Urteil des OLG Zweibrücken vom 30.08.2002

OLG Zweibrücken: generalvollmacht, beschwerderecht, widerruf, beschwerdebefugnis, vertretung, anfechtung, bach, vermögensverwaltung, unterbringung, beschwerdekammer

Betreuungsrecht
OLG
Zweibrücken
30.08.2002
3 W 152/02
Beschwerdebefugnis des Generalbevollmächtigten
Aktenzeichen:
3 W 152/02
3 T 163/02
Landgericht Landau in der Pfalz
1 XVII 276/01
Amtsgericht Landau in der Pfalz
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Verfahren
betreffend die mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung (inklusive der Entscheidung über die
Unterbringung), Gesundheitsfürsorge, Vermögensverwaltung, Postkontrolle und Widerruf der
Generalvollmacht vom 2. Januar 1998 angeordnete Betreuung für
W.......
B.......
wohnhaft ....................................,
Betroffener sowie Führer der weiteren Beschwerde,
an dem beteiligt sind:
1. T....... S......., ................................,
Bevollmächtigte und Beschwerdeführerin, auch hinsichtlich der weiteren
Beschwerde,
Verfahrensbevollmächtigter des Betroffenen und der Beteiligten zu 1):
Rechtsanwalt T....., .....................
2. T....... M......., ..............................,
Betreuer,
3. ....................................................,
Betreuungsbehörde,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und Cierniak sowie die Richterin am
Oberlandesgericht Simon-Bach
auf die weitere Beschwerde des Betroffenen und der Beteiligten zu 1) vom 23. Juli 2002
gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 3. Juli 2002
ohne mündliche Verhandlung
am 30. August 2002
beschlossen:
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit darin unter Ziffer 2) die
weitergehende (Erst-)Beschwerde als unzulässig verworfen und unter Ziffer 3) eine Auslagenerstattung
abgelehnt wird; das Verfahren wird insoweit zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung – auch
über eine Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren – an das Landgericht Landau in der Pfalz
zurückverwiesen.
2. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,-- €
festgesetzt.
G r ü n d e:
I.
Das Vormundschaftsgericht hat für den Betroffenen eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen
“Aufenthaltsbestimmung (inkl. Entscheidung über die Unterbringung), Gesundheitsfürsorge,
Vermögensverwaltung, Postkontrolle und Widerruf der Generalvollmacht vom 2. Januar 1998“ angeordnet
und den Beteiligten zu 2) als Mitarbeiter eines Betreuungsvereins zum Betreuer bestellt. Gleichzeitig hat
es die Beteiligte zu 1) als zuvor im Wege einstweiliger Anordnung bestellte vorläufige Betreuerin mit den
Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Postkontrolle entlassen, da sie
ungeeignet sei, die Angelegenheiten des Betroffenen zu regeln. Die Beteiligte zu 1) stellt letzteres in
Abrede. Sie weist auf eine ihr vom Betroffenen am 2. Januar 1998 erteilte „Generalvollmacht“ hin, wonach
sie befugt sei, den Betroffenen in allen Rechtsgeschäften zu vertreten. Wörtlich heißt es u.a.: „Die
Vollmacht beinhaltet, mich in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies
gesetzlich zulässig ist, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.“
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht die Entlassungsentscheidung als
verfahrensrechtlich überholt aufgehoben, im Übrigen jedoch das Rechtsmittel als unzulässig verworfen.
Nach Ansicht der Kammer ist die Beteiligte zu 1), die die Beschwerde ausdrücklich nur eigenen Namens
eingelegt habe, hinsichtlich der Betreuerbestellung nicht beschwerdeberechtigt. Hiergegen richtet sich
die Rechtsbeschwerde des Betroffenen und der Beteiligten zu 1), mit der sie gemeinsam die
weitergehende Aufhebung der Beschlüsse des Amts- und Landgerichts erstreben.
II.
1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist statthaft und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht
zu beanstanden (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 4 FGG). Die Beschwerdeberechtigung der Betreuerin folgt
bereits aus dem Umstand, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Dabei ist es für die
Zulässigkeit der weiteren Beschwerde unerheblich, ob die Erstbeschwerde statthaft war. Denn es
entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts der streitigen und der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, dass ein weiteres Rechtsmittel ohne Rücksicht hierauf immer dann eröffnet ist, wenn das
erste Rechtsmittel als unzulässig verworfen wurde (vgl. etwa zum WEG-Verfahren BGH NJW 1992, 3305;
allgemein Keidel/Kuntze/
Winkler/Kahl FG 14. Aufl. § 27 Rdnr. 7 m. w. N.).
