslautern und 5 U 19/97 des Senats, in
welchem die Klägerin von ihren Geburtshelfern und dem Krankenhaus, in dem sie geboren wurde,
Schadensersatz verlangte. Die Klage war damals durch Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Kaiserslautern vom 19. Februar 1997 abgewiesen worden. Innerhalb der Berufungsfrist beantragte die
Klägerin beim Berufungsgericht Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Berufung. Auf gerichtlichen Hinweis
wegen der fehlenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandten die
Beklagten per Telefax am Tag des Ablaufs der Berufungsfrist, das war der 14. April 1997, eine solche,
jedoch vom 5. Juni 1990 datierende Erklärung. In der Meinung, diese genüge nicht den Anforderungen
eines ordentlichen Prozesskostenhilfeantrags, nahmen die Beklagten mit Schriftsatz vom 17. April 1997
diesen Antrag zurück. Das Urteil vom 19. Februar 1997 wurde dadurch rechtskräftig. Die Klägerin hatte ein
in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit 1. Juli
1990 und die Feststellung der Haftung der Stationsärztin, des Oberarztes und des Krankenhauses
begehrt. Die Klägerin verlangt nunmehr von den Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter
rechtsanwaltlicher Tätigkeit. Im Berufungsverfahren ist nicht mehr streitig, dass die Beklagten ihrer
anwaltlichen Sorgfaltspflicht nicht genügt haben. Auch Angriffe gegen die Höhe des zugesprochenen
Schmerzensgeldes werden nicht geführt.
Bei der Geburt der Klägerin hatte sich Folgendes ereignet:
Die Mutter der Klägerin, damals fünfundzwanzigjährig und erstmals schwanger, wurde am 29. Mai 1987
wegen starker Oedeme, damals als monosymptomatische Spätgestose diagnostiziert, bei einer
Gewichtszunahme von 30 kg in das Krankenhaus der früheren Beklagten zu 2, damals bereits
akademisches Lehrkrankenhaus der Universität Mainz, aufgenommen. Als Geburtstermin war der 5. Juni
1987 errechnet gewesen. Weitere Risikofaktoren waren nicht vorhanden. Der Verdacht einer
Placentainsuffizienz war Wochen vorher schon ausgeräumt worden. Sämtliche weiteren Befunde waren
durchgehend unauffällig. Am 7. Juni 1997 ordnete der Oberarzt (der frühere Beklagte zu 3) der
geburtshilflichen Abteilung des Krankenhauses eine onkosmotische Therapie mit Thomaedex 40 plus
Sorbit zur Behandlung der Oedeme an. Eine Aufklärung betreffend den Einsatz dieses Medikamentes
hatte die Mutter der Klägerin nicht erhalten. Mit der Infusion begann die Stationsärztin (die frühere
Beklagte zu 1) um 11.10 Uhr, die auf Frage der Mutter der Klägerin die Infusion als für das ungeborene
Kind ungefährlich bezeichnet hatte, ohne Vortestung mit Promit. Nach nur wenigen Minuten verließ die
Stationsärztin das Krankenzimmer, obwohl ihr die Mutter der Klägerin von aufkommender Übelkeit
berichtete. Eine Lernschwester übernahm die weitere Überwachung. Bereits gegen 11.15 Uhr kam es bei
der Mutter der Klägerin zu einer allergischen Reaktion mit Schocksymptomatik. Nach
Kreislaufstabilisierung und Cortisongabe begann der Oberarzt um 11.40 Uhr mit der Sectio. Geboren
wurde die Klägerin um 11.48 Uhr. Die Nabelschnur war zweimal oder dreimal um deren Hals
geschlungen. Die APGAR-Werte betrugen 1/2/4. Die Klägerin war stark asphyktisch.
Die Klägerin ist seit Geburt schwerstbehindert. Sie kann weder sprechen noch sitzen. Selbständig kann
sie keine Bewegungen ausführen. Sie ist inkontinent. Personen kann sie keine erkennen. Sie leidet an
Krampfanfällen, die medizinischer Hilfe bedürfen.
