Urteil des OLG Zweibrücken vom 12.06.2003
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OLG
Zweibrücken
12.06.2003
4 U 26/02
Aktenzeichen:
4 U 26/02
5 O 353/01
Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Verkündet am: 12. Juni 2003
Schollmayer, Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin Geschäftsstelle
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
Dr. R...
P...
-
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P... Sch..., ..., ...
gegen
Stadt N..., ..., ....
-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H..., ..., ...
wegen ungerechtfertigter Bereicherung
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die
Richter am Oberlandesgericht Reichling und Friemel
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2003
für Recht erkannt
I. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der
5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19. Dezember 2001 im Kostenpunkt (Ziffer 2 des
Urteilstenors) wie folgt geändert:
Die Klägerin trägt die Kosten der Verweisung. Im Übrigen haben von den Kosten des Rechtsstreit die
Klägerin 1/10 und der Beklagte 9/10 zu tragen.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Die Klägerin stellte in der H...-G...-Straße in N... Wurzeleinwachsungen in der Abwasserleitung fest. Sie
ließ vor dem Anwesen Nr. ... den Kanalhausanschluss erneuern. Für dabei angefallene anteilige
Untersuchungskosten und für die Reparaturkosten hat sie mit ihrer Klage den Beklagten als Eigentümer
des Grundstücks Haus-Nr. ...in Anspruch genommen, weil die Schäden von den Wurzeln einer dort
ursprünglich angepflanzten, zwischenzeitlich entfernten Trauerweide herrührten. Die fünfte Zivilkammer
des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat der Klage nach teilweiser Klagerücknahme im noch
verbleibenden Umfang von 11.290,89 DM nebst Zinsen stattgegeben. Zur näheren Darstellung des
erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Entscheidungsgründe nimmt der Senat Bezug auf das
landgerichtliche Urteil vom 19. Dezember 2001.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung. Er hat das
Rechtsmittel innerhalb mehrfach bewilligter Fristverlängerung begründet, die jeweils auf rechtzeitigen
Antrag hin gewährt worden ist. Die Klägerin hat sich dem Rechtsmittel in unselbständiger Weise
angeschlossen.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin müsse sich ein weitaus überwiegendes Mitverschulden
zurechnen lassen. Dazu trägt er vor, sie habe in dem vom Wurzeleinwuchs betroffenen Kanalstück und an
dem Hausanschlusskanal diverse Stutzen, unter denen das verdickte Ende des Kanalrohrs zu verstehen
sei, nicht fachgerecht eingebaut. Zudem habe die Klägerin die durch öffentlich-rechtliche Verordnungen
vorgeschriebenen regelmäßigen Untersuchungen der Abwasserrohre unterlassen und dadurch
zumutbare Vorkehrungen zur Schadensabwehr nicht getroffen. Die Klägerin habe auch gewusst, wo
Kanalrohre verlegt seien, deren Muffen nicht wurzeldicht und deshalb durch Wurzeleinwuchs gefährdet
seien. Deshalb habe sie die Anrainer auf die von ihren Anpflanzungen möglicherweise ausgehenden
Gefahren für das öffentliche Leitungsnetz hinweisen müssen. Die Ausführungen des Landgerichts zum
Abzug „neu für alt“ seien nicht nachvollziehbar, weil nicht nur der streitgegenständliche
Hausanschlusskanal, sondern ein Kanalstück von insgesamt 60 m vom Wurzeleinwuchs diverser
Anpflanzungen anderer Anlieger betroffen sei.
Der Beklagte beantragt,
1. das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen,
2. die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Berufung zurückzuweisen und
2. auf ihre Anschlussberufung die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils zu ihren Gunsten
abzuändern.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 27. Mai 2002 und
trägt noch vor, der Kanal sei ordnungsgemäß nach den zur Zeit seiner Errichtung geltenden Regeln der
Technik verlegt worden. Einlässe der Hausanschlusskanäle seien bis in die 80’er Jahre des 20.
Jahrhunderts von den jeweiligen Hauseigentümern ausschließlich selbst hergestellt worden. Eine
Wertsteigerung habe der Abwasserkanal durch die Beseitigung der Wurzeln im Bereich des
Hausanschlusses des Beklagten nicht erfahren. Wegen akuter Störungen und auch im Interesse einer
Schadensminderung sei es erforderlich gewesen, den Kanal zunächst nur im Bereich des
Hausanschlusses Nr. 58 zu sanieren. Die übrigen Wurzeleinwachsungen hätten noch nicht zu einer
reaktionspflichtigen Behinderung des Abwasserflusses geführt.