2. Auch die weitere Beschwerde des Betroffenen selbst ist statthaft und verfahrensrechtlich nicht zu
beanstanden (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 4 FGG). Zwar unterliegt es insoweit keiner Beanstandung, dass
die Kammer lediglich von einer Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) ausgegangen ist. Hinsichtlich
verfahrensrechtlicher Erklärungen gilt, dass das Gericht nach Möglichkeit den Willen des Erklärenden zu
erforschen hat. Dabei kann aber nur der Wille in Betracht kommen, der in der Erklärung verkörpert ist (vgl.
Keidel/Kayser aaO § 11 Rdnr. 435). Dazu hat das Landgericht nach dem Inhalt der Beschwerdeschreiben
zutreffend erkannt, dass sich eine Beschwerdeeinlegung im Namen des Betroffenen aus den
eingereichten Schreiben und Schriftsätzen nicht ansatzweise herleiten lässt. Ist das Rechtsmittel aber
– wie hier – nicht fristgebunden, kann die weitere Beschwerde auch von einem Beteiligten eingelegt
werden, der von seinem Recht zur Erstbeschwerde keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. Keidel/Kahl aaO
§ 27 Rdnr. 11). Die Generalvollmacht, von deren Wirksamkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren
auszugehen ist, ermächtigt die Beteiligte zu 1) auch zur gerichtlichen Vertretung des Betroffenen.
3. In der Sache führt die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu einem vorläufigen Erfolg. Der
angefochtene Beschluss beruht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
a) Nachdem bereits das Landgericht die vom Vormundschaftsgericht ausgesprochene Entlassung der
Beteiligten zu 1) als (vorläufige) Betreuerin aufgehoben hat, ist Gegenstand des Verfahrens noch die
Anfechtung der Bestellung und Auswahl des Betreuers umfassenden Einheitsentscheidung nach § 69
Abs. 1 Nr. 2 FGG (vgl. etwa BGH FamRZ 1996, 607; Senat FGPrax 1997, 104 und 199, 146).
b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Beteiligte zu 1) insoweit auch beschwerdeberechtigt,
weil in ihren eigenen Rechten betroffen.
aa) Zutreffend geht das Landgericht zunächst davon aus, dass die Beschwerdebefugnis in
Betreuungssachen primär nach der Sonderregelung des § 69 g Abs. 1 FGG zu beurteilen ist, die als
abschließende Regelung eine Anwendbarkeit von § 57 FGG ausschließt (vgl. Keidel/Kayser aaO § 69 g
Rdnr. 8 a m. w. N.). Hier steht indes außer Frage, dass die Beteiligte zu 1) keine nahe Angehörige im
Sinne dieser Vorschrift ist. Darüber hinaus lässt sich ein Beschwerderecht auch nicht aus § 69 g Abs. 2
FGG herleiten. Insoweit hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Beteiligte zu 1) nur zur
vorläufigen Betreuerin bestellt war und etwaige Rechte aus dieser Position nach der endgültigen
Betreuerbestellung des Beteiligten zu 2) nicht mehr bestehen.
bb) Die Regelung der Beschwerdebefugnis in § 69 g Abs. 1 FGG erfolgt jedoch – wie das Landgericht
nicht verkennt – unbeschadet des § 20 Abs. 1 FGG. Diese allgemeine Vorschrift, wonach die Beschwerde
jedem zusteht, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt ist, bleibt mithin anwendbar (vgl.
