Urteil des OLG Zweibrücken vom 03.03.2009

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OLG
Zweibrücken
03.03.2009
4 W 9/09
Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwalts
Aktenzeichen
4 W 9/09
3 O 96/07
LG Frankenthal (Pfalz)
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Rechtsstreit
1. B...-B..., ..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden H...-J... G... und das Vorstandsmitglied H... K...,
..., ...,
2. B...-B...P..., ..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden H....-J... G... und das Vorstandsmitglied H...
K..., ..., ...,
Klägerinnen, Berufungsbeklagte und Beschwerdeführerinnen,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ..., ..., ...,
gegen
H... S..., ..., ..., als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des am ...geborenen und am ... gestorbenen
W... F...,
Beklagter, Berufungskläger und Beschwerdegegner,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ..., ..., ...,
hier:
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Petry, die Richterin am Oberlandesgericht Simon-
Bach und den Richter am Oberlandesgericht Friemel
auf die am 4. Februar 2009 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerinnen vom 3. Februar 2009
gegen den ihnen am 23. Januar 2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des
Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 12. Dezember 2008
ohne mündliche Verhandlung
am 3. März 2009
beschlossen:
I.
II.
verfahrens zu tragen.
III.
IV.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerinnen haben von dem Beklagten als Nachlasspfleger für den am ... verstorbenen W... F...
Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen von dem Verstorbenen am 12. November 2004 zum
Nachteil ihrer Versicherungsnehmer begangener Körperverletzungen begehrt. In der mündlichen
Verhandlung vom 24. Juli 2008 haben die Parteien vor dem Senat einen Vergleich geschlossen. Danach
haben der Beklagte 4/5 und die Klägerinnen 1/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Mit
Kostenfestsetzungsantrag ihres Prozessbevollmächtigten haben die Klägerinnen, die ihren Geschäftssitz
in F... haben, Ersatz der Reisekosten ihres Rechtsanwaltes von dessen Kanzleisitz in H... nach
Frankenthal (Pfalz) (dem Gericht des ersten Rechtszugs) und nach Zweibrücken (dem Gericht des zweiten
Rechtszugs) begehrt. Mit geändertem Antrag vom 20. August 2008 haben sie sodann beantragt, fiktive
Reisekosten eines am Sitz ihres "Kompetenz Centers Regresse" in R... zugelassenen Rechtsanwaltes zu
den jeweiligen Gerichtsorten in Frankenthal (Pfalz) und Zweibrücken festzusetzen. Durch den
angefochtenen Beschluss hat der Kostenbeamte des Landgerichts (fiktive) Reisekosten nur für die zweite
Instanz von Frankenthal (Pfalz) nach Zweibrücken zugunsten der Klägerinnen festgesetzt. Zur
Begründung hat er ausgeführt, dass es ausreichend gewesen wäre, dass die Klägerinnen einen am
Gerichtsort Frankenthal (Pfalz) ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätten.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO), über
die der Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter (§ 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO) entscheidet, führt
in der Sache nicht zum Erfolg. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten, die
ihnen dadurch entstanden sind, dass sie einen nicht beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) zugelassenen
Rechtsanwalt zum Prozessbevollmächtigten des vorliegenden Verfahrens bestellt haben.
Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung eine Partei grundsätzlich einen Anwalt ihres Vertrauens
auch an einem dritten Ort (weder der Gerichts- noch Wohn- oder Geschäftsort) beauftragen und dessen
Reisekosten zum Gerichtsort in Höhe der fiktiven Reisekosten eines in der Nähe ihres Wohn- oder Ge-
schäftsortes ansässigen Rechtsanwaltes erstattet verlangen (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2007 – VII ZB
93/06; 28. Juni 2006 – IV ZB 44/05 -; 6. Mai 2004 – I ZB 27/03 -; 18. Dezember 2003 – I ZB 21/03 – und I
ZB 18/03 -). Auch sind die Reisekosten eines Rechtsanwalts ebenso zu erstatten, wenn ein Unternehmen
zur Führung eines Prozesses bei einem auswärtigen Gericht einen Rechtsanwalt an dem Ort beauftragt,
an dem sich zwar nicht sein Sitz befindet, an dem die Sache aber nach der unternehmensinternen
Organisation vorprozessual bearbeitet worden ist (BGH Beschluss vom 23. Januar 2007 – I ZB 42/06 – bei
juris).
Gleichwohl können die Klägerinnen im vorliegenden Fall nicht die fiktiven Reisekosten eines am Sitz ihrer
Regressabteilung in R... ansässigen Rechtsanwaltes verlangen. Denn der Anspruch auf Erstattung von
Reisekosten setzt in allen Fällen auch voraus, dass ein persönliches Informations- und
Beratungsgespräch zwischen der Partei und dem Anwalt mindestens zu Beginn des Mandats erforderlich
und sinnvoll ist, was z. B. dann nicht in Betracht kommt, wenn ein Unternehmen eine eigene
Rechtsabteilung unterhält (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007, aaO; Beschluss vom 2. Dezember 2004
– I ZB 4/04 – jew. m.w.N.). Vorliegend verfügen die Klägerin an ihrem Firmensitz zwar über keine zur
Führung von Regressprozessen ausgestattete Rechtsabteilung, noch ist ihr eine Ausweitung der
vorhandenen Rechtsabteilung zuzumuten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 – IV ZB 44/05 – bei
juris). Auch sind nach dem Vortrag der Klägerinnen die Mitarbeiter ihrer schadensbearbeitenden
Regressstelle in R... keine ausgebildeten Juristen. Nach Sachlage war aber im vorliegenden Fall ein
Mandantengespräch zwischen Mitarbeitern der Regressstelle in R... und dem beauftragten Rechtsanwalt
in H... von vornherein nicht vorgesehen. Wegen der großen räumlichen Entfernung zwischen dem Sitz der
Regressabteilung und dem Kanzleisitz des Prozessbevollmächtigten kam nur eine schriftliche,
fernmündliche oder auf elektronischem Weg übermittelte Information des Rechtsanwalts in Betracht und
wurde das auch so gehandhabt. Der Rechtsanwalt wurde nach der Begründung der Klägerinnen in ihrem
Kostenfestsetzungsantrag von den Mitarbeitern ihrer Regressabteilung auf dem Korrespondenzwege
informiert. Wenn die Klägerinnen somit von vornherein beabsichtigten, ihren Prozessbevollmächtigten auf
diese Weise zu informieren, hätten sie ebenso einen am Sitz des erstinstanzlichen Gerichts in Frankenthal
(Pfalz) ansässigen Rechtsanwalt beauftragen können.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes
entspricht dem Interesse der Klägerinnen an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Petry Friemel Simon-Bach