Im Jahre 1987 war bekannt, dass Dextranlösungen allergische Reaktionen auslösen können. Vor dem
Einsatz hochmolekularer Lösungen war es deshalb bereits 1982 obligat, Promit, ein Dextranhaptens,
vorweg zu geben. Universiätskliniken waren damals auch schon davon abgegangen, solche Oedeme, wie
sie bei der Mutter der Klägerin aufgetreten waren, mit Dextranen zu behandeln und strebten statt dessen
die Entbindung an.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die Durchführung der Medikation sei genauso wie die Beaufsichtigung nicht lege artis gewesen. Bei
gehöriger Aufklärung, die sich auch über andere Behandlungsmethoden zu verhalten gehabt hätte, hätte
sie der Infusion nicht zugestimmt, sondern sich für die Einleitung der Geburt entschieden.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe des Betrages zu
zahlen, der bei erfolgreicher Klage im Verfahren 3 O 292/90 des Landgerichts Kaiserslautern als
angemessenes Schmerzensgeld festzusetzen gewesen wäre, nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1. Juli
1990,
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr sämtliche materiellen
Schäden zu ersetzen, die aus dem Vorfall vom 7. Juni 1987 im Städtischen Krankenhaus Kaiserslautern
künftig entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern hat Sachverständigenbeweis erhoben, die Mutter der
Klägerin gemäß § 141 ZPO angehört sowie die Akten 3 O 292/90 und 5 Js 2781/88 zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht und durch Urteil vom 27. März 2000 die Beklagten verurteilt, an die
Klägerin als Schmerzensgeld 200.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1. Juli 1990 zu zahlen und
festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr sämtliche materiellen Schäden
zu ersetzen, die aus dem Vorfall vom 7. Juni 1987 im Städtischen Krankenhaus K... künftig entstehen,
soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien. Die Beklagten hätten den
Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin sorgfaltswidrig behandelt. Auf die Berufung wären jedenfalls die
Stationsärztin und das Krankenhaus verurteilt worden. Weil nicht die Daxtranbehandlung, sondern die
Einleitung der Geburt die Methode der Wahl gewesen wäre, außerdem wegen des Risikos der
Dextranbehandlung hätte die Mutter der Klägerin insoweit ärztlich aufgeklärt werden müssen. Die Mutter
der Klägerin hätte sich dann nicht für die medikamentöse Behandlung entschieden. Der
Nabelschnurvorfall sei als alleinige Ursache für den Schaden der Klägerin auszuschließen.
Aufklärungspflichtig sei jedenfalls auch die Stationsärztin gewesen, weil diese die Behandlung
durchgeführt habe. Das Krankenhaus habe sich nicht exculpiert, weil es nicht dargelegt habe, dass es auf
eine ordnungsgemäße Aufklärung hingewirkt und die Befolgung dieser Anordnung überwacht habe. Ein
Schmerzensgeld von 200.000 DM sei auch bei der fehlenden Wahrnehmungsmöglichkeit der Klägerin in
sämtlichen Bereichen angemessen. Auf dieses Urteil wird Bezug genommen.
Gegen dieses ihnen von Amts wegen am 6. April 2000 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 8. Mai
2000, einem Montag, Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel am 30. Mai 2000/8. Juni 2000 innerhalb
gewährter Fristverlängerung begründet.
Die Beklagten rügen:
Soll der Verstoß gegen die Aufklärungspflicht zum Schadensersatz verpflichten, müsse feststehen, dass
die Klägerin bei gehöriger Erfüllung gesund geboren worden sei. Dies habe die Zivilkammer festgestellt,
ohne sich mit den Gutachten des vorausgegangenen Verfahrens auseinander zu setzen. Der
neuropädiatrische Sachverständige habe es in den Bereich der Spekulation verwiesen, dass die Klägerin
gesund geboren worden wäre.
Die Zivilkammer hätte die Verurteilung nur nach einem Hinweis gemäß § 139 ZPO auf die Verletzung der
Aufklärungspflicht stützen dürfen.