Mit ihrer Anschlussberufung macht die Klägerin geltend, die Kostenentscheidung des angefochtenen
Urteils sei falsch. Es sei nicht berücksichtigt, dass sie ihre Teilklagerücknahme vor der streitigen
Verhandlung erklärt habe.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die im
Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Sachverständigenbeweis erhoben. Wegen des Beweisthemas wird auf den
Beweisbeschluss vom 14. November 2002 und den ihn ergänzenden Beschluss vom 13. Februar 2002
Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des
Sachverständigen Dr. H... vom 8. Januar 2003 und dessen Ergänzungsgutachten vom 10. März 2003
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, §§ 511, 511 a Abs. 1, 516, 518, 519 ZPO a. F. i.V.m. § 26 Nr. 5
EGZPO. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Klägerin den geltend
gemachten Anspruch aus § 812 Abs. 1
Satz 1 BGB zu Recht zuerkannt.
Wer auf seinem Grundstück Bäume anpflanzt, deren Wurzeln in die Abwasserleitung eines benachbarten
Grundstücks eindringen und dieselbe verstopfen, beeinträchtigt das Eigentum des Grundstücksnachbarn.
Er ist deshalb gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Beseitigung verpflichtet. Beseitigt der
Grundstücksnachbar die Störung seines Eigentums selbst, so wird der Störer von der ihm obliegenden
Verpflichtung befreit. Er ist dadurch in sonstiger Weise i.S.v. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bereichert und hat
den Wert dieser Bereicherung zu ersetzen (vgl. BGHZ 97, 231; 106, 142; 135, 235, 238; BGH NJW 1991,
2826 und NJW 1995, 395, jew. m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten in der vom
Landgericht ausgeurteilten Höhe zu.
1.
Ursache der Wurzeleinwachsungen in den Abwasserkanal vor dem Anwesen H...-G...-Straße in einer
Trauerweide lag, die der Beklagte ursprünglich auf seinem Grundstück angepflanzt und später entfernt
hatte (vgl. Bl. 45 d. BeiA). Dies stellt der Beklagte auch nicht in Abrede. Die Verwurzelung hatte den im
Eigentum der Klägerin stehenden Kanal verstopft. Demzufolge war der Beklagte Störer des Eigentums der
Klägerin.
Dafür, dass die Klägerin die Eigentumsstörung hätte i.S.v. § 1004 Abs. 2 BGB dulden müssen, ist weder
etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Somit war der Beklagte gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur
Beseitigung der Störung verpflichtet.
Der Beklagte hat die Störung nicht beseitigt. Vielmehr hat die Klägerin die Beseitigung vornehmen lassen
und dadurch die Verbindlichkeit des Klägers erfüllt. Dadurch ist der Beklagte bereichert. Den Wert dieser
Bereicherung hat er zu ersetzen.
2.
den Zahlungsanspruch der Klägerin einzuschränken.
Es trifft im Ausgangspunkt allerdings zu, dass die Regelung des § 254 BGB bei einem
Beseitigungsanspruch i.S.v. § 1004 BGB entsprechend herangezogen werden kann (vgl. dazu BGHZ 135
aaO S. 239 ff. und NJW 1995 aaO S. 396, jew. m.w.N.). Soweit der Beseitigungsanspruch des in seinem
Eigentum Beeinträchtigten dadurch eingeschränkt wird, entfällt auch ein Bereicherungsanspruch gegen
den Eigentumsstörer, der die Darlegungs- und Beweislast für den Mitverschuldenseinwand trägt (vgl.
dazu BGHZ 106 aaO S. 144).
Im hier vorliegenden Fall ist der Einwand des Mitverschuldens aber nicht gerechtfertigt.
a.
22 der BeiA) verweist, aus denen er herleiten will, dass in dem vom Wurzeleinwuchs betroffenen Teil des
Kanals diverse Stutzen nicht fachgereicht eingebaut gewesen seien, vermag dies nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme kein Mitverschulden der Klägerin zu begründen. Voraussetzung dafür wäre, dass
gerade auch bei dem hier streitgegenständlichen Hausanschlusskanal des Anwesens H...-G...-Straße
Fehler in der Verlegung vorgelegen haben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich dies nicht
feststellen. Der Sachverständige Dr. H... hat nach Auswertung der vorliegenden TV-
Untersuchungsberichte zwar Merkmale gefunden, die für eine fehlerhafte Verlegung des Abwasserkanals
sprechen (vgl. dazu das Gutachten vom 8. Januar 2003, Bl. 183 ff. d.A.). Diese Merkmale in Form
unterschiedlicher Spaltbreiten und nicht bündig verlegter Rohrleitungsenden beziehen sich aber allesamt
auf Stellen im Kanalverlauf, die für den hier in Rede stehenden Wurzeleinwuchs nicht maßgebend waren.
