Urteil des OLG Zweibrücken vom 26.07.2007

OLG Zweibrücken: prozess, unverzüglich, parteivertreter, quelle, vorverfahren, datum, einzelrichter, klagebegehren, pflichtteil

OLG
Zweibrücken
26.07.2007
4 W 61/07
Aktenzeichen:
4 W 61/07
4 O 378/06
Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Rechtsstreit
1. H...
B...
Beklagter zu 1),
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ..., ..., ...,
2. K... L...
B...
Beschwerdeführer und Beklagter,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ..., ..., ...,
gegen
G...
M...
Beschwerdegegnerin und Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ..., ..., ...,
wegen Ansprüchen aus Pflichtteil,
hier: Kostengrundentscheidung
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab als Einzelrichter
auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) vom 27. Juni 2007
ohne mündliche Verhandlung am 26. Juli 2007
beschlossen:
I. Auf die sofortige Beschwerde wird die Kostenentscheidung in Ziffer 2 des
Anerkenntnisurteils des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom
13.06.2007 wie folgt geändert:
Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und der Beklagte zu 1) je die Hälfte der
Gerichtskosten und die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu tragen. Im Übrigen
tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu
1.500,00 €
festgesetzt.
G r ü n d e:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und führt in
der Sache zu dem angestrebten Erfolg.
Die angefochtene Kostenentscheidung bedarf der mit der sofortigen Beschwerde erstrebten Änderung,
weil der Beklagte zu 2) den mit der Klage geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt hat.
Das Erstgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass mit der gesetzlichen Änderung des
1. Justizmodernisierungsgesetzes nunmehr auch die Möglichkeit eines Anerkenntnisurteils ohne
mündliche Verhandlung in den Fällen eröffnet ist, in denen das Gericht frühen ersten Termin bestimmt
(§ 307 ZPO). Die gesetzliche Neuregelung besagt für sich alleine jedoch nichts zu der Frage, wann in
diesen Fällen ein Anerkenntnis als "sofortiges" im Sinne des § 93 ZPO zu beurteilen ist. Das hängt
maßgeblich von dem prozessualen Verhalten des Beklagten selbst ab. Gibt der Beklagte durch sein
Verhalten zu erkennen, dass er dem Klagebegehren entgegentritt, ist sein später erklärtes Anerkenntnis
kein sofortiges im Sinne des § 93 ZPO mehr (vgl. z.B. Baumbach/Hartmann, 55. Aufl., § 93 Rn. 97). Ein
solches prozessuales Verhalten kann, wie das Erstgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, auch darin
gesehen werden, dass sich der Beklagte im Prozess unverhältnismäßig lange Zeit lässt, bevor er eine
prozessuale Erklärung abgibt. Ob dieser Zeitraum, wie der Erstrichter wohl in Anlehnung an Vossler (vgl.
NJW 2006, 1034 ff.) meint, bei Bestimmung eines frühen ersten Termins immer mit der vom Gericht
bestimmten Klageerwiderungsfrist identisch ist, erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil die hierfür
gesetzlich vorgeschriebene Mindestfrist von zwei Wochen (§ 277 Abs. 3 ZPO) im Einzelfall zu kurz
bemessen sein kann, um dem Beklagten hinreichend Gelegenheit zu geben, sich über sein Vorgehen im
Prozess im Klaren zu werden. Diese Überlegung wird gestützt durch die Regelung in § 275 Abs. 3 ZPO,
wonach das Gericht im Termin nochmals eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen kann, wenn
der Beklagte noch "nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat". Die vom Erstgericht für seine Auffassung
reklamierten Zitate rechtfertigen die von ihm getroffene Grundsatzentscheidung nicht. Der Beschluss des
Kammergerichts vom 16. Februar 2006 – 20 W 52/05 – (NJW-RR 06, 1087) befasst sich mit der Frage, ob
die Frist für die Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren maßgeblich dafür sein kann, ob ein
Anerkenntnis ein "sofortiges" ist oder nicht. Die Kommentierung in Zöller (26. Aufl. § 93 Rn. 4) ist in sich
widersprüchlich. Im weiteren Verlauf des Zitates heißt es, "lässt der Beklagte die Frist ungenutzt
verstreichen, kommt es auf seine erste folgende Erklärung an, die, wenn es sich um ein Anerkenntnis
handelt, nicht dem Verzögerungsrecht unterfallen kann". Dieser Beurteilung entspricht die
Prozessgeschichte im vorliegenden Falle. Mit der Ladungsverfügung vom 22. Mai 2007 ist dem Beklagten
zu 2) eine Klageerwiderungsfrist von zwei Wochen gesetzt worden. Sie war relativ kurz bemessen und
kann für sich alleine nicht maßgeblich dafür sein, ob das in der mündlichen Verhandlung abgegebene
Anerkenntnis ein sofortiges war oder nicht. Unverzüglich mit Schriftsatz vom 25.05.2007 haben die
Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) reagiert und mitgeteilt, dass der Verhandlungstermin von
ihnen wahrgenommen werde. Eine darüber hinausgehende prozessuale Erklärung war von ihnen in der
Kürze der Zeit nicht zu erwarten. Mit weiterem, am 12.06.2007 bei Gericht eingegangenem Schreiben
haben die Parteivertreter des Beklagten zu 2) mitgeteilt, dass sie ihrer Partei angeraten haben, die
Klageforderung anzuerkennen. Dies ist in der mündlichen Verhandlung am folgenden Tag auch
vorbehaltslos so geschehen. Unter den dargestellten Umständen ist dieses Anerkenntnis noch als
"sofortig" im Sinne des § 93 ZPO zu beurteilen. Die angefochtene Kostenentscheidung ist daher
entsprechend zu ändern.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 91 ZPO). Der Wert des
Beschwerdegegenstandes wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Staab