Urteil des OLG Zweibrücken vom 27.01.2010
OLG Zweibrücken: zwischenverfügung, grundbuchamt, grundstück, hindernis, ermessensausübung, erlass, quelle, rückwirkung, mangel, kaufvertrag
Sonstiges
OLG
Zweibrücken
27.01.2010
3 W 14/10
Aktenzeichen:
3 W 14/10
Grundbuch von Wörth am Rhein
Bl. ....
AG Kandel
........
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Verfahren
betreffend die im Grundbuch von Wörth Bl. ..... eingetragenen Miteigentumsanteile an dem Grundstück
Flurstück-Nr. ...., Hof- und Gebäudefläche L......., zu 660 qm, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum
an einer Eigentumswohnung,
an dem beteiligt sind:
1. R..... D...............,
Eigentümer, Antragsteller und Beschwerdeführer,
2. G........ M.............,
Erwerber, Antragsteller und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigter zu 1) und 2): .................,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Kestel, den Richter am Oberlandesgericht Kratz und die
Richterin am Oberlandesgericht Stutz
auf die Beschwerde der Beteiligten vom 21. Januar 2010
gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Kandel vom 19. Januar 2010
ohne mündliche Verhandlung
am 27. Januar 2010
beschlossen:
Den Antragstellern wird im Wege der Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO aufgegeben, eine
grunderwerbssteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bis spätestens 15. März 2010 vorzulegen.
G r ü n d e :
I.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 9. Dezember 2009 erwarb der Beteiligte zu 2) von dem Beteiligten zu 1)
die im Eingang näher bezeichneten Miteigentumsanteile an einem Grundstück. Mit Schreiben vom 12.
Januar 2010 beantragte der von den Vertragsparteien hierzu bevollmächtigte Notar die
Eigentumsumschreibung im Grundbuch sowie die Löschung der zuvor eingetragenen Vormerkungen.
Mit dem angegriffenen Beschluss hat der Rechtspfleger bei dem Grundbuchamt den Antrag wegen
Fehlens einer grunderwerbsteuerrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die von dem Notar eingelegte Beschwerde, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen
und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
1. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Der Senat ist nach
§§ 72, 81 Abs. 1 GBO für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
2. Die Beschwerde führt in der Sache zu dem angestrebten Erfolg.
Das Fehlen der steuerrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung der Finanzbehörde nach § 22
GrErwStG rechtfertigt nicht die Zurückweisung des Antrags. Vielmehr hält der Senat in diesen Fällen
regelmäßig eine Zwischenverfügung gem. § 18 GBO für angemessen, um den Antragstellern Gelegenheit
zu geben, die Unbedenklichkeitsbescheinigung binnen angemessener Frist nachzureichen. Im Einzelnen
gilt folgendes:
Gemäß § 22 Abs. 1 GrEStG darf der Erwerber eines Grundstücks in das Grundbuch erst dann eingetragen
werden, wenn eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vorgelegt wird, dass der Eintragung
steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen.
Steht einem Umschreibungsantrag ein behebbares Eintragungshindernis entgegen, hat das
Grundbuchamt die Entscheidung gem. § 18 Abs. 1 GBO, ob es eine Zwischenverfügung erlässt oder den
Antrag sogleich zurückweist, nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (RGZ 126, 107; OLG Hamm,
DNotZ 1970, 661 (663); OLG Düsseldorf, NJW 1986, 1819 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Zwischenverfügung dem Antragsteller die mit dem Eintragungsantrag verbundenen Wirkungen erhält;
indem sie dem einzutragenden Recht den zeitlichen und damit auch inhaltlichen Vorrang vor später
beantragten Eintragungen (vgl. §§ 17, 45 GBO) sichert, wenn und soweit dem Antrag ein mit Rückwirkung
auf den Zeitpunkt der Antragstellung heilbares Hindernis entgegen steht. Dies trifft für die steuerliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung zu. Aus diesem Grund haben Antragsteller regelmäßig ein berechtigtes
Interesse daran, einen Umschreibungsantrag frühzeitig zu stellen, auch wenn diesem
Sicherungsinteresse schon weitgehend – wie hier - durch die Eintragung von Auflassungsvormerkungen
entsprochen ist. Im Weiteren ist bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, das die
Antragszurückweisung nach § 130
Abs. 1 KostO Kosten verursacht und dass die Behebung des hier alleine anstehenden Mangels – des
Fehlens der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung – ohne weiteres kurzfristig möglich sein sollte.
Das in dem angegriffenen Beschluss sowie in dem Nichtabhilfebeschluss zur Begründung angeführte
Argument, der Eintragungsantrag sei nicht „ernsthaft gestellt“ bzw. der Umschreibungsantrag könne
überhaupt nur dann wirksam gestellt werden, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliege, ist
unzutreffend und legt nahe, dass die erforderliche Ermessensausübung nicht stattgefunden hat.
Tatsächlich ist die Kenntnis des Antragstellers von einem seinem Antrag anhaftenden, aber behebbaren
Mangel kein Umstand, der Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Antrages begründen oder dessen alsbaldige
Zurückweisung rechtfertigen kann (OLG Düsseldorf, NJW 1986, 1819).
Soweit das Grundbuchamt in einer Anlage zu dem Nichtabhilfebeschluss (Zwischenverfügung vom 3.
Dezember 2009 aus einem anderen Verfahren) darauf abstellt, dass die Einreichung eines zunächst
unvollständigen Antrags zusätzliche und vermeidbare Arbeitsbelastungen für die Justiz mit sich bringt, ist
dies allerdings nicht von der Hand zu weisen und durchaus ein Kriterium, welches bei der nach § 18 Abs.
1 GBO erforderlichen Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden darf. Abgesehen davon, dass mit
einer die Justiz nicht unnötig belastenden Praxis der Notare letztlich auch diesen und ihren Mandanten
gedient wäre, kommt dem gegenüber den vorgenannten Umständen aber kein solches Gewicht zu, dass
dies dem Erlass einer weitgehend standardisierbaren und rechtlich einfachen Zwischenverfügung
entscheidend entgegen stünde.
3. Die Entscheidung ergeht nach § 131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 KostO gebühren- und auslagenfrei. Damit
erübrigt sich auch die Festsetzung eines Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde.
Kestel Kratz Stutz