Konkret für den betroffenen Hausanschluss vor dem Anwesen H...-G...-Straße 58 konnte der
Sachverständige keine entsprechenden Feststellungen treffen. Dies hat er in seinem
Ergänzungsgutachten vom
10. März 2003 (Bl. 212 ff. d.A.) ausdrücklich klargestellt. Die Entscheidung geht somit in diesem Punkte zu
Lasten des Beklagten, der den Nachweis für seine Behauptung nicht hat führen können.
b.
aa.
Muffenabdichtungen. Bei dem hier in Rede stehenden, im Jahre 1957 verlegten Kanal sei es hingegen
noch Stand der Technik gewesen, Muffen mit Teerstricken, Gummirollen oder ähnlichem abzudichten.
Eine solche Abdichtung sei nur bedingt und zeitlich befristet wirksam gewesen.
Dies ist indes kein Gesichtspunkt, der zu einem Mitverschulden der Klägerin führt. Wenn die Klägerin die
Rohrleitung entsprechend dem damaligen Stand der Technik errichtet hat, war das nicht zu beanstanden.
Auch wenn nach diesem Stand der Technik Wurzeleinwachsungen nicht vollständig ausgeschlossen
werden konnten, lag es allein im Risikobereich des Beklagten, Pflanzungen vorzunehmen, die zu solchen
Wurzeleinwachsungen führten.
bb.
nach Sachlage erforderlich gewesen sei, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Auch dies verhilft der
Berufung jedoch nicht zum Erfolg.
Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 135 (aaO) kann der Beklagte für seinen
Standpunkt nichts herleiten. Sie befasst sich mit einem Fall, in dem die Anpflanzungen des Störers (eine
Pappelreihe) bereits vorhanden war, bevor auf dem beeinträchtigten Grundstück Tennisplätze errichtet
wurden. In diesem Falle hat es der Bundesgerichtshof als Mitverschulden des Berechtigten gewertet, dass
er nicht schon vor der Bebauung rechtliche Maßnahmen zur Schadensabwehr ergriffen hatte. Mit dem hier
zur Entscheidung stehenden Sachverhalt hat dies nichts gemeinsam. Die Bepflanzung des Grundstücks
und die Verlegung der Rohre erfolgten nach den Feststellungen des Landgerichts in etwa zeitgleich, so
dass die Klägerin eine von der Trauerweide des Beklagten ausgehende Gefahr für ihren Abwasserkanal
nicht erkennen konnte.
cc.
Eigenüberwachung von Abwasseranlagen – EÜVOA - vom 27. August 1999 lässt sich kein
Mitverschuldenseinwand herleiten. Nach diesen Vorschriften hat der Betreiber einer Abwasseranlage
dieselbe zu überwachen. Abwasserkanäle und
-leitungen sind dabei mindestens alle zehn Jahre einer optischen Prüfung ihres ordnungsgemäßen
Zustandes zu unterziehen. Zwar hat die Klägerin diese Regelungen aus Haushaltsgründen nicht beachtet.
Dies vermag den Beklagten aber nicht zu entlasten. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt
der Zweck der Überwachungspflicht nach §§ 57 LWG, 4 EÜVOA im Schutz von Boden und Grundwasser.
Der Sinn liegt dagegen nicht im Schutz von Eigentumsstörern vor (übermäßigen) Aufwendungen zur
Beseitigung der durch sie veranlassten Störung. Zwischen solchen Aufwendungen und der verletzten
Pflicht der Klägerin besteht kein innerer Zusammenhang, sondern lediglich eine zufällige äußere
Verbindung. Der Beklagte kann sich deshalb nicht auf eine Verletzung gewässerrechtlicher Pflichten
durch die Klägerin berufen. Ihm dadurch entstandene Nachteile liegen nicht im Schutzbereich der
verletzten Norm (vgl. dazu etwa BGH NJW 1999, 3203, 3204; Palandt/Heinrichs, BGB
61. Aufl. vor § 249 Rdn. 62, jew. m.w.N.).
dd.
gestanden habe, genügend Zeit gehabt, die Gefahr zu erkennen. Bei der Klägerin habe man gewusst, wo
Kanalrohre verlegt gewesen seien, deren Muffen nicht wurzeldicht und die deshalb durch
Wurzeleinwuchs gefährdet gewesen seien. Den fachkundigen Mitarbeitern der Klägerin habe auch
bekannt sein müssen, welche Baumarten auf Grund ihres Wurzelverhaltens eine Gefahr für den
Abwasserkanal darstellten. Deshalb habe die Klägerin ihn – den Beklagten – rechtzeitig auf die drohende
Gefahr hinweisen müssen. Auch damit vermag die Berufung nicht durchzudringen.