Die Mutter der Klägerin sei nicht aufklärungsbedürftig gewesen, weil bei ihr keine vom Normalfall
abweichende Risikolage bezüglich einer Empfindlichkeit gegen das verwendete Medikament bestanden
habe. Dagegen seien das Überwicht und die Ödeme für das Kind besonders gefährlich gewesen. In
Anbetracht dessen habe der mutmaßliche Wille der Mutter der Klägerin, sich mit dem Medikament, das
mögliches Mittel der Wahl gewesen sei, behandeln zu lassen, unterstellt werden dürfen. Für die Mutter der
Klägerin hätte daher ein Entscheidungskonflikt nicht bestanden. Das Absehen vom Ausschwemmen der
Ödeme sei damals noch kein Allgemeingut in den Krankenhäusern gewesen. Kontraindiziert sei die
Medikamentenbehandlung nicht gewesen.
Auf die fehlerhafte Verabreichung – keine Vortestung mit Promit – habe nicht hingewiesen werden
müssen, weil Behandlungsfehler nicht im Wege der Aufklärung bewältigt werden dürften, sondern zu
unterbleiben hätten.
Die Nabelschnurumschlingung könne als alternative Ursache nicht ausgeschlossen werden. Auch dies
verkenne das angefochtene Urteil.
Auch bei einer Vortestung hätte es nach Auffassung der Sachverständigen zu einem Schock kommen
können.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil:
Die Aufklärungspflichtverletzung sei Gegenstand des Beweisbeschlusses vom 17. März 1998 gewesen.
Eine Aufklärung hätte auch nach Auffassung des Sachverständigen erteilt werden müssen. Die
anaphylaktische Reaktion sei als typisches Risiko bekannt gewesen. Für den Fötus sei eine solche
Reaktion mit einem gravierenden Risiko verbunden. Demgegenüber sei die Gestose für den Fötus nicht
gefährlich gewesen. Die Behandlung mit Thomaedex 40 sei nicht Methode der ersten Wahl gewesen. Es
habe keinen Grund gegeben, zwei Tage nach dem errechneten Termin die Geburt noch abzuwarten.
Daher habe eine echte Alternative zur Wahl gestanden. In Kenntnis der unterschiedlichen Risiken –
einerseits des einer anaphylaktischen Reaktion, andererseits des einer Sectio – hätte sich ihre Mutter für
die Entbindung entschieden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, Protokolle und die anderen
Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist zulässig. Der unbezifferte Sachantrag wegen des Schmerzensgeldes ist statthaft, weil auch
hier die Bestimmung des Betrags vom billigen Ermessen des Gerichts abhängig ist. Die Zulässigkeit einer
solchen prozessualen Verfahrensweise ist nicht auf das Vorgehen gegen den Erstschädiger beschränkt,
sondern erstreckt sich auch auf den Schaden, der dadurch entsteht, dass ein
Geschäftsbesorgungsvertrag, der auf die Geltendmachung des Primärschadens gerichtet ist, pflichtwidrig
schlecht erfüllt wird.
Die Klage ist auch im zugesprochenen Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus positiver Verletzung des übernommenen
Mandats zur Geltendmachung von Schadensersatz gegen die geburtsleitenden Ärzte und das
Krankenhaus, in dem die Klägerin geboren wurde.
Im Regelfall erleidet eine Prozesspartei einen Vermögensschaden, wenn sie einen Prozeß verliert, den
sie bei sachgemäßer Vertretung gewonnen hätte. Für diese hypothetische Betrachtung ist maßgebend,
wie der Vorprozess nach Auffassung des Gerichts, das mit dem gegen den Prozessbevollmächtigten
gerichteten Schadensersatzanspruch befasst ist, richtig hätte entschieden werden müssen. Grundsätzlich
ist dabei von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Vorprozesses bei pflichtgemäßem
Verhalten des Prozessbevollmächtigten unterbreitet und von diesem Gericht aufgeklärt worden wäre. Die
dazu notwendigen Feststellungen sind nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier
Überzeugung zu treffen. Die für den Vorprozess geltenden Regeln über die Verteilung der Darlegungs-
und Beweislast sind - mit gewissen Erleichterungen für den Geschädigten - auch für den
Anwaltshaftungsprozess zu beachten (BGH, BGHR BGB § 675, Anwaltshaftung 2).
