Urteil des OLG Zweibrücken vom 31.10.2002

OLG Zweibrücken: firma, unternehmen, verkehrssicherheit, zahlungsfähigkeit, quelle, bürgschaftserklärung, schuldbeitritt, ergänzung, bezahlung, zwangsvollstreckung

OLG
Zweibrücken
31.10.2002
4 U 191/01
Aktenzeichen:
4 U 191/01
5 O 83/01
Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Verkündet am: 31. Oktober 2002
Schollmayer, Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
1. H… F.
M…
2. G.
M…
- Beklagte und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S…, …,
gegen
G… GmbH, Bunkerstation und Schiffsbedarf-Center
Geschäftsführer W… G…, …, …
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K…, …, …
wegen Kaufpreisforderung
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht
Reichling und Friemel
auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2002
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts
Frankenthal (Pfalz) vom 4. Oktober 2001 geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt in L… eine "Bunkerstation" (Tankstelle) für Binnenschiffe). Die Beklagten,
Binnenschiffer, die im Jahre 2000 für die Firma H…-… GmbH, M… fuhren, betankten damals ihre Schiffe
bei der Klägerin.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Bezahlung der Tankrechnungen in Anspruch.
Sie hat beantragt:
1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie 19 487,57 DM
nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 19. Dezember 2000 zu zahlen.
2. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie 19 740,28 DM
nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 24. Februar 2000 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, Schuldnerin der Tankrechnungen sei die Spedition H… GmbH.
Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat die Beklagten nach Beweisaufnahme
entsprechend den Anträgen der Klägerin verurteilt und die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten den
Treibstoff eigenen Namens gebunkert. Auf das Urteil wird im Übrigen ergänzend Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung machen die Beklagten weiterhin geltend, dass die Spedition H… GmbH Schuldnerin
der Klägerin geworden sei.
Sie beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Ausführungen des Landgerichts, wobei sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen
Vortrag wiederholt.
Auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung
des Tatbestandes Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H….
Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. September 2001 verwiesen
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung führt zum Erfolg.
I.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte
Kaufpreisanspruch gemäß Art. 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 31 EGBGB nach deutschem Recht richtet. Die
Beklagten holländischen Schiffseigner, die im Auftrag einer deutschen Firma (Spedition H… GmbH)
gefahren sind, haben im Inland bei einer deutschen Firma gebunkert. Die Annahme deutschen Rechts ist
deshalb unzweifelhaft und wird von den Parteien auch nicht in Frage gestellt.
II.
Der Senat kann nach der erneuten Vernehmung des Zeugen H… der Auffassung des Landgerichts nicht
zustimmen, dass die Beklagten Vertragspartner der mit der Klägerin bei den jeweiligen Tankvorgängen
abgeschlossenen Kaufverträge geworden seien.
Zwar haben sie beim "bunkern" nicht ausdrücklich erklärt, für die Spedition H…, also in fremdem Namen,
zu handeln und auch die jeweiligen Lieferscheine eigenen Namens unterschrieben, also ihre
Vertretereigenschaft nicht offen gelegt (§ 164 Abs. 2 BGB). Die Spedition ist aber nach den Grundsätzen
des unternehmensbezogenen Geschäftes alleiniger Vertragspartner der Klägerin geworden. Danach wird
ein bestimmtes Unternehmen berechtigt oder verpflichtet, wenn sich aus bestimmten Umständen ergibt,
dass das Unternehmen und nicht der Vertragsschließende berechtigt oder verpflichtet werden sollte.
Bleiben jedoch ernsthafte, nicht auszuräumende Zweifel an der Unternehmensbezogenheit, greift aus
Gründen der Verkehrssicherheit der gesetzliche Auslegungsgrundsatz des Handelns im eigenen Namen
(§ 164 Abs. 2 BGB) ein (BGH NJW 1995, 43 m.w.N.). Solche Zweifel können sich insbesondere dann
ergeben, wenn - wie hier - ein Geschäft sowohl das eigene Unternehmen des Vertreters wie auch einen
Dritten betreffen kann (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1996, 802; Schramm in MünchKomm, 3. Aufl., § 164,
Rdnr. 23).
Nach der Vernehmung des Zeugen H…, des Geschäftsführers der Firma H…, steht für den Senat ohne
jeden Zweifel fest, dass die Spedition alleiniger Vertragspartner der Klägerin war. Der Zeuge hat
ausgesagt, seine Firma habe mit der Klägerin vereinbart, dass die von der Spedition befrachteten Schiffe,
die der Klägerin namentlich bekannt gegeben worden waren, auf Rechnung der Firma H… GmbH tanken
sollten; seine Firma habe die Rechnungen der Klägerin auch regelmäßig beglichen. Die Vereinbarung
sollte für die Klägerin - wegen der nicht immer einschätzbaren Zahlungsfähigkeit der Schiffseigner - den
Vorteil haben, dass sie einen "überprüfbaren Schuldner" erhalten sollte. Im Gegenzug gewährte die
Klägerin der Spedition Mengenrabatte. Dass die Klägerin auch selbst davon ausging, dass ihr Schuldner
nur die Firma H… GmbH sei, belegt, dass die Klägerin - wie der Zeuge H… bekundet hat - ihre
Rechnungen entweder direkt an die Spedition oder nur "durchlaufend H…-Spedition" an die Schiffseigner,
also letztlich ebenfalls an die Spedition schickte.
Die von dem Zeugen H… beschriebene Vereinbarung lässt deshalb keinen Raum für die Annahme, die
Vereinbarung habe lediglich einen Schuldbeitritt, eine Zahlungszusage, eine "Garantieerklärung" oder
eine nach § 350 HGB formfreie Bürgschaftserklärung der Spedition beinhaltet, die eine (Mit-)Verpflichtung
der Beklagten unberührt gelassen hätte.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91, 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO n.F..
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung hat noch
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.).
Staab Reichling Friemel
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird auf
20 056,88 Euro (19 487,57 DM + 19 740,28 DM)
festgesetzt.
Staab Reichling Friemel