Der Beklagte war Störer. Er hätte sich vor Vornahme des störenden Eingriffs gegebenenfalls selbst
darüber Gewissheit verschaffen müssen, ob die von ihm vorgenommene Pflanzung ohne Gefährdung der
Abwasserleitungen möglich sein würde. Demgegenüber würde es eine Überspannung der
Sorgfaltspflichten der Klägerin darstellen, wollte man von ihr verlangen, dass sie – letztlich in ihrem
gesamten Stadtgebiet – regelmäßige Inspektionen der Grundstücke sämtlicher Straßenanlieger vornimmt,
um deren Eigentümer vor Beseitigungskosten der hier in Rede stehenden Art zu bewahren.
c.
gestellten Kosten keinen Abzug „neu für alt“ vorgenommen hat.
Ob grundsätzlich ein solcher Abzug bei dem hier in Rede stehenden Bereicherungsanspruch für die
selbst vorgenommene Beseitigung einer Störung denkbar ist, kann dahinstehen. In jedem Fall hätte ein
solcher Abzug zur Voraussetzung, dass durch die Beseitigungsmaßnahme auf Seiten der Klägerin eine
Vermögensmehrung eingetreten ist, die sich wirtschaftlich vorteilhaft auswirkt. Dafür ist hier nichts
dargetan oder sonst ersichtlich. Nach dem Inhalt der Rechnung der Fa. B... vom 11. Februar 1999
(Bl. 20 d.A. unter Pos. 007.1) sind Steinzeugrohre in einer Länge von 4,50 m erneuert worden. Dass durch
diese Maßnahmen der Schadensbeseitigung das gesamte Kanalsystem der Klägerin eine nennenswerte
Steigerung seines Wertes erfahren hätte, ist nicht zu erkennen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt
hat, müssen die vergleichsweise lange Nutzungsdauer einer Straßenkanalisation und der im
Gesamtzusammenhang geringfügige Umfang der Erneuerung in Rechnung gestellt werden. Diese
Gesichtspunkte sprechen gegen eine messbare Wertsteigerung.
d.
weil sie nicht das ganze Kanalnetz in einem Zuge hat erneuern lassen. Dies wäre allenfalls dann denkbar,
wenn eine solche Gesamtreparatur notwendig gewesen wäre und zu einer Minderung der Belastung des
Beklagten geführt hätte. Dafür bestehen nach dem Vorbringen des Beklagten keine Anhaltspunkte. Die
Klägerin hat vielmehr unwidersprochen vorgetragen, dass die weiteren in der H...-G...-Straße
festgestellten Wurzeleinwachsungen noch nicht zur Behinderung des Abwasserflusses geführt haben.
3.
Dem Betrag nach sind die einzelnen Aufwendungen nicht streitig. Sie gehören sämtlich zu dem Aufwand,
der gemäß §§ 1004 i.V.m. 812 BGB zu ersetzen ist. Er umfasst die Kosten für die Freilegung der
verstopften und Neuverlegung der zerstörten Leitung sowie die (anteiligen) Kosten für die Untersuchung
der Verstopfungsursache (vgl. BGHZ 97 aaO).
II.
Die unselbständige Anschlussberufung der Klägerin ist förmlich nicht zu beanstanden, § 521 Abs. 1 ZPO
a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO. Dass sie sich auf den ohnehin von Amts wegen zu überprüfenden
Kostenpunkt beschränkt, steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 521
a.F. m.w.N.). Sie führt in der Sache insoweit zu einer Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung,
als das Landgericht übersehen hat, dass ein Teil der Klage bereits vor Beginn der mündlichen
Verhandlung zurückgenommen worden ist. Dadurch hat sich die Verhandlungsgebühr auf den Betrag aus
dem niedrigeren Streitwert reduziert. Dem ist bei der gemäß §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO gebotenen
Quotelung der erstinstanzlichen Kosten Rechnung zu tragen.
III.
Im Übrigen ist bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung auch der Vorschrift des
§ 17 b Abs. 2 GVG Rechnung zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens
ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.
10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Staab Reichling Friemel