Der Senat ist daher nicht auf den hypothetischen Prüfungsumfang des damaligen Zivilprozesses
beschränkt.
Mit der Zivilkammer geht auch der Senat davon aus, dass die Ursächlichkeit einer unterstellt
kunstfehlerhaften Verabreichung der Infusion mit Thomaedex 40 ohne Vorgabe von Promit R für den
Gesundheitsschaden der Klägerin nicht bewiesen ist und von der Klägerin auch nicht bewiesen werden
kann. Gutachterlicherseits konnte nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Gabe eines
niedermolekularen Medikaments den Schock bei der Mutter der Klägerin hätte auslösen können.
Sämtliche – gerichtliche und privatgutachterlich tätige - Sachverständige, die sich hierzu geäußert haben,
haben die Entscheidung, anstatt die Geburt anzustreben, eine Ausschwemmung der
Wassereinlagerungen vorzunehmen, als im Jahre 1987 zumindest nicht kontraindiziert angesehen. Daher
stellt sich auch nicht die Frage eines groben Behandlungsfehlers mit einer der Klägerin hinsichtlich der
Kausalität möglicherweise zukommenden Beweiserleichterung. Dass die Oedembildung in der
Spätschwangerschaft mittlerweile nicht mehr als erheblicher Gefährdungsfaktor betrachtet wird, ist kein
Hinweis auf eine fehlerhafte Bewertung der Situation. Damals wurde an einen solchen Zustand noch die
Vermutung einer erhöhten Mortalitätsquote bei Neugeborenen geknüpft. Dies ist inzwischen widerlegt.
Der Sachverständige Prof. Dr. S... hat dies ausgeführt.
Die die Mutter der Klägerin betreuenden Ärzte wären aber, – wie von der Zivilkammer zutreffend gesehen
– wegen ungenügender Aufklärung zur Leistung von Schadensersatz verurteilt worden.
Der Zivilkammer ist aus den in der Berufungserwiderung zutreffend angegebenen Gründen kein
Verfahrensfehler unterlaufen, weil sie ohne (weiteren) Hinweis gemäß § 139 ZPO, von einem
Aufklärungsdefizit ausgegangen ist. Die Klage war erstinstanzlich auch auf die unterlassene ärztliche
Aufklärung gestützt (s.nur den Schriftsatz vom 8. September 1999, Seite 7).
Es ist unstreitig, dass eine Aufklärung über Risiken des Medikaments Thomaedex 40 der Mutter der
Klägerin nicht erteilt wurde. Unstreitig ist weiter, dass der Stationsärztin die Durchführung der vom
Oberarzt angeordneten Infusion als eigene Aufgabe oblag und sie daher auch die Aufklärung der Mutter
der Klägerin sicherzustellen hatte. Berufungsangriffe werden gegen diese Beurteilung der Zivilkammer
nicht geführt.
In diesem Zusammenhang wollen die Beklagten aus dem neuropädiatrischen
Sachverständigengutachten herauslesen, dass es in den Bereich der Spekulation zu verweisen sei, dass
die Klägerin auch bei gehöriger Erfüllung der Aufklärungspflicht gesund geboren worden wäre. So ist der
Sachverständige nicht zu verstehen. Dieser hat sich vielmehr wie folgt geäußert: Außer einem jeder
Geburt innewohnenden Risiko sei für das Kind keine Schädigung absehbar gewesen bzw. wäre ohne
Schockgeschehen bei der Mutter mit annehmbarer Sicherheit kein Schaden entstanden (BeiA 3 O 292/90,
Blatt 267). Das spekulative Element, das der Sachverständige angesprochen hatte, betraf die Möglichkeit
und Erfolgsaussicht, nach dem Schockereignis schneller zu reagieren. Dies wäre nicht vonnöten
gewesen, wenn die medikamentöse Behandlung unterblieben wäre. Ob dies festgestellt werden kann,
hängt aber davon ab, wie das Aufklärungsdefizit zu bewerten ist.
Die Berufung meint, ein Aufklärungsbedarf habe nicht bestanden, weil die damals ergriffenen
Maßnahmen Methode der ersten Wahl gewesen seien, mithin die Mutter nicht hätte aufgeklärt werden
müssen und deshalb auch in einen Entscheidungskonflikt nicht hätte kommen können.
Allerdings ist die Wahl der Behandlungsmethode primär Sache des Arztes, so dass dieser in aller Regel
davon ausgehen darf, der Patient vertraue insoweit seiner ärztlichen Entscheidung und erwarte keine
eingehende fachliche Unterrichtung über spezielle medizinische Fragen (BGH, BGHR § 823, Arzthaftung
18). Gibt es indessen für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte
und übliche Behandlungsmethoden, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und
Erfolgschancen haben, besteht mithin für den Patienten eine echte Wahlmöglichkeit, dann muss ihm
durch entsprechende vollständige ärztliche Belehrung die Entscheidung darüber überlassen bleiben,
auf welchem Weg die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (z.B. BGHR,
BGB § 823, Arzthaftung 14, 18, 27 und 64).
Vom Sachverständigen Professor Dr. S... weiß der Senat, dass es bereits im Jahre 1987 eine anerkannte
ärztliche Methode war, die sich mittlerweile auch durchgesetzt hat, Oedeme, wie sie bei der Mutter der
Klägerin aufgetreten waren, nicht auszuschwemmen, sondern, jedenfalls wenn der errechnete
Geburtstermin erreicht war, die Geburt anzustreben und die Oedeme ohne weitere Behandlung folgenlos
im Wochenbett abklingen zu lassen. Diese Methode war 1987 wohl schon Standard in
Universitätskliniken. Wenn die Berufung dies nicht für das Krankenhaus gelten lassen will, in dem die
Klägerin geboren wurde, übersieht sie, dass dieses schon damals den Standard und Status eines
akademischen Lehrkrankenhauses hatte und die Frauenklinik unter Leitung eines Universitätsprofessors
stand (vgl. BeiA 5 Js 2781/88 Blatt 8). Bei der Bemessung der Sorgfaltspflicht ist dies nicht außer Acht zu
lassen.
Für die Geburt der Klägerin war der Behandlungsstandard eines Facharztes in einem Krankenhaus, das
jedenfalls einen höheren Standard als ein allgemeines Eingangskrankenhaus hat, zu gewährleisten. Es
handelte sich wegen der Spätgestose um eine Risikogeburt. So war die Situation auch von den
behandelnden und geburtsleitenden Ärzten eingestuft worden.
Dies muss aber nicht weiter vertieft werden.
Über die Möglichkeit, die Oedeme nicht auszuschwemmen, sondern nach anzustrebender Geburt
abklingen zu lassen, hätte die Mutter der Klägerin jedenfalls aufgeklärt werden müssen.
Ungefragt muss zwar nicht über neue diagnostische und therapeutische Verfahren unterrichtet werden,
die sich erst in Erprobung befinden und erst in einigen Großkliniken zur Verfügung stehen (BGH, NJW
1984,1810 = VersR 1984, 470). Darüber hinaus muss eine etwaige Kenntnis über theoretisch in Betracht
kommende, möglicherweise anderswo praktizierte Behandlungsalternativen für den Patienten in seiner
jeweiligen Situation entscheidungserheblich sein. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn diese anderen,
theoretisch in Betracht kommenden ärztlichen Maßnahmen keine besonders ins Gewicht fallenden
Vorteile hinsichtlich der Heilungschancen und möglicher Komplikationen derselben Risikogruppe haben
und nach medizinischer Erfahrung jedenfalls nicht besser indiziert sind (BGHZ 102, 17, 22 ff).
Die ärztliche Aufklärungspflicht setzt in Fällen zur Verfügung stehender Behandlungsalternativen
andererseits nicht voraus, dass die wissenschaftliche Diskussion über bestimmte Risiken einer
Behandlung bereits abgeschlossen ist und zu allgemein akzeptierten Ergebnissen geführt hat. Es genügt
vielmehr, dass ernsthafte Stimmen in der medizinischen Wissenschaft auf bestimmte, mit einer
Behandlung verbundene Gefahren hinweisen (BGH, BGHR BGB § 823 Abs. 1, Arzthaftung 98). Die
Aufklärungspflicht besteht erst recht, wenn es eine Methode gibt, die gefahrlos diese Risiken vermeiden
kann.
Um die Pflichten der damals handelnden Ärzte nach diesen Grundsätzen beurteilen zu können, muss
nicht weiter aufgeklärt werden, welche Anforderungen damals an ein akademisches Lehrkrankenhaus zu
stellen waren, insbesondere, ob der zu erwartende Kenntnisstand über den eines allgemeinen
Krankenhauses hinauszugehen hatte und wie weit die Diskussion um die Notwendigkeit der Behandlung
einer sogenannten Spätgestose gediehen war. Nach zu gewährendem fachärztlichem Standard hätte die
Mutter der Klägerin über alternative Behandlungsmethoden wegen der damals sogenannten Spätgestose
aufgeklärt werden müssen.
Anlass zu dieser Feststellung bieten die Ausführungen von Prof. Dr. S. (GA Blatt 114):
„... Das Vorgehen des 07.06.1987 muss jedoch kritisch betrachtet werden. Aus der Sicht des Gutachters
war auch im Jahre 1987 mit dem damaligen Stand der Erkenntnisse eine Infusion mit Dextranen nicht die
Therapie der ersten Wahl, allerdings auch nicht kontraindiziert, Eine Ausschwemmung vor der Geburt
bedeutet lediglich ein Risiko für die Schwangerschaft, sowohl für Mutter als auch für Kind. Die Therapie
der Wahl ist die Entbindung. Es gibt keinen zwingenden Grund zwei Tage über den errechneten Termin
die Ödeme auszuschwemmen, um dann irgendwann die Geburt abzuwarten. ... Aus diesem Grunde kann
ich die Indikationsstellung zur Dextraninfusion nicht nachvollziehen ...“
Bei der mündlichen Erläuterung des Gutachtens hat der Sachverständige dann noch ausgeführt:
„... In Allgemeinkliniken, die sich nicht besonders mit EPH-Forschung befasst haben, sind solche
Erkenntnisse (gemeint: Behandlung bzw. Nichtbehandlung der Oedembildung in der
Spätschwangerschaft) später umgesetzt worden als in Spezialkliniken. Im Jahre 1987 war ich in der
Universitätsklinik A... tätig. Zu jener Zeit hätten wir die Ödemausschwemmung nicht mehr vorgenommen.
Diese Erkenntnis und diese Behandlungsweise war allerdings noch kein Allgemeingut. In der
medizinischen Fachliteratur waren zum damaligen Zeitpunkt ohne jegliche Wertung die drei von mir
eingangs erwähnten Behandlungsmethoden (GA Blatt 148: Ausschwemmen der Ödeme, Abwarten bis zur
Geburt, aktives Vorgehen in Richtung Geburt) vorgesehen ...“
Angesichts dieser Aussagen ist festzuhalten: Maßgeblich ist, dass die damals handelnden Ärzte die
Diskussion um die Behandlung der damals als Spätgestose bezeichneten Komplikation kennen mussten.
Dazu gehört auch das Wissen, dass die Nichtbehandlung zu keiner Risikoerhöhung geführt hätte. Aus der
vorzitierten Bemerkung des Sachverständigen ist zu entnehmen, dass das Unterlassen einer
Öedemausschwemmung damals nicht mehr in einer Forschungs- oder Probephase war, sondern an der
Klinik, an der der Sachverständige damals tätig war, schon Standard. Daher mussten – siehe auch die
Inhalte der auszugsweise in Kopie zu den Akten gereichten Lehrbücher – wenigstens die
unterschiedlichen Vorgehensweisen allgemein bekannt sein. Es geht hier mithin nicht um den geübten
Standard und die mittlerweile vorgenommene, damals noch fehlende Bewertung der Methoden, sondern
um das Kennenmüssen dreier Methoden, die wertungsfrei dargestellt wurden. Das heißt, jedenfalls war
auch die Nichtausschwemmung eine mögliche Methode, die – anders als heute - damals lediglich noch
nicht die der ersten Wahl war. Weil sie aber gleichwohl als den anderen gleichwertig anzusehen war, war
die Ausschwemmung ebenfalls nicht Methode der Wahl. An diese Feststellung knüpft sich dann der
Standard der zu gebenden Aufklärung.
Unstreitig ist der Klägerin eine Aufklärung nicht erteilt worden. Vergeblich machen die Beklagte geltend,
die Mutter der Klägerin hätte sich nicht gegen die Infusionsbehandlung entschieden. Dies ist der Einwand,
der mutmaßlich erteilten Einwilligung. Hiervon ausgehen zu dürfen setzt voraus, dass die Ärzte damals
nicht nur auf den Vorteil der Ausschwemmung hingewiesen hätten, sondern auch auf das – angesichts
der bei Verwirklichung drohenden schweren Folgen – aufklärungsbedürftige Risiko hingewiesen habe(zur
Rspr., dass das spezifische Risiko und dessen Eignung für eine besondere Belastung der Lebensführung
maßgeblich siehe z.B. BGH, VersR 1994, 104; BGHR BGB § 823 Abs. 1, Arzthaftung 96). Dass die Ärzte
von ihrer Methode überzeugt gewesen sein mögen, davon geht der Sachverständige aus, befreit nicht von
einer so genügenden Darstellung anderer Möglichkeiten, dass der Patient eine eigenverantwortliche
Entscheidung treffen kann. Zweifel, ob eine Einwilligung mutmaßlich erteilt worden wäre, gehen zu Lasten
der Arztseite (vgl. BGH, VersR 1981, 677). Hinzukommt, dass vom Patienten, der der Verteidigung des
Arztes mit dem Einwand der mutmaßlichen Einwilligung entgegentritt, keine genauen Angaben verlangt
werden, wie er sich wirklich verhalten hätte. Er muss nur einsichtig machen, dass ihn die vollständige
Aufklärung über das Für und Wider – hier der Infusion – ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, ob er der
Maßnahme zustimmen solle oder nicht (vgl. in std. Rspr. BGH, VersR 1990, 1238; BGHR BGB § 823 Abs.
1, Arzthaftung 57). Der Klägerin ist abzunehmen, dass sich ihre Mutter hier in einem solchen
Entscheidungskonflikt befunden hätte, wenn sie gewusst hätte, dass es nicht nur die Möglichkeit der
medikamentösen Behandlung gibt und andere Vorgehensweisen andernorts bereits standardmäßig
praktiziert werden. Auch insoweit gilt wieder, dass an den Kenntnisstand eines akademischen
Lehrkrankenhauses die entsprechende Erwartung geknüpft werden kann. Angesichts dessen braucht auf
die Rechtzeitigkeit der Aufklärung insbesondere in einer Entbindungssituation nicht eingegangen zu
werden (siehe hierzu BGH, BGHR BGB § 823 Abs. 1, Arzthaftung 74 und dazu allerdings kritisch Franzki,
MedR 1994, 171, 177).
Der Frage der Ursächlichkeit der Nabelschnurumschlingung muss nicht weiter nachgegangen werden.
Allerdings steht die Mitursächlichkeit haftungsrechtlich einer Alleinursächlichkeit gleich (BGH, Urteile vom
27. Juni 2000, VI ZR 201/99 und vom 26. Januar 1999, VI ZR 374/97). Ist ein Schaden durch zwei
aufeinanderfolgende Ereignisse mit unterschiedlichen Zurechnungszusammenhängen eingetreten, die
qualitativ näher bestimmbare Schäden ausgelöst haben, und lassen sich Beweisschwierigkeiten zum
Umfang des jeweils verursachten Schadens nicht mit § 830 BGB überwinden, wenn feststeht, dass die
Handlung des Verursachers des zweiten Kausalverlaufs - wegen des bereits eingetretenen Vorschadens -
nicht geeignet war, den Gesamtschaden herbeizuführen, ist dieser quantitativ durch gerichtliche
Schadensschätzung gemäß § 254 BGB und § 287 ZPO zu zerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1996
- VI ZR 354/95 - mwNw; zur Beweislast bei der Möglichkeit einer Vorschädigung BGH, Urteil vom 16. Mai
2000, VI ZR 321/98; OLG Hamm, Urteil vom 7. Juni 1995 - 3 U 248/94 - n.v.; KG in Juris dokumentiert zu
12 U 2629/92; Staudinger-Schäfer, BGB, 12. Auflage, § 830, Rdn. 35). Diese Folge ist unabhängig von der
Frage der Beweislast oder einer Beweislastumkehr, so dass sich bei einer nach § 287 BGB
vorzunehmenden Schätzung an der Beweislastverteilung nichts ändert. Daher obliegt es demjenigen, der
den Beweis zu führen hat, genügend greifbare Anhaltspunkte vorzutragen, die gesicherte Grundlagen
bieten, damit eine Schätzung nicht "völlig in der Luft hängt" (vgl. BGH aaO; Zöller-Greger, ZPO, 19.
Auflage, § 287, Rdn. 1, 4).
Es kann hier aber nicht festgestellt werden, dass mehrere Ursachen nebeneinander, wenn auch in
unterschiedlichem Ausmaß, den Schaden verursacht haben. Der Sachverständige Prof. Dr. S...hat
ausgeführt, dass die Nabelschnurumschlingung, die erst bei der Geburt bemerkt werden konnte, vor dem
Schockereignis keine schädigende Wirkung gehabt hatte. Die dazu aussagekräftigen vorgeburtlichen
Untersuchungen seien allesamt unauffällig gewesen (GA Blatt 152). Soweit er im schriftlichen Gutachten
(GA Blatt 114) noch gesagt hatte, „die Asphyxie ... (sei) in erster Linie auf das Schockereignis
zurückzuführen“, ist das nach der mündlichen Erörterung nicht mehr dahingehend zu verstehen, dass
daneben, mit minderer Wirkungskraft eine andere Ursache – hier die Nabelschnurumschlingung – als
relevant in Betracht zu ziehen sei. Ausschließlich die Schockreaktion der Mutter als maßgeblich erachtet
haben auch die anderen gerichtlichen Sachverständigen, der Privatgutachter im Vorprozess spricht
ebenfalls nur von einem nicht verifizierten Verdacht (BeiA 3 O 292/90 Blatt 42). Der im Vorprozess
hinzugezogene Sachverständige Prof. Dr. H... hat es als wenig wahrscheinlich erachtet, dass diese
Komplikation schadensursächlich geworden ist (BeiA 3 O 292/90 Blatt 165). Insofern zitieren die
Beklagten für ihre gegenteilige Lesart des Gutachtens aus den allgemeinen Erörterungen des
Sachverständigen zu Risiken und Wirkungsweise einer Nabelschnurkomplikation. Die Subsumtion des
Sachverständigen an den Tatsachen des konkreten Falles übergehen sie. Der neuropädiatrische
Sachverständige Prof. Dr. A..., in dessen Fachgebiet diese Frage gehört, ist mit seiner Bewertung noch
darüber hinausgegangen. Er schließt eine wesentlich beitragende Wirkung nach aller Erfahrung ohne
vernünftige Zweifel aus (BeiA 3 O 292/90 Blatt 266).
Aus diesem Grund erweist sich der Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht wegen der Wirkung einer
Reserveursache als folgenlos.
Gegen die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes werden keine Berufungsangriffe geführt. Die
Zivilkammer hat die Bemessung unter Beachtung der maßgeblichen Tatsachen und Rechtsgrundsätze
vorgenommen. Der Senat nimmt insoweit auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil Bezug
und macht sie sich zu eigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 712 ZPO vorläufig
vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten ist gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzt worden.
Hoffmann Goldstein Weisbrodt
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird im Anschluss an die Festsetzung in erster Instanz
und den im angefochtenen Urteil zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag auf
220 000 DM
festgesetzt.
Hoffmann Goldstein Weisbrodt