Urteil des OLG Zweibrücken vom 29.04.2008

OLG Zweibrücken: zulässigkeit der auslieferung, kosten des auslieferungsverfahrens, faires verfahren, auslieferungshaft, russland, behandlung, entschädigung, republik, auskunft, haftbedingungen

OLG
Zweibrücken
29.04.2008
1 Ausl. 30/07
1 Ausl. 30/07
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Auslieferungsverfahren gegen
den weißrussischen Staatsangehörigen V…
K
Auslieferungshaft in der Justizvollzugsanstalt F…
wegen gemeinschaftlichen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls
hier:
hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Petry, den Richter am Oberlandesgericht Maurer
und den Richter am Landgericht Christoffel
am 29. April 2008
beschlossen:
1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Weißrussland (B…) zum Zwecke der Strafverfolgung
wegen der dem Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Republik B… vom 18. Januar
2008 Nr. … zugrunde liegenden Tat ist nicht zulässig.
2. Die Anordnung der Auslieferungshaft (Senatsbeschlüsse vom 5. März 2008 und vom 4. April 2008)
wird aufgehoben; die sofortige Freilassung des Verfolgten in dieser Sache wird angeordnet.
3. Die Landeskasse trägt die Kosten des Auslieferungsverfahrens und die dem Verfolgten darin
entstandenen notwendigen Auslagen.
4. Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird nicht gewährt.
G r ü n d e :
Der Senat hat am 5. März 2008 die vorläufige und am 4. April 2008 die endgültige Auslieferungshaft
gegen den Verfolgten angeordnet; auf die beiden Beschlüsse wird Bezug genommen. Dabei ist er davon
ausgegangen, dass die in beiden Entscheidungen bereits aufgezeigten Bedenken gegen die Zulässigkeit
der Auslieferung nach kurzfristiger Klärung auszuräumen seien, weswegen im Beschluss vom 4. April
2008 die Entscheidung über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung für zulässig zu
erklären, zurückgestellt worden ist. Die Bedenken des Senats bestehen indes fort. Dem erneut gestellten
Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Zulässigerklärung der Auslieferung kann nicht entsprochen
werden. Ihr stehen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung entgegen (§ 73 IRG). Denn der
Senat hat begründete Anhaltspunkte dafür anzunehmen, dass das Strafverfahren gegen den Verfolgten
im Falle seiner Auslieferung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht den Anforderungen an ein faires
Verfahren im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 EMRK) und damit nicht den
unabdingbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland
genügen würde. Außerdem besteht die Gefahr, dass der Verfolgte in Weißrussland wegen der dort
bestehenden Bedingungen in der Untersuchungs- und Strafhaft, die in krassem Widerspruch zu den
Europäischen Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen stehen, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung i..S.v. Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätte.
Die Bedenken des Senats gegen die Zulässigkeit der Auslieferung gründen, wie bereits im Beschluss vom
4. April 2008 dargelegt, auf dem als zeitlich aktuell einzustufenden Bericht des Auswärtigen Amtes vom
27. Juni 2007 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Weißrussland, der auch den für
Auslieferungssachen zuständigen Oberlandesgerichten zur Kenntnisnahme übermittelt worden ist. Die
darin dargestellten Missstände im justiziellen Bereich (fehlende Unabhängigkeit der Justiz, fehlende
Gewaltenteilung, diskriminierende und selektive Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis) sowie
insbesondere die drastischen Schilderungen zu den desolaten Haftbedingungen in Weißrussland
begründen durchgreifende Zweifel daran, dass die Durchführung des dem Auslieferungsersuchen
zugrunde liegenden Strafverfahrens und eine sich etwa anschließende Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
mit den in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 25 GG verbindlichen völkerrechtlichen
Mindeststandards vereinbar wären. Die auch in dieser Sache erteilte Zusicherung der weißrussischen
Behörden, dass die Haftbedingungen für den Verfolgten den Grundsätzen der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 04.11.1950 und den Empfehlungen und Mindeststandards des
Europarates für die Vollziehung von Freiheitsstrafen vom 12.02.1987 entsprechen werden und
Angehörige der deutschen Botschaft ihn in der Haft besuchen können, genügt für sich alleine nach
Auffassung des Senats zur Ausräumung der Bedenken nicht. Deshalb hat der Senat durch Vermittlung der
Generalstaatsanwaltschaft die Bundesregierung um Auskunft darüber ersucht, ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang die Einhaltung der in vergleichbaren Auslieferungsfällen gemachten weißrussischen
Zusagen zum Ablauf der Strafverfahren und zu den Haftbedingungen tatsächlich nach der Auslieferung
durch deutsche Stellen vor Ort überprüft worden ist und welche Ergebnisse diese Überprüfungen konkret
erbracht haben. Die daraufhin mit Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 9. April 2008 erteilte Auskunft ist
jedoch allgemein und pauschal gehalten und vermag die Bedenken nicht auszuräumen. Das gilt auch für
die ergänzende Auskunft vom 23. April 2008. Es wird darin nicht zweifelsfrei bestätigt, dass in Fällen von
nach B… ausgelieferten Personen die Einhaltung der Zusagen im nach Auffassung des Senats
gebotenen Umfang, d. h. während des Erkenntnisverfahrens, eventueller Untersuchungshaft und Strafhaft
auf ihre tatsächliche Belastbarkeit überprüft worden ist. Insbesondere wird aus für den Senat nicht
nachvollziehbaren Erwägungen erkennbar vermieden, auf die in der Senatsentscheidung vom 4. April
2008 konkret genannten Auslieferungsfälle einzugehen. Da eine weitere Klärung nicht zu erwarten ist,
bleiben letztlich Zweifel an der Zulässigkeit der Auslieferung. Diese wirken sich zugunsten des Verfolgten
aus (BVerfG NJW 1990, 2193; Vogel in Grützner/Plötz/Kreß Internationaler Rechtshilfeverkehr in
Strafsachen § 73 IRG Rn. 124 m.w.N.; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner IRG 4. Aufl. § 30 Rn. 11),
weswegen die Auslieferung im Rahmen der gem. § 32 IRG zu treffenden Entscheidung für nicht zulässig
zu erklären ist.
Eine Anrufung des Bundesgerichtshofs nach § 42 Abs. 1 IRG im Hinblick darauf, dass andere
Oberlandesgerichte (vgl. etwa OLG Köln OLGSt IRG § 29 Nr. 1) die Auslieferung nach Weißrussland für
zulässig erachtet haben, wenn eine Zusicherung der menschenrechtskonformen Behandlung des
Verfolgten durch die dortigen Behörden vorlag, ist nicht veranlasst. Denn von diesen obergerichtlichen
Entscheidungen weicht der Senat nicht bei der Beantwortung einer Rechtsfrage ab, sondern allein in der
tatsächlichen Bewertung, ob derartige Zusagen, wenn ihre Einhaltung nicht zweifelsfrei überprüft ist,
genügen, um Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen.
Infolge nunmehr feststehender Unzulässigkeit der Auslieferung ist auch die weitere Auslieferungshaft
nicht mehr gerechtfertigt, die Auslieferungshaftbefehle sind aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 IRG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.
Eine Entschädigung aus der Staatskasse für die vollzogene Auslieferungshaft nach dem Gesetz über die
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen scheidet aus, weil eine entsprechende Anwendung
dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist und ein Fall, in dem
Behörden der Bundesrepublik Deutschland die nach deutschem Recht unberechtigte Ver-
folgung zu vertreten hätten, nicht gegeben ist (BGHSt 32, 221; OLG Karlsruhe wistra 2004, 199, 200).
Petry Maurer Christoffel