Bienwald, Betreuungsrecht 3. Aufl. § 69 g Rdnr. 2). Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die
Beteiligte zu 1) danach beschwerdebefugt, weil ihr als Generalbevollmächtigte des Betroffenen ein
eigenes Beschwerderecht zusteht. Hier ist der Beteiligten zu 1) am 2. Januar 1998 eine Generalvollmacht
erteilt worden, die sich ausdrücklich auf alle persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten
bezieht (vgl. zur Zulässigkeit einer Vollmacht auch in höchstpersönlichen Angelegenheiten Senat FGPrax
2002, 179, 180. Irgendwelche Bedenken gegen die Wirksamkeit bezüglich der hier in Rede stehenden
Vertretungstätigkeiten bestehen nicht. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der zum Betreuer bestellte
Beteiligte zu 2) die Vollmacht mittlerweile widerrufen hätte. Unter diesen Umständen kann der Beteiligten
zu 1) ein eigenes Recht zur Beschwerde nicht abgesprochen werden. Soweit in Rechtsprechung und
Literatur ein Beschwerderecht des Generalbevollmächtigten abgelehnt wird (vgl. grundlegend OLG
Stuttgart FGPrax 1995, 87 f = FamRZ 1995, 427; hierauf bezugnehmend Keidel/Kayser aaO § 69 g Rdnr.
10; Bienwald aaO § 1896 Rdnr. 160; MünchKomm/Schwab, BGB 4. Aufl. § 1896 Rdnr. 243), betrifft dies
einen anderen Sachverhalt, nämlich die Anfechtung der Anordnung einer
Vollmachtsüberwachungsbetreuung gemäß § 1896 Abs. 3 BGB. Insoweit hat das OLG Stuttgart (aaO) ein
Vollmachtsüberwachungsbetreuung gemäß § 1896 Abs. 3 BGB. Insoweit hat das OLG Stuttgart (aaO) ein
Beschwerderecht des Bevollmächtigten verneint, weil seine Befugnisse zur Vertretung des Betroffenen
aufgrund der Vollmacht und des ihr zugrundeliegenden Auftragsverhältnisses durch Anordnung der
Kontrollbetreuung nicht verringert würden (anderer Auffassung Senat, Beschluss vom 21. November 1996
– 3 W 192/96). Hier ist demgegenüber eine (unmittelbare) Betreuung mit solchen Aufgabenkreisen
angeordnet, die sich ihrem Umfang nach mit dem von der erteilten Generalvollmacht umfassten Bereich
decken. Außerdem wird als Aufgabenkreis sogar ausdrücklich der Widerruf der Vollmacht bestimmt. Bei
dieser Sachlage wird in subjektive Rechte des Bevollmächtigten aus dem der Vollmacht zugrunde
liegenden Rechtsverhältnis (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. § 167 Rdnr. 4) unmittelbar
eingegriffen, solange die Vollmacht – wovon hier auszugehen ist – nicht wirksam widerrufen wurde (vgl.
dazu BayObLG FamRZ 1992, 341, 342; offengelassen FamRZ 1996, 968, 969).
3. In der Sache ist die Entscheidung dem Landgericht als Tatsacheninstanz vorbehalten. Da sich die
Beschwerdekammer mit dem Vorbringen der Beteiligten nicht auseinandergesetzt hat, kommt eine eigene
Sachentscheidung des Senats als Rechtsbeschwerdegericht nicht in Betracht.
Für das weitere Verfahren wird mit Blick auf § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB vorsorglich darauf hingewiesen,
dass die der Beteiligten zu 1) erteilte Vollmacht nicht den in §§ 1904 Abs. 2 Satz 2, 1906 Abs. 5 Satz 1
BGB vorausgesetzten Anforderungen gerecht wird und damit jedenfalls nicht zur Einwilligung in die dort
aufgeführten Maßnahmen berechtigt (vgl. Senat FGPrax 2002, 179, 180; BayObLGR 2002, 167 f). Im
Übrigen werden im Fall einer Betreuerbestellung die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen
Grundsätze des § 1897 BGB zu beachten sein (vgl. dazu Senat FGPrax 1997, 104 sowie FGPrax 1999,
146). Sollten sich schließlich die Bedenken gegen die Geeignetheit der Beteiligten zu 1) bestätigen, wird
weiter zu erwägen sein, ob dem nicht durch Anordnung einer Vollmachtsüberwachungsbetreuung gemäß
§ 1896 Abs. 3 BGB Rechnung getragen werden kann.
III.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist nach § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei. Im Hinblick auf den
vorläufigen Erfolg des Rechtsmittels ist auch die Frage einer etwaigen Kostenerstattung für das
Rechtsbeschwerdeverfahren dem Landgericht vorbehalten.
Den Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde hat der Senat entsprechend der
Bestimmung durch das Landgericht gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 KostO festgesetzt.
Hengesbach Cierniak Simon-Bach