Urteil des OLG Zweibrücken vom 12.07.2007
OLG Zweibrücken: transportkosten, aufwand, vergütung, anweisung, ermessen, unkosten, quelle, vollstreckbarkeit, entstehung, behandlung
OLG
Zweibrücken
12.07.2007
6 O 172/04
Aktenzeichen:
4 U 156/06
6 O 172/04
LG Frankenthal (Pfalz)
Verkündet am: 12. Juli 2007
Steinke, Justizobersekretärin als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
IM NAMEN DES VOLKES
U r t e i l
In dem Rechtsstreit
G...
D...,
Berufungsklägerin und Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Sch... und Kollegen, ..., ...,
gegen
Firma H...
N...,
Berufungsbeklagte und Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B... und Kollegen, ..., ...,
wegen Werklohnforderung
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab, den Richter am
Oberlandesgericht Friemel und die Richterin am Oberlandesgericht Bastian-Holler
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2007
für Recht erkannt:
I.
Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Juli 2006 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4 914,12 € zu zahlen Zug um Zug gegen die
Beseitigung folgender Mängel an den von der Klägerin gelieferten Küchenmöbeln:
· die mittleren und unteren Schubladen des Kochblocks weisen an den Traversen der Schübe zu weite
Abstände auf
· die Oberfläche des Backblockes weist unterschiedliche Glanzeinstellungen des Lackes auf.
Im Übrigen werden die Klage und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
II.
Kosten des Berufungsverfahrens die Beklagte ¼ und die Klägerin ¾ zu tragen.
III.
IV.
G r ü n d e :
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung
der Verlade- und Transportkosten in Höhe von 491,26 € brutto wendet. Soweit sie ihre Verurteilung zur
Zahlung der Kosten für die Umänderung zweier Schubladen (153,12 € brutto) angreift, liegt ein zulässiger
Berufungsangriff (§ 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO) nicht vor, weil die Beklagte pauschal behauptet, diese Kosten
nicht zu schulden.
Mit Recht macht die Beklagte aber geltend, dass sie der Klägerin keine Verlade- und Transportkosten
(491,26 €) schuldet.
Auszugehen ist davon, dass Leistungsort (§ 269 BGB) der von der Klägerin zu erbringenden Werkleistung
die Wohnung der Beklagten war, weil dort der bestellte Küchenkorpus aufzustellen war (vgl. dazu auch
BGH Beschluss vom 5. Dezember 1985 – I ARZ 737/85 -; OLG München, Beschluss vom 22. Juni 2005 –
22 AR 56/05 -; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25. September 2002 – 21 AR 106/03 bei juris -).
Grundsätzlich kann angenommen werden, dass der mit der An- und Abreise zur Baustelle für den
Unternehmer verbundene Aufwand im vereinbarten Preis einkalkuliert ist, wenn nicht ausdrücklich
vereinbart worden ist, dass der Auftraggeber diese Kosten tragen soll. Ohne ausdrückliche Vereinbarung
ist der Auftraggeber zur Tragung solcherer Kosten nur verpflichtet, wenn ihre Entstehung auf seiner
Anweisung beruhte oder durch von ihm verursachte Umstände von ihm zu verantworten sind (OLG
Düsseldorf, Urteil vom 9. November 1995 – 5 U 233/94 – bei juris).
Ihr Angebot vom 12. September 2003 beinhaltete allein die Materialkosten und den Zeitaufwand für die
Fertigung der Küchenmöbel. Ferner war vereinbart, dass die Klägerin die Küche bei der Beklagten gegen
Vergütung (§ 632 BGB) montieren sollte. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung von Verlade- und
Transportkosten konnte die Beklagte deshalb davon ausgehen, dass dieser Aufwand in den Montagepreis
einkalkuliert war und sie deshalb diese Kosten nicht zusätzlich gesondert bezahlen musste.
Die von der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Einwände gegen die
Kostenentscheidung rechtfertigen keinen günstigeren, als den im Urteil des Senats getroffenen
Ausspruch. Zu Unrecht meint die Beklagte, die Zug-um-Zug-Verurteilung müsse zu ihren Gunsten besser
gewichtet werden.
Der Zug-um-Zug-Vorbehalt führt gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zu einem Teilunterliegen der Klägerin, so dass
über die Kosten insoweit nach § 92 ZPO zu entscheiden ist (vgl. auch Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 92
Rdnr. 3). Bei der insoweit nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung ist vor allem das
wirtschaftliche Teilunterliegen der Klägerin zu bewerten, worüber allein die wirtschaftliche
Betrachtungsweise entscheidet (vgl. Hensen NJW 1999, 395 ff). Entscheidend ist daher der
Kostenaufwand, welcher der Klägerin zur Mangelbeseitigung voraussichtlich entstehen wird. Dieser Wert
bestimmt die Tragweite ihres wirtschaftlichen Teilunterliegens.
Der Sachverständige D... hat die Kosten für die Behandlung der Lackoberfläche des Backblocks auf
475,00 € veranschlagt. Kosten für die Regulierung der zu weiten Abstände der beiden Schubladen des
Küchenblocks hat er zwar nicht gesondert ermittelt. Diese Kosten dürften aber die Unkosten für die – eher
aufwendigeren – Ausbesserungsarbeiten des Lacks nicht übersteigen. Damit liegt der wirtschaftliche
Gesamtwert des Teilunterliegens der Klägerin bei allenfalls 1 000,00 €, weshalb die Kosten des
erstinstanzliche Verfahren im Verhältnis von ¾ zu ¼ zu Lasten der Beklagten zu teilen waren (§ 92 ZPO);
die Kostenentscheidung für den 2. Rechtszug beruht auf entsprechenden Erwägungen (§ 92 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Staab Friemel Bastian-Holler
B e s c h l u s s
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf
644,38 €
festgesetzt.
Staab Friemel Bastian-Holler