Urteil des OLG Zweibrücken vom 28.01.2005

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Sonstiges
OLG
Zweibrücken
28.01.2005
3 W 261/04
Aktenzeichen:
3 W 261/04
2 T 690/04
LG Koblenz
143 UR II 51/03.WEG
AG Koblenz
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Verfahren
betreffend die Wohnungseigentumsanlage M.............................,
an der beteiligt sind:
1. I.....................................................,
Antragsgegner, Beschwerdegegner und Führer der sofortigen weiteren Beschwerde,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte .............................,
2. P........................................................,
Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Gegnerin der sofortigen weiteren
Beschwerde,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte .....................................,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach
und den Richter am Oberlandesgericht Jenet
auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 16. November 2004
gegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 2. November 2004 zugestellten Beschluss der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. Oktober 2004
ohne mündliche Verhandlung
am 28. Januar 2005
beschlossen:
I.
II.
Beschwerde zu tragen.
III
150,-- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu
beanstanden (§§ 20 a Abs. 2, 22 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 1 und 4 FGG).
Die vom Beschwerdegericht nach Rücknahme des Rechtsmittels erstmals getroffene isolierte
Kostenentscheidung ist hinsichtlich der – allein angegriffenen – Ablehnung der Erstattung
außergerichtlicher Kosten des Beteiligten zu 1) anfechtbar, da der Betrag dieser Kosten die
Beschwerdesumme von 100,00 EUR übersteigt (§ 20 a Abs. 2 FGG).
II.
In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf
einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559 ZPO).
Insbesondere sind im vorliegenden Fall nicht die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 547 Nr. 6
ZPO erfüllt. Zwar müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen
Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Februar 2004 –
2Z BR 12/04 -, zitiert nach juris und NJW-RR 2000, 1435; Keidel/Meyer-Holz, FG 15. Aufl. § 27 Rdnrn. 40,
58, jew. m.w.N.; BGH NJW 2002, 2648 für den Zivilprozess). Nach § 25 FGG ist die Entscheidung des
Beschwerdegerichts mit Gründen zu versehen. Da das Rechtsbeschwerdegericht nach § 27 FGG die
Beschwerdeentscheidung nur auf Rechtsfehler überprüfen darf, müssen deren Gründe die tatsächlichen
Feststellungen erkennen lassen, auf die das Beschwerdegericht seine Entscheidung gestützt hat (vgl.
BayObLG aaO und BayObLGZ 1992, 274 f; Keidel/Sternal aaO § 25 Rdnrn. 28 ff). Diese
Begründungspflicht gilt auch für isolierte Kostenbeschlüsse (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Februar
2004 aaO).
Die äußerst knapp gefasste Darstellung des Sachverhaltes in dem angefochtenen Beschluss nötigt indes
nicht zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung.
Die angefochtene Entscheidung genügt noch den dargelegten Anforderungen. Die Kammer hat zwar den
Sachverhalt nicht ausführlich dargestellt. Den Gründen der angefochtenen Entscheidung ist jedoch zu
entnehmen, dass die Beteiligte zu 2) ihre Erstbeschwerde zurückgenommen hat, nachdem die Kammer
sie auf die Erfolglosigkeit ihres Rechtsmittels hingewiesen hatte. Der Senat kann als
Rechtsbeschwerdegericht die aus dem vorliegenden Sachverhalt von der Kammer hergeleiteten
Rechtsfolgen auf Rechtsfehler überprüfen. Diese Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der Tatrichter
die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, insbesondere ob er wesentliche
Gesichtspunkte außer Acht gelassen, sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder sonst von
seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat.
Ausgehend hiervon ist die Entscheidung des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann dahin
stehen, ob auch im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels auf der Grundlage des § 47 Satz 2 WEG die
Erstattung außergerichtlicher Kosten nur in besonderen Einzelfällen aus Billigkeitsgründen in Betracht
kommt (vgl. etwa KG ZMR 1988, 314; OLG Köln OLGR 2004, 163; OLG Hamm NZM 2000, 715) oder aber
ob in diesen Fällen grundsätzlich derjenige, der ein Verfahren in Gang gesetzt hat, nicht nur die
gerichtlichen, sondern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu erstatten hat (BayObLGR
2003, 188 m.w.N.; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 171; Niedenführ, WEG 6. Aufl. § 47 Rdnr. 15). Denn es ist
jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, in den Fällen von der Erstattung der außergerichtlichen Kosten
abzusehen, in denen die Zurücknahme des Rechtsmittels auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die
Aussichtlosigkeit des Rechtsmittels beruht (vgl. etwa BayObLGR 2003, aaO sowie Beschluss vom 29.
Januar 2004 – 2Z BR 270/03 -, zitiert nach juris, jeweils m.w.N.). Auf dieser Grundlage hat die Kammer
hier die Anordnung der Kostenerstattung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt und
zudem darauf abgestellt, dass das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2) weder offensichtlich unbegründet
noch mutwillig erhoben worden war. Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die
Erwägungen der Kammer entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht widersprüchlich.
Zwar hat die Kammer auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde hingewiesen. Die in der Akte enthaltene
und damit vom Senat zu würdigende (vgl. Senat, etwa Beschluss vom 26. März 2002 – 3 W 60/02 -;
Keidel/Meyer-Holz aaO § 27 Rdnr. 42) Verfügung vom 16. September 2004 wonach „die Beschwerde
nach Aktenlage nicht Erfolg versprechend erscheint“, belegt, dass das Rechtsmittel nicht offensichtlich
unbegründet war. Anhaltspunkte dafür, dass die sofortige Beschwerde mutwillig erhoben wurde, sind
ebenfalls nicht ersichtlich.
III.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 47 Satz 1 WEG.
Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst, weil der Senat
niemand außer dem Beteiligten zu 1) förmlich am Verfahren der Rechtsbeschwerde beteiligt hat.
Den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat entsprechend dem Interesse des
Beteiligten zu 1) an der Änderung der Kostenentscheidung im angefochtenen Umfang festgesetzt (§ 48
Abs. 3 Satz 1 WEG).
Dury Simon-Bach Jenet