Urteil des OLG Zweibrücken vom 10.10.2006

OLG Zweibrücken: gebühr, bischof, vergleich, sperre, quelle, bauer, datum, ohg, einzelrichter, inhaber

OLG
Zweibrücken
10.10.2006
4 W 96/06
Aktenzeichen
4 W 96/06
HK.O 35/06
Landgericht Kaiserslautern
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Rechtsstreit
M... J...,
Verfügungskläger und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte:Rechtsanwälte R... und Kollegen, ..., ...,
gegen
1.
t...F... oHG
v... M..., ..., ...,
2.
F... B...
3.
G... v... M...
Verfügungsbeklagte und Beschwerdegegner,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W... und Kollegen, ..., ...,
Unterbevollmächtigter: Rechtsanwalt M..., ..., ...,
wegen Streitwertfestsetzung,
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Richter am Oberlandesgericht Friemel als Einzelrichter
auf die am 31. August 2006 eingegangene sofortige Beschwerde des
Verfügungsklägers vom 30. August 2006 gegen den ihm am 29. August
2006 zugestellten Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Kaiserslautern vom 23. August 2006
ohne mündliche Verhandlung am
10. Oktober 2006
beschlossen:
I.
Rechtspflegerin des Landgerichts Kaiserslautern vom 23. August 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur
erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Rechtspflegerin
zurückverwiesen.
II.
G r ü n d e :
Die zulässige sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers führt zu einem vorläufigen Erfolg.
Der Auffassung der Rechtspflegerin, dass der Verfügungskläger für den in der mündlichen Verhandlung
vor dem Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kaiserslautern am 11. Juli 2006
abgeschlossenen Vergleich aus einem Streitwert von 10 000,00 EUR eine 1,0-Einigungsgebühr nach §
13 RVG Nr. 1003 VV verlangen könne, kann nicht beigetreten werden.
Zutreffend ist die Rechtspflegerin allerdings davon ausgegangen, dass sich die Gebühren des
Verfügungsklägers nach § 13 RVG Nr. 1003 bemisst. Die Gebührenvorschrift setzt die 1,5-Gebühr nach §
13 RVG Nr. 1000 VV herab, wenn eine Einigung über einen Gegenstand herbeigeführt wird, welcher
bereits in einem gerichtlichen Verfahren anhängig ist (allg. Meinung vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken RVG
17. Aufl., Nr. 1003 VV Rdnr. 1; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG 9. Aufl., VV Teil 1 Rdnr. 10;
Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG Seite 450). Sind – wie hier - in einer Gesamteinigung
neben dem anhängigen Gegenstand auch nicht anhängige Gegenstände geregelt, hat die Ermäßigung
der Einigungsgebühr nach § 13 RVG Nr. 1003 VV zwar grundsätzlich keine Wirkung auf die nicht
anhängigen Gegenstände. Vorliegend ist aber die Besonderheit, dass die Parteien in Nr. 6 des Vergleichs
über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus eine Einigung über einen weiteren Rechtsstreit, nämlich das
vor dem Amtsgericht Lüneburg anhängige Verfahren 50 C 296/06 getroffen haben. Die Sperre des § 13
RVG Nr. 1003 VV tritt in solchen Fällen auch dann ein, wenn eine Einigung über ein anderes, anhängiges
gerichtliches Verfahren getroffen wird (Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann aaO S. 450; HK-RVG
Mayer, 2. Aufl., Nr. 1003 VV-RVG Rdnr. 3). Der Verfügungskläger kann deshalb auch für dieses Verfahren
nur die ermäßigte 1,0-Gebühr nach § 13 RVG Nr. 1003 VV verlangen.
Die Gebühr errechnet sich nach § 15 Abs. 3 RVG aus den Teilen der beiden Gegenstände
(Gerold/Schmidt/Madert aaO, Rdnr. 13; HK-RVG Mayer aaO, Rdnr. 12).
Ein Streitwert jedoch ist bislang vom Gericht nicht festgesetzt worden, sodass eine Kostenfestsetzung
derzeit noch nicht erfolgen kann. Eine Streitwertfestsetzung kann insbesondere nicht in der von den
Parteien in dem Prozessvergleich enthaltenen Erklärung gesehen werden, dass der Streitwert für das
Verfahren 10 000,00 EUR betragen möge.
Das Verfahren ist deshalb nach § 572 Abs. 3 ZPO zur Nachholung einer Streitwertfestsetzung (auch für
den Vergleich) und der sich daran anschließenden Kostenfestsetzung an das Landgericht
zurückzuverweisen (§ 572 Abs. 3 ZPO).
F r